2. Oder würdest Du es bei ebay für xx€ << Rechnungsbetrag mit der Beschreibung "Neu und unbenutzt in Originalverpackung! Verpackung wurde nur ein mal für das Produktfoto geöffnet" einstellen?
Habe ich wieder etwas überlesen? Wo hat
@elg33180 etwas davon geschrieben, daß das Gerät bisher "neu und unbenutzt" ist? Es ist die Rede von einem gekündigten Vertrag ... da legt dann wieder die allgemeine Erfahrung die Annahme nahe, daß genau dieses Gerät in der Laufzeit des Vertrages be- und genutzt wurde.
Damit wäre dann die Beschreibung als "neu und unbenutzt" ein Mangel in der Beschreibung der Eigenschaften der Sache (es sei denn, die ist wirklich unbenutzt (das verrät ggf. der Zähler der Systemstarts bei einer FRITZ!Box bereits) und nach anzunehmenden 2 Jahren ist auch "neu" wohl kaum noch zu vertreten, schon "neuwertig" geht in eine Grauzone über angescihts des galoppierenden Preisverfalls derartiger Gerätschaften im Zuge des technischen Fortschritts) und Du hast dann tatsächlich den
Verkäufer gefunden, der nicht nur - zumindest nach Deiner Ansicht - die Unterschlagung begeht, sondern auch noch den Käufer über die tatsächliche Beschaffenheit der Sache vorsätzlich täuscht (und damit wohl den für StGB §263 notwendigen Irrtum hervorrufen will).
Vielleicht vergißt Du ja endlich mal Dein "neu und ungebraucht" ... offenbar soll das als Vehikel zum Transport einer Preisvorstellung dienen und auf der offensichtlichen Differenz zwischen einem anzunehmenden Neupreis (ob auf Basis der Beschaffung eines Ersatzgerätes oder auch auf Basis des Straßenpreises einer Retail-Box) und dem tatsächlich vereinbarten Preis für ein
gebrauchtes Gerät willst Du dann wohl das Konstrukt errichten, der Käufer hätte bereits am Preis erkennen müssen, daß etwas nicht mit rechten Dingen zugeht.
Ich habe aber bereits zuvor sehr deutlich gemacht, daß die Angebote von 6490 mit Provider-Branding als "neu und unbenutzt" tatsächlich nur unter sehr, sehr merkwürdigen Umständen zustandekommen könnten. Also macht es auch keinen wirklichen Sinn, bei jedem Verkauf einer gebrauchten 6490 auf irgendeine Differenz zum Neupreis abzustellen - wenn jemand tatsächlich eine 6490 als "neu und ungebraucht" anpreist,
dann sollte der Käufer tatsächlich stutzig werden ... wobei ich als Käufer dann immer noch eher auf die falsche Beschreibung (wissentlich oder nicht) durch den Verkäufer tippen und das Angebot einfach ignorieren würde ... ich hielte es trotzdem für gewagt, einem solchen Anbieter bei eBay öffentlich einsehbar zu schreiben, daß ich ihn entweder der falschen Beschreibung (bei Vorsatz also des strafbaren Versuchs (Abs. 2) des Betruges) verdächtige (das kann ich nämlich ebenfalls nicht beweisen und es wäre tatsächlich denkbar, daß die Beschreibung im Einzelfall zutreffend ist) oder ihn alternativ der Unterschlagung bezichtigen möchte, weil er die beschriebene 6490 (anhand von Artikelnummer und Branding in der Beschreibung als "Vodafone"-Gerät identifiziert) gar nicht rechtmäßig veräußern dürfe (auch das kann ich nicht wissen und
ich würde eben einen derartigen Vorwurf nur erheben, wenn es (belastbare) Anhaltspunkte dafür gibt).
Steht da allerdings "Verkaufe meine 6490 (Seriennummer F
irgendwas) ..." und das taucht dann als "neu und unbenutzt" auf, stimmt zumindest schon mal das "neu" offensichtlich nicht und das kann ich dann tatsächlich auch (öffentlich) mit dem Verkäufer diskutieren, wie er diesen Widerspruch erklären will bzw. wo sich diese 6490 in der Zeit seit ihrer Herstellung herumgetrieben hat, daß sie nach wie vor noch "unbenutzt" ist.
Und nur nebenbei ... ich brauche gar keinen legalen Verkäufertyp "konstruieren". In D gilt immer noch die Unschuldsvermutung (im Strafrecht) und ohne hinreichenden Anfangsverdacht, würde niemand auch nur auf die Idee kommen, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen (zumindest nicht ohne Verstoß gegen die StPO).
Einen solchen dann mit irgendeinem windigen Forenbeitrag bei einem Kabelprovider zu begründen, der zu allem Überfluß noch nicht einmal eindeutig ist und nur nach Deiner eigenen Lesart als Beleg dafür herhalten soll, daß es keine Kaufgeräte bei Vodafone gibt (was ich auch nie behauptet habe, aber es gibt neben einem Kauf eben auch noch alle möglichen anderen Wege, einen Eigentumsübergang zu bewirken ... selbst eine "Schenkung" durch einen Techniker des Providers wäre noch ein Weg, wenn der ein ausgetauschtes Gerät mit entsprechender Bemerkung beim Kunden zurückläßt - auch da muß der Kunde nicht erst lang und breit überlegen, ob der das nun durfte oder nicht, bevor er das Gerät z.B. auch im Elektroschrott entsorgt anstatt es zu veräußern), das ist einfach "lächerlich" (ist nicht mal böse gemeint, mir fällt nur keine bessere Formulierung ein, denn "lachhaft" klingt sicherlich auch nicht besser und "lustig" finde ich das eigentlich nicht).
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Falls Du Dir jetzt die Frage stellt, warum ich mich nun doch noch einmal zu diesem Thema äußere ... es war genau diese Formulierung, daß ich hier "unermüdlich" einen legalen Verkäufer "konstruieren" wolle, die ich nicht unwidersprochen lassen will. Du argumentierst inzwischen nur noch mit dem materiellen Verlust, den ein Verkäufer einer (neuen und ungebrauchten) 6490 hinnehmen müßte, wenn er diese unter dem Preis einer Retail-Box oder unter dem geforderten Schadensersatz seitens des Providers veräußert. Solange Du nicht parallel dazu nachweist, daß es sich bei irgendeinem der von Dir angesprochenen (und "verurteilten") Fälle tatsächlich um einen solchen "Neukauf" gehandelt hat (und selbst dann könnte der Verkäufer seinerseits irgendwelche Restposten ganz legal von einem KNB erworben haben, was zumindest beim Verkauf einer größeren Partie plausibler ist als das Einsammeln "unterschlagener" Boxen von KNB-Kunden), ist das alles Spiegelfechterei.
Ich bin absolut bereit zuzugeben, daß ein Verkauf einer 6490 als "neu und unbenutzt" bei einem Festpreis von 50 EUR etwas ungewöhnlich wäre und dann tatsächlich eine Nachfrage des Käufers gerechtfertigt wäre - aber bei einer plausiblen Erklärung des Verkäufers dann auch noch kein weitergehender Verdacht, solange es dafür keine Anhaltspunkte gibt und da kann - abhängig von der Begründung - auch ein geringer Preis nicht als einziger Grund für einen solchen Verdacht herhalten ... schon Geldnot und die Notwendigkeit, mit einem besonders günstigen Angebot ggü. anderen "Mitbewerbern" hervorzustechen und das Geschäft zeitnah abzuschließen, wäre als Begründung vollkommen ausreichend; ansonsten wäre jeder Räumungsverkauf und sogar jeder "saisonale Ausverkauf" ebenfalls zu hinterfragen.
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Ich hatte bereits darauf aufmerksam gemacht, daß auch der gutgläubige Erwerb nach §§932 ff. BGB eine
wirksame Veräußerung und damit einen Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache (Immobilien werden noch einmal anders behandelt) bewirken kann. Die Voraussetzungen dafür sind:
I: (logischerweise) die Gutgläubigkeit des Erwerbers, die sich auf den Glauben daran reduziert, daß der Veräußerer Eigentümer ist und die auch nicht anzuzweifeln ist, solange dem Erwerber nicht
grobe Fahrlässigkeit in dieser Hinsicht vorzuwerfen ist
Da eine solche
grobe Fahrlässigkeit noch eine viel größere Hürde für die Annahme des Wegfalls eines "guten Glaubens" darstellt, müßte man so einem Erwerber schon nachweisen können, daß ihm bereits beim Erwerb der Umstand bekannt war, daß der Veräußerer keine Verfügungbefugnis hatte. Das ist bei jemandem, der ganz blauäugig die frisch erworbene 6490 bei seinem Provider anmelden will, schon mal eine sehr mutige These - wenn ich mich nicht irre, ist es aber genau das, was
@telk in #381 beschreibt.
Ob das nun vor oder nach dem Update auf die Retail-Firmware erfolgt(e) (wenn man mal über
@telk hinausschaut, aber wir wollen dabei auch nicht vergessen, daß Du genau bei ihm - mehr oder weniger eindeutig - auf den möglichen wissentlichen Erwerb von Hehlerware eingegangen bist), könnte ggf. einen Unterschied machen, weil er wohl tatsächlich bei der Suche nach dem Weg für das Update auf die Information gestoßen sein könnte, daß bestimmte Boxen bei bestimmten Anbietern nicht akzeptiert werden. Da der Erwerb aber in aller Regel dem Versuch des Updates zeitlich vorausgehen dürfte (ebenso natürlich dem Versuch der Anmeldung), kann daraus wohl kaum auf die Kenntnisse des Erwerbers zum Zeitpunkt dieses Erwerbs geschlossen werden. Wie das beim (gewerbsmäßigen) Erwerb und dem "Aufarbeiten" der zehnten oder 20. 6490 aussieht, kann man meinetwegen auch noch einmal überdenken, ist aber ebenfalls ein anderes Thema und auch nur dann zu hinterfragen, wenn man Deine anderen Thesen teilen will.
Zurück zu den Voraussetzungen für gutgläubigen Erwerb ...
II: der "Rechtsschein" des Besitzes beim Veräußerer
Befindet sich der Veräußerer im Besitz der Sache, darf der Erwerber auch (nach §1006 BGB) davon ausgehen, daß er der Eigentümer ist. Da sicherlich der Erwerber nur selten (in diesem Falle, wenn es um den Erwerb eines DOCSIS-Routers geht) dem Geschäft zustimmen wird, wenn ihm der Verkäufer die irgendwo in China in einem Tempel stehende 6490 verkaufen will (oder den Eiffelturm oder den Hollywood-Schriftzug, wobei das schon wieder keine beweglichen Sachen mehr wären, also nehmen wir stattdessen den Hund des Nachbarn), dürfte das hier keine wirkliche Rolle spielen und ich nehme mal nicht an, daß Du den (unmittelbaren) Besitz an der 6490 durch den Veräußerer (sofern er derjenige ist, dem vom Provider das Leihgerät überlassen wurde) bestreiten würdest.
III: die Sache darf dem Eigentümer nicht gestohlen worden oder auf anderem Wege abhandengekommen sein (BGB §935)
Das wäre vielleicht ein Punkt, der auf den ersten Blick nicht sofort als irrelevant aussortiert werden kann (wobei Diebstahl eben schon mangels Gewahrsamsbruch durch den Veräußerer ausscheidet, da waren wir uns hoffentlich einig), aber auch bei diesem "Abhandenkommen" handelt es sch dann um den
unfreiwilligen Verlust des
unmittelbaren Besitzes. Der Provider als der ursprüngliche Eigentümer der 6490 hat hier bei einem Leihgerät aber nur noch mittelbaren Besitz (BGB §868), denn den unmittelbaren Besitz übt der Veräußerer aus.
IV: es muß sich tatsächlich um ein Geschäft (zwischen zwei verschiedenen Personen -> Verkehrsgeschäft) handeln
Auch das dürfte hier keine Rolle spielen, der Veräußerer wird eher nicht (z.B. aus steuerlichen Erwägungen heraus) die 6490 an sich selbst in der Rolle seiner Firma verkaufen. Hier bei den 6490 geht es ja wohl immer um Verfügungen, bei denen Veräußerer und Erwerber zwei verschiedene Personen (natürliche oder juristische) sind.
Um das zu einem Abschluß zu bringen, zitiere ich hier einfach mal BGB §932 im vollen Wortlaut (mit Hervorhebungen meinerseits):
§ 932
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Die Begründung, warum einem Käufer (oder "Erwerber", wobei ich die Büchse der Pandora hinsichtlich "dingliches Geschäft" vs. "Schuldrecht" nicht auch noch aufmachen will, also sei das synonym gesehen) einer 6490 über eBay (erst recht dann, wenn er hier dann das erste Mal aufschlägt, wie es bei
@telk nach #381 der Fall war) zum Zeitpunkt des Erwerbs irgendein Hinderungsgrund bekannt sein mußte oder wo er sich grob fahrlässig verhalten hat, wenn ihm tatsächlich keiner bekannt war, steht in meinen Augen noch aus ... dafür kann so ein Punkt in irgendeiner FAQ im Vodafone-Forum (bei dem - noch einmal - auch schon verschiedene, plausible Lesarten möglich sind), der zu allem Überfluß auch noch im Widerspruch zu einer Passage in den AGB von VF steht, wohl kaum herhalten.
Solange Du also nicht im Bundesanzeiger oder in überregionalen Medien (und das meint nicht das IPPF) die Information veröffentlichst (für die Du dann wohl auch den Beweis antreten müßtest), daß es
gar keine und niemals nicht irgendwo eine Möglichkeit gibt, gegeben hat oder geben wird, eine 6490 mit VF-Branding (notfalls sogar mit passendem Firmen-Schriftzug, solange da nicht ein riesiger Aufkleber "Eigentum von Vodafone" draufgepappt ist, weil eben ein Branding als "Marke" noch lange keinen Eigentumsanspruch zum Ausdruck bringt) rechtmäßig zu erwerben und
alle derartigen Angebote bei eBay oder anderswo an der mangelnden Verfügungsberechtigung des Veräußerers scheitern müssen (er also auch nicht etwa nach BGB §185 befugt sein könnte), solange wirst Du in aller Regel beim Bestreiten der Gutgläubigkeit des Erwerbers Schiffbruch erleiden - solange der nicht zuvor anderslautende (nachweisliche) Äußerungen von sich gegeben hat, also die Kenntnis mangelnder Verfügungsberechtigung schon im Vorfeld des Erwerbs offenbarte.
Selbst jemand, der unsere Diskussion hier verfolgt hat, ist noch nicht automatisch jenseits dieses guten Glaubens ... das wäre er vielleicht dann, wenn er ausschließlich Deiner Argumentation (inkl. Deiner Interpretation des VF-FAQ-Punktes - wobei schon dessen "Verstecken" in einem Forum anstelle der prominenten Platzierung auf der Webpräsenz die Frage nach dessen Relevanz praktisch von alleine beantwortet - und dem Ignorieren der von mir zitierten Textstellen in den AGB) vollumfänglich folgen würde, wozu er - zumindest nach meiner Ansicht - eigentlich keinen Anlass hat.