Hi Leute,
Mal ein kleiner Vorschlag wie man das "Problem" ganz aus der Welt schaffen könnte. Einfach mal keine Daten zu einer zugewiesenen IP speichern sondern gleich löschen von seitens der Internetprovider. Dann hätte sich das ganz schnell erledigt, und die Abmahnanwälte müssten sich wieder was anderes suchen.
Na, Du hast Dich ja sehr intensiv mit der aktuellen Rechtslage auseinandergesetzt...
Gruß,
Wichard
Die Rechtslage ist tatsächlich nicht so einfach:
Es gibt einerseits die sogenannten Verkehrsdaten, welche von den ISPs entweder aus technischen Gründen oder zum Zwecke der Rechnungslegung schon vor dem 1.1.2008 erhoben werden durften. Bei einem Kunden, der eine Internetflatrate hat, ist eine Speicherung dieser Daten technisch nur solange erforderlich, wie diese IP auch wirklich zugeteilt ist. Denn der ISP muß ja "wissen", daß diese IP zur Zeit belegt ist und zu welchem DSLAM und welcher TAL die Daten geroutet werden müssen. Beim PPPoE Logout ist die IP wieder frei, so daß technisch gesehen keine weitere Speicherung mehr nötig ist. Desweiteren ist eine Speicherung über den Zeitpunkt des PPPoE Logouts bei Usern mit Flatrate nicht erforderlich, da weder der Zeitpunkt noch Länge der Internetsession noch die zugeteilte IP zur Rechnungslegung benötigt werden.
Leider hat sich die Rechtsprechung in der Vergangenheit ( das bekannte Verfahren gegen T-Online ) nicht strikt an die Vorgaben des Gesetzes gehalten und die zulässige Speicherfrist auf 7 Tage festgelegt, was jedoch nicht der Vorgabe des damals gültigen Gesetzes entspricht. Denn das Gesetz sagt eindeutig, daß Verkehrdaten nur solange gespeichert werden dürfen, wie es technisch und für die Rechnungslegung zwingend erforderlich ist. Gegen dieses Urteil wurde meines Wissens keine Berufung eingelegt, vielleicht war das aufgrund zu geringen Streitwertes auch nicht möglich.
Im Gegensatz dazu stehen die Daten, die ein ISP laut Vorratsdatenspeicherung seit 1.1.2008 bis zu 6 Monate speichern darf und ab 1.1.2009 muß.
Derzeit ist die Rechtslage je nach Gericht und Staatsanwaltschaft ( je nach Bundesland ) unterschiedlich:
Manche Gerichte sagen, daß die ( zuerst erläuterten ) Verkehrsdaten von der Staatsanwaltschaft bei einer Anzeige wegen des Verdachts auf Urheberrechtsletzung abgefragt werden dürfen. Andere Gerichte verneinen dies, denn die Zuordnung einer mutmaßlichen Urheberrechtsverletzung zu einer IP ist nicht gleichbedeutend mit der Zuordnung zu der Person, auf deren Namen die IP gerade zugeteilt war. Denn genauso wie man anhand einer Autonummer zwar die Person feststellen kann, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, aber nicht feststellen kann, wer wirklich gefahren ist, kann man aus der Zuordnung IP -> Anschlußinhaber feststellen, welche Person wirklich am Computer saß und ggf. bestimmte Dateien heruntergeladen hat. Daher sagen bestimmte Richter und Staatsanwälte, daß sich aus den geloggten IP kein hinreichender Tatverdacht gegen den Anschlußinhaber ergibt. In Folge dessen stellen diese Staatsanwaltschaften das Verfahren ein und fragen die IP gar nicht erst beim ISP ab. Umgekehrt gibt es auch Fälle, in denen die IP zwar abgefragt wurde, dann aber die Akteneinsichtung wegen mangelhaften Tatverdachts verweigert wurde. Umgekehrt gibt es aber natürlich immer noch Staatsanwälte, die mit den Abmahnwälten zusammen arbeiten und ihnen Akteneinsicht gewähren.
Im Gegensatz dazu stehen die Daten, die aufgrund der Vorratsdatenspeicherung erhoben werden dürfen ( noch müssen ISPs das ja nicht machen ):
Diese Daten stehen aufgrund der einstweiligen Verfügung des BVerfG ausschließlich zur Verfolgung bestimmter besonders schwerer Straftaten zur Verfügung. In allen anderen Fällen dürfen diese Daten gar nicht erst seitens der Staatsanwaltschaft abgefragt werden.
Nun kommt aber die Gemeinheit: Wo ist die Grenze zwischen Verkehrsdaten und VDS-Daten ? Dies wird sicher beim Haupturteil des BVerfG noch eine große Rolle spielen, wenn nicht sogar die VDS als ganzes gekippt wird.
Nun zurück zur Aussage von Knopper22:
Er hat aufgrund der Rechtslage mit seiner Aussage, daß die ISPs die Daten einfach nicht speichern sollten, zumindestens was Internetzugänge betrifft, völlig recht.
Derzeit dürfen die ISPs zwar auf Basis des VDS speichern, sie müssen es aber noch nicht. Umgekehrt dürfen sie aber bei Flatrates Verkehrsdaten die nicht im Rahmen der VDS erhoben werden nicht über den Zeitpunkt des PPPoE Logouts speichern, da dies weder technisch noch kaufmännisch erforderlich ist. Also löscht man die Daten so schnell wie es eben geht. Und genauso verfahren offenbar z.B. Arcor und Alice, denn bei diesen beiden ISPs sind, soweit man anderen Boards glauben darf, noch keinerlei Abmahnungen wegen angeblicher Urhebersrechtsverletzungen erfolgt.
Und umgekehrt rechne ich sehr stark damit, daß die VDS, wenn sie überhaupt in Karlsruhe bestehen kann, extrem stark bezüglich der erlaubten Nutzung der Daten eingeschränkt werden dürfte. Somit ist das Geschäftsmodell der Abmahnanwälte und der hinter ihnen stehenden "Content-Mafia" auf sehr wackeligen Beinen.
C.U. NanoBot