Hier noch mal Informationen zum Thema
Was erwartest Du an anderslautenden Informationen auf der Webseite eines Providers, der in diesem Fall ja ganz offensichtlich auch "Partei" ist und daher auch schon mal so formuliert (man könnte auch schreiben: lügt, je nachdem, wie umfassend man die Aussagen dort interpretiert), daß es ihm genau in den Kram paßt?
Die Aussage:
Die Endgeräte bleiben auch nach Zahlung einer Schadenersatzforderung Eigentum der Vodafone Deutschland GmbH.
ist jedenfalls absoluter Unsinn, zumindest wenn das auch noch als "für ewig" interpretiert wird von jemandem, der das liest - und glaubt. Das mag sich Vodafone noch so vorstellen, solange der Kunde die Box nicht an jemand anderen verkauft hat - danach ist das einfach nur noch Quatsch.
Wenn jemand anderem so eine Box unter den Bedingungen der §§ 932, 933 BGB vom Besitzer im Rahmen eines Rechtsgeschäfts (vulgo: Kaufes) übergeben wird (der Besitz also auch wechselt - siehe § 933 BGB), erwirbt der Käufer auch das Eigentum an dieser Box, egal was Vodafone dazu denken mag. Da schlägt das Bürgerliche Gesetzbuch nun mal die Geschäftsbedingungen von Vodafone und erst recht irgendwelche (rechtlich nicht verbindlichen) FAQ auf der Webseite.
Das wäre nur dann zu verhindern, wenn Vodafone nachweisen könnte, daß der Erwerber zu diesem Zeitpunkt wissen MUSSTE, daß sich das Gerät nicht im Eigentum des Besitzers befand (wozu der Käufer auch erst die gesamte Vorgeschichte des Gerätes bis hin zum Provider "abfragen" müßte, denn da könnten ja noch einige andere Käufer (ebenfalls mit eigenem Eigentum, selbst jeweils nach § 933 BGB) dazwischen sein) - wie hoch da die Hürden jedoch sind (selbst bei deutlich wertigeren (beweglichen) Gegenständen und ohne "Zwischenbesitzer" mit eigenem Eigentum nach § 933 BGB), hat der BGH erst vor 1,5 Jahren geurteilt (siehe Ende dieses Beitrags).
Vielleicht sollte mancher erst mal lernen, sauber zwischen den (juristischen) Begriffen "Besitz" und "Eigentum" (schon im Einführungskurs zum
Sachenrecht (das gesamte dritte Buch des BGB in D) thematisiert) zu unterscheiden, BEVOR er Theorien aufstellt (auch noch ohne genaue Kenntnisse der Umstände in exakt diesem Vertragsverhältnis), wessen
Eigentum diese konkrete Box denn nun am Ende sein mag? In #559 wird das jedenfalls im zweiten Satz noch munter durcheinander geworfen:
Aber auch dadurch geht die Box nicht in deinen Besitz über, sondern bleibt nach wie vor Eigentum von Vodafone.
Den unmittelbaren Besitz (§ 854 BGB als juristischer Begriff) hat Vodafone aber bereits vor langer Zeit (und durchaus freiwillig, was beim Verkauf die Anwendung von § 935 BGB ausschließt, weil das Gerät dem Eigentümer eben nicht abhanden gekommen ist) aufgegeben, als man das Gerät an den Kunden schickte. Von da an war Vodafone nur noch mittelbarer Besitzer nach § 868 BGB.
Irgendwie wartet man da fast schon wieder auf den Vorwurf der Hehlerei, wie er früher (eher auch nur nach "Bauchgefühl") hier auch gerne mal erhoben wurde, wenn jemand so eine FRITZ!Box von einem Vodafone-Kunden oder auch einem späteren Eigentümer erworben hatte ... und obendrein spielt das für die Beantwortung der Frage nach dem (De-)Branding gar keine Rolle, denn auch ein Debranding (welches ja reversibel ist) wird kaum als Beschädigung der Sache durchgehen und wäre damit max. eine Verletzung von vertraglichen Pflichten, die sich aus den konkreten Vertragsbedingungen ergeben (was aber mit "Gesetzen" nichts mehr zu tun hat und auch nicht mit dem "Sachenrecht").
Schon diese Vertrags-/Geschäftsbedingungen unterscheiden sich aber zwischen den Firmen und hier ist gar nicht die Vodafone GmbH (aus deren Vertragsbedingungen oben irgendetwas zitiert wurde) Vertragspartner, sondern die Vodafone Deutschland GmbH (
https://www.vodafone.de/impressum.html) und außerdem war hier auch die Rede von einem bereits länger laufenden Vertrag - so daß auch noch ältere AGB/EGB (bei VF "Ergänzende Geschäftsbedingungen", die auch noch Vorrang vor AGB haben sollen) gelten sollten - zumal sich zum 01.12.2021 im TK-Bereich auch viele dieser GB geändert haben, um der Neufassung des TKG gerecht zu werden.
Aber auch dann ist das Zitieren einer Passage aus "
Allgemeine Verkaufs-, Service- und Leihbedingungen (Privatkunden)" (
https://www.vodafone.de/agb.html) eher nicht dazu angetan, Sachkenntnis für Kabel-Verträge zu demonstrieren, denn die haben (bei der ehemaligen "KDG" und bei der ehemaligen "UM" immer noch getrennt) jeweils eigene Geschäftsbedingungen und die in #561 zitierten sind bei Kabel-Anschlüssen gar nicht Vertragsbestandteil (schon deshalb nicht, weil das eben ein anderer Vertragspartner ist):
Es gibt (meines Wissens) jedenfalls keinen Grund, dieses Faß erneut aufzumachen - auch das:
Dies ist nicht der Fall! Auch nicht nach einer Entschädigungs-Forderung !
dürfte angesichts klarer Regelungen im BGB kaum zu halten sein ... aber vielleicht gibt es ja doch irgendwann anstelle diffuser Behauptungen ohne weitere Begründung einmal eine fundierte Erläuterung, welche Regelungen im BGB (inkl. der Pauschale nach der Preisliste, die ja für die nicht erfolgte Rückgabe des Gerätes an den Provider geleistet wurde oder zu leisten wäre nach den jeweiligen Geschäftsbedingungen) denn nun genau dagegen stehen, daß ein Dritter auch die rechtliche Herrschaft (das genau ist ja das "Eigentum") an einem solchen Gerät erwirbt, nachdem die Ansprüche des Providers befriedigt wurden.
Diese "Unmöglichkeit" nur einfach so nebulös zu postulieren, ohne sie zu begründen und dabei auch auf die (schon oft genug vorgetragenen) Gegenargumente mit Bezug auf entsprechende Paragraphen des BGB einzugehen, ist jedenfalls billig. Ein Urteil dazu fehlt m.W. immer noch ... sicherlich vor allem auch deswegen, weil noch kein Provider an dieser Stelle gegen einen (ggf. auch ehemaligen) Kunden geklagt hat und man dort einfach den Ersatz einstreicht.
Ob man dann dazu auf der Webseite noch behauptet, daß alle diese Geräte, die irgendwann mal im Eigentum von Vodafone waren, auch weiterhin im Eigentum von Vodafone wären, interessiert letztlich niemanden - da das nun mal auch keine "offizielle Aussage" ist, kann man auch nur schlecht (als Besitzer eines solchen Gerätes ... irgendwo hier habe ich das schon in allen Einzelheiten erläutert - inkl. Seriennummer, etc. - und darum gebeten, Vodafone möge mich doch bitte zur Herausgabe ihres vermeintlichen Eigentums auffordern, damit ich dagegen vorgehen kann) etwas gegen diese abstruse Behauptung unternehmen.
Du kannst Dir diese Behauptung von Vodafone ja auch gerne zu eigen machen - das macht sie inhaltlich aber noch nicht automatisch richtig (außer man faßt eben die Umstände, unter denen sie gelten soll, sehr, sehr eng).
Genauso kannst Du ja noch einmal Vodafone explizit darauf hinweisen, daß Du über den Verbleib einer 6490, die sich früher mal im Eigentum von Vodafone befand, Bescheid weißt ... den Thread, wo ich die Daten dieser Box präsentiere, findest Du sicherlich auch durch eigene Suche. Ich warte jedenfalls gespannt auf Post von Vodafone zu diesem Fall ... das wäre doch endlich mal eine Option auf eine gerichtliche Klärung dieser - offenbar nur zu gerne lancierten und dann oft weitererzählten - Märchen.
Ein sehr schönes Beispiel für den manchmal eben vorhandenen Zwiespalt/Unterschied zwischen Eigentum und Besitz war (vor gar nicht so langer Zeit, manche "Grundsatzurteile" stammen ja noch aus viel früheren Jahrzehnten) ein Urteil des BGH (
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020122.html), das sich sehr eingehend mit diesen Besonderheiten beim Wechsel des Besitzes und des Eigentums befaßte und dabei zu einem Spruch kam, der die meisten Laien wohl doch eher überrascht haben dürfte - zumindest angesichts der Tatsache, daß bei einem PKW mit dem Fahrzeugbrief sogar noch ein weiteres "Eigentumsmerkmal" vorhanden ist, das vom Käufer zu prüfen wäre und hier die alleinige Übergabe der "Sache" (also des PKWs selbst) nicht ausreicht, um § 933 BGB nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Aber selbst da reicht eben eine (gut gemachte) Fälschung aus, um den Erwerber "in gutem Glauben" handeln zu lassen - der Rest ist dann eindeutig geregelt (sagt zumindest auch der BGH und da sollte man das eigentlich am besten wissen). Etwas Vergleichbares gibt es (meines Wissens) jedenfalls bei den Routern von AVM noch nicht ... was das Handeln in gutem Glauben deutlich einfacher macht. Und da reicht dann eben schon ein einziger "Zwischen-Eigentümer", der nach § 933 BGB eigenes, wirksames Eigentum an dem Gerät erworben hat, aus, um dieses Eigentum von da an bei jedem weiteren Verkauf ebenfalls wirksam zu übertragen.