Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr [entfernt],
vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie mich um weitere Informationen zu meiner
gegenüber der Arcor AG hinsichtlich deren Fax- bzw. Unified-Messagingservice
ergangenen Verfügung bitten.
Der Service ist von meiner Verfügung zur ortsnetzgebundenen Verwendung von
Ortsnetzrufnummern betroffen. Die Verfügung sieht vor, dass der bezeichnete
Dienst gegenüber Kunden, an die seit dem 15.10.2004 ortsfremd
Ortsnetzrufnummern zugeteilt wurden, unverzüglich einzustellen ist. Für eine
regelkonforme Zuteilung muss entweder ein Anschluss oder ein Wohnort oder
Firmensitz in dem je-weiligen Ortsnetz vorhanden sein. Vor dem 15.10.2004
vergebene ortsfremde Ortsnetzrufnummern dürfen noch bis zum 01.02.2007 genutzt
werden. Dieser Umstand und der Inhalt der aus diesem Grund bereits am
06.10.2004 gegenüber einigen Unternehmen erlassenen Verfügungen wurde in der
Mitteilung 306/2004 im Amtsblatt Nr. 20/2004 veröffentlicht, so dass auch den
jeweiligen Faxdienst-betreibern die Position der Bundesnetzagentur schon seit
längerem bekannt war.
Wie Sie der Verfügung entnehmen können, wurde somit keineswegs die Einstellung
des Betriebs des gesamten Dienstes verfügt, lediglich die rechtswidrige
ortsnetzfremde Vergabe von Ortsnetzrufnum-mern muss unterbleiben. Der Betreiber
kann den Dienst damit auch weiterhin über Ortsnetznummern anbieten,
vorausgesetzt der Kunde verfügt über einen Teilnehmeranschluss, Wohnort oder
Firmensitz in dem jeweiligen Ortsnetz. Unbenommen bleibt dem Betreiber zudem
die Möglichkeit, den Dienst auf Rufnummern der Gasse 032, so genannte Nationale
Teilnehmerrufnummern, umzustellen. Rufnum-mern der 032er Gasse sind dabei nicht
an ein Ortsnetz gebunden und entsprechen ansonsten der Struktur von
Ortsnetzrufnummern.
Zum Hintergrund der ergangenen Entscheidung möchte ich Folgendes anmerken:
Der Umfang der Nutzungsrechte und die Zuteilungsbedingungen für
Ortsnetzrufnummern sind von der Regulierungsbehörde im Rahmen der vorläufigen
Regeln für die Zuteilung von Rufnummern in den Ortsnetzbereichen, Vfg. 109/1997
vom 07.05.97 (BMPT- Amtsblatt 13/97) im Sinne einer effizien-ten
Ressourcenverwaltung vorgegeben. Danach sind Ortsnetzrufnummern ausschließlich
für Dienste zuzuteilen und zu nutzen, die Verbindungen zu Teilnehmeranschlüssen
innerhalb der festgelegten geographischen Grenzen eines Ortsnetzes ermöglichen.
Hierdurch wird es möglich, den Rufnum-mernhaushalt ortsnetzbezogen zu verwalten
und Maßnahmen der Nummernverwaltung vom örtlichen Rufnummernbedarf abhängig zu
machen. Der Zuschnitt der Ortsnetze und die Rufnummernlängen im jeweiligen
Ortsnetz basieren auf geographisch fixierten Bedarfsprognosemodellen. Zudem
enthalten Ortsnetzrufnummern damit grundsätzlich eine Information über den
Standort des angefaxten Teil-nehmers. Diese Information ist nicht nur im
Hinblick auf Verbindungsentgelte, sondern auch z.B. im Hinblick auf die
Verortung des jeweiligen Teilnehmers von Relevanz.
Bei dem von Ihnen genutzten Faxdienst fehlt es an dem für die Zuteilung von
Ortsnetzrufnummern erforderlichen Ortsnetzbezug, da der Zuteilungsnehmer der
Ortsnetzrufnummer weder einen An-schluss, noch seinen Wohnort oder Firmensitz
im jeweiligen Ortsnetz unterhält. Über die Faxnummer wird ein Fax in
elektronischer Form aufgenommen und an einen E-Mail Account versendet. Dies
stellt keinen Anschluss in einem jeweiligen Ortsnetz dar. Da die Rufnummern im
Rahmen des Faxdaten-dienstes ausschließlich zur dauerhaften netzinternen
Weiterleitung eingehender Faxe zu einer E-Mail Adresse zugeteilt werden, erhält
der Kunde letztlich eine ortsnetzfremde Rufnummer für beliebige Lokationen.
Ortsnetzrufnummern werden somit im Sinne persönlicher Rufnummern der Gasse
(0)700 ausschließlich zum Rufnummernmapping genutzt.
Die Anzahl von Unternehmen, die Ortsnetzrufnummern unabhängig von der Lokation
des Teilneh-meranschlusses zuteilen oder dies beabsichtigen stieg seit Frühjahr
2004 sprunghaft an. Hierdurch geriet die Ortsnetzstruktur, die auf ihnen
beruhenden Rufnummernhaushalte und damit letztlich die Verfügbarkeit von
Rufnummern in nicht mehr tolerierbarer Weise in Gefahr, so dass es notwendig
wurde, gegen die Missachtung des Ortsnetzbezugs von Ortsnetzrufnummern
insgesamt vorzugehen. Außerdem führt bei ortsfremder Rufnummernvergabe der
durch die Nutzungsauflagen gerechtfertigte verkehrsübliche Rückschluss auf die
geographische Lokation des angefaxten Teilnehmers zu einer irreführenden
Annahme hinsichtlich der tatsächlichen Verortung. Ortsfremde Zuteilungen, wie
bei dem Arcor-dienst, nutzen insofern ungerechtfertigt das Image bzw. den
scheinbaren Informationsgehalt von Ortsnetzrufnummern aus, soweit sie für
Ortsansässige die örtliche Nähe des Angefaxten suggerieren.
Somit geht es hier nicht darum, einzelne Dienste zu unterbinden, sondern
vielmehr müssen die Struk-turprinzipien der Nummernverwaltung einheitlich und -
gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz - ohne willkürliche Ungleichbehandlung
gehandhabt werden. Dies gilt vor allem gegenüber den Wett-bewerbern, die sich
innerhalb des rechtlichen Rahmens gehalten haben und Ortsnetznummern nur
ortsgebunden vergeben haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
[email protected]
http://www.bundesnetzagentur.de
11.04.2007
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: [entfernt]
Gesendet: Mittwoch, 4. April 2007 09:38
An: Verbraucherservice Telekommunikation
Betreff: Verbot der Vorwahl 069 für Arcor-PIA-Kunden
Absender:
[entfernt]
Betreff: Verbot der Vorwahl 069 für Arcor-PIA-Kunden
Mitteilung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit Jahren benutze ich regelmäßig und mit gutem Erfolg zu meiner vollen
Zufriedenheit den UMS-Service zu meinem Arcor-Mailaccount.
Grund für die Nutzung dieses Services war nicht zu letzt die Tatsache, dass es
sich hier um eine echte Festnetznummer handelte, insbesondere mit den
Kostenvorteilen für Faxsender. Mittlerweile habe ich mit einer Telefonflat auch
meinen Anrufbeantworter an diese Rufnummer kostenlos umgeleitet. Nicht zuletzt
hierdurch spare ich den Energieverbrauch für 2 Anrufbeantworter und ein
Faxgerät bzw. meinen PC zum Faxempfang.
Nun - mitten in der Diskussiom um Erderwärmung und Energieverbrauch - stelle
ich fest, dass laut Aussage Arcor, Ihre Behörde Arcor angewiesen hat, mir die
einheitliche Vorwahl 069 (ich wohne nicht im Raum Frankfurt) zu entziehen.
Folgerichtig werden derzeit alle UMS-Dienste auf Vorwahlen 0180... bzw. bei
Arcor auf 032 umgestellt, welche wohl 4,5 ct/min (oder mehr) kosten und nicht
durch Telefonflatrates abgedeckt ist.
Da ich hier keine Voreiligen Schlüsse über Sinn und Unsinn einer solchen
Bestimmung - die mich zwingt entweder höhere Telefon- oder Energiekosten zu
tragen - ziehen möchte, bitte ich hiermit um eine Stellungnahme über den Nutzen
dieser Entscheidung für den Endverbraucher.
Hochachtungsvoll