aldee schrieb:
florianr: Es werden sehr wohl sämtliche unmittelbar ersichtlichen Leistungs- und sonstigen Merkmale Bestandteil eines Vertrags.
Eben nur, wenn sie den Anforderungen an AGB genügen oder eben Individualvereinbarungen (hier so gut wie ausgeschlossen) sind.
Mal zwei kleine Beispiele (aus der Rechtsprechung)
Anbieter A bietet Teilnahme an Preisausschreiben an. Der Kunde füllt ein Formular mit seinen persönlichen Daten aus. Ganz unten auf der Seite, in hellroter Schrift auf etwas dunklerem roten Hintergrund steht irgendetwas von einem kostenpflichtigen Abonement.
Das sind zwar AGB i.S.v. § 305 I BGB, aber sie sind nicht wirksam einbezogen i.S.v. § 305 II BGB.
Anbieter B bietet ebenfalls Teilnahme an Preisausschreiben an. Auf der Startseite kann der Kunde sich direkt anmelden. Ebenfalls verlinkt auf der Startseite sind die FAQ.
In den FAQ heißt es u.a. Laufzeit: Der Kunde aboniert mit seiner Anmeldung die Teilnahme an 100 Preisasschreiben pro Monat. Jedes Preisausschreiben wird mit 10 Cent berechnet.
Das wird ebenfalls nicht Vertragsbestandteil, da unter FAQ keine Vertragsbedingungen erwartet werden können und müssen und damit den Anforderungen an AGB nicht entspricht.
Auch nicht alles, was auf irgendwelchen Unterseiten steht wird Vertragsbestandteil.
Du wirst etwa in den AGB auch keine genaueren Angaben zu dem Umfang der enthaltenen Vertragsbestandteile etwa für die 1&1-Webhosting-Tarife finden. Nichtsdestotrotz ist das, was 1&1 groß und bunt an "Features" anpreist, selbstverfreilich Bestandteil der von ihnen zu erbringenden Hauptleistungspflicht.
Und was sind das? Richtig, das sind ebenfalls AGB! Nur so können sie in den Vertrag einbezogen werden.
Es gibt ja nicht nur ein Dokument in dem AGB fixiert werden, das kann natürlich durch weitere AGB (z.B. die Fußnoten auf der Bestellseite) ergänzt werden. Dann müssen aber auch die Fußnoten den Bestimmungen des AGB Rechts entsprechen.
Daran scheitert es aber gerade bei den FAQ.
Zudem konstituiert der Hinweis in den "Häufigen Fragen" auch keinen Zahlungsanspruch für 1&1, sondern konkretisiert lediglich die bei einem - in den "AGB", die als auch als solche bezeichnet sind, definierten - Vertragsverstoß zu erwartenden Konsequenzen. Wie gesagt, über die Höhe der Forderung lässt sich vermutlich streiten.
Das ist ein richitger Punkt, aber die AGB weisen insofern dennoch eine Lücke auf, da sie eben nicht sagen, welche Konsequenz eine Mehrfacheinwahl haben soll.
- Kündigung
- Schadensersatz
- oder eben Berechnung nach Preisliste ...