stinkstiefel
Aktives Mitglied
- Mitglied seit
- 19 Feb 2006
- Beiträge
- 1,685
- Punkte für Reaktionen
- 1
- Punkte
- 38
Als kompletten Unsinn würde ich die geäusserten Bedenken nicht abhaken.
Angenommen eine Strafverfolgungsbehörde beginnt mit Ihren Ermittlungen, wenn Sie vom Staatsanwalt überhaupt das okay für eine Ermittlung bekommt. Dieser ist im ungünstigsten Fall zunächst einmal nur die Benutzerkennung bekannt. Anhand der Benutzerkennung lassen sich IP-Adressen die zum Zeitpunkt der Mehrfacheinwahlen vergeben wurden feststellen. Mit der IP-Adresse müsste es dem "Technologiepartner" wiederum möglich sein den Anschluss festzustellen. Was aber nun wenn die Ermittlung ergibt das beide Einwahlen eindeutig vom selben Anschluss aus initiiert wurden? Im Endefekt kann den Kunden dann nur noch die MAC-Adresse (sofern geloggt) oder ein Log seiner eigenen Verbindungen (Push-Service) entlasten. Selbst dann ist aber noch nicht sichergestellt ob eine Manipulation, unsachgemässe Bedienung oder was auch immer der Hardware die Mehrfacheinwahl verursacht hat. Das ist in meinen Augen ein wirklich ganz heisses Eisen.
Angenommen eine Strafverfolgungsbehörde beginnt mit Ihren Ermittlungen, wenn Sie vom Staatsanwalt überhaupt das okay für eine Ermittlung bekommt. Dieser ist im ungünstigsten Fall zunächst einmal nur die Benutzerkennung bekannt. Anhand der Benutzerkennung lassen sich IP-Adressen die zum Zeitpunkt der Mehrfacheinwahlen vergeben wurden feststellen. Mit der IP-Adresse müsste es dem "Technologiepartner" wiederum möglich sein den Anschluss festzustellen. Was aber nun wenn die Ermittlung ergibt das beide Einwahlen eindeutig vom selben Anschluss aus initiiert wurden? Im Endefekt kann den Kunden dann nur noch die MAC-Adresse (sofern geloggt) oder ein Log seiner eigenen Verbindungen (Push-Service) entlasten. Selbst dann ist aber noch nicht sichergestellt ob eine Manipulation, unsachgemässe Bedienung oder was auch immer der Hardware die Mehrfacheinwahl verursacht hat. Das ist in meinen Augen ein wirklich ganz heisses Eisen.