@frank_m24 passender Einwurf. Diese Aspekte wurden hier schon aufgegriffen. Meine Antwort war gerade fertig. Ihr habt die Kanalverteilung "gemeinsam organisiert", chapeaux. Der Rest wäre ein kleiner Schritt für dich, sofern ein LAN für backhaul vorhanden ist. Wo kein Wille ...
Ich würde mir den Internetzugang jedenfalls nicht mit meinen Nachbarn teilen wollen
da kein Weg. Du kannst dahinter auch d/eine DMZ aufziehen, wenn du es brauchst. Ist diese DMZ hinter Doppel-NAT dann doppelt sicher? Was hat dich / euch in letzter Konsequenz daran gehindert? Was treibst du so im Internet? Beides nicht
verboten? RT.com (
doch, ohne TV-Lizenz, später wegen EU-Sanktionen) oder Pornos oder ? Ob a) oder b) oder c) interessiert niemanden hier. Aufklärungspflicht?
BMI.de
PPS: Ein WLAN-Mesh für alle im MFH ergibt für mich nur Sinn unter einigen Voraussetzungen:
1- hinreichend leistungsfähige Internetanbindung, ggf. mehrere mit Loadbalancing
2- Multi-SSID-fähige Knoten
3- mindestens VLAN zur logischen Trennung der einzelnen Parteien (Datenschutz, Sicherheit)
4- geeigneter Router zur Verwaltung der einzelnen logischen Netzwerke und der ggf. multiplen Internetzugänge
5- vertrauenswürdiger und kompetenter Admin (stressresistenz im privaten Umfeld auch ganz wichtig. Fortan ist er immer Schuld, wenn bei irgendwem die Klospülung klemmt!)
zu 1)
Ersteres ist überall gegeben. Ein Internetzanschluss mit DSL/VDSL erreicht heute i.d.R. das Doppelte der
TKMV. Nur wenige müssen sich mit der Mindestversorgungsverordnung zufrieden geben. Loadbalancing in einem 4FH halte ich für ebenso übertrieben wie 1000 Mbit/s am WAN. Sinnvolle Anwendungen über Portnummern zu priorisieren sollte ausreichen. Die Fritzbox macht vieles schon von Hause aus, siehe
Quality of Service (QoS) @ AVM Der realistische Bedarf am WAN lässt sich belegen, durch Messung oder begründen durch Erfahrung.
zu 2)
Warum Multi-SSID? Widerspruch zu PPS: Mesh hat eine SSID und ein PWD, für alle. Das ist Komfort und Bequemlichkeit mit 2,4 GHz. Mit 11ac auf 5 GHz kann man die letzten Zentimeter anders technisch organisieren, z.B. um client basiertes Roaming auszuschließen, breiteres Kanalschema für höhere Datenrate.
zu 3)
Weshalb verbindest du die logische technische Trennung (strukturierte Segmentierung) mit juristischer Sicherheit und Datenschutz?
Rechtlicher Exkurs zu Sicherheit und Datenschutz ...
Die genannten Aspekte gehen ins rechtliche, siehe #44, und müssen unabhängig von der IT-Technik betrachtet werden. Eine Suche nach "
Es gibt keinen öffentlichen Zugang im privaten WLAN-Netz." findet auch solchen Unsinn
"Generell ist ein privates Netzwerk natürlich sicherer als ein öffentliches Netzwerk. Deshalb ist der eigene Rechner in einem öffentlichen Netzwerk nicht sichtbar. Anders sieht es im privaten Netzwerk aus." Steckt da nur Ignoranz dahinter oder hat das ein Blinder geschrieben, der natürlich nichts sieht. NAT oder IoT ist für diesen Verfasser nebulös oder unsichtbar.
Die eigentliche Frage bleibt:
Welche Pflichten obliegen dem privaten WLAN-Nutzer / WLAN-Betreiber?
Privaten WLAN-Betreibern obliegt es, das Netzwerk vor unberechtigten Zugriffen von außen zu schützen. Berechtigten Zugriffen hat grundsätzlich eine Identitätskontrolle des Nutzers sowie dessen verständliche Aufklärung über die unerwünschten und rechtswidrigen Aktivitäten vorauszugehen. Gegenüber bestimmten Nutzerkreisen (z.B. entwicklungsgehemmten Personen oder - in der Vergangenheit bereits einschlägig auffällig gewordenen - Internetnutzern) besteht ferner eine Kontrollpflicht im Hinblick auf die Einhaltung der Aufklärungsmaßgaben seitens des WLAN-Betreibers (BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12).
Quelle:
Stellungnahme zur WLAN-Betreiberhaftung
An diesen
Grundpflichten des "privaten WLAN-Betreibers" hat sich bis heute wenig bis gar nichts geändert. Auch wenn das
BMWK.de anderes für die "Betreiber offener Hotspots" verbreitet:
Keine Störerhaftung mehr für Anbieter von Internetzugängen - Mehr Rechtssicherheit bei WLAN.
Wie will / kann
der nicht gewerbliche (also
der private Anschlussinhaber) LAN/WLAN-Betreiber eine Zugangs-/
Zugriffskontrolle praktizieren, wenn sich der berechtigte Nutzerkreis auf die Nachbarn im Treppenhaus ausweitet? In einem anonymen Treppenhaus ist die
Identitätskontrolle ähnlich schwierig, wie an europäischen Außengrenzen. Juristisch steht immer der Anschlussinhaber im Feuer, völlig egal ob es eine IT-technische Trennung gibt oder nicht. Der
Kontrollpflicht setzt der bereits genannte Datenschutz eine "
natürliche" und unüberwindbare Hürde entgegen. Andererseits,
bei Minderjährigen muss kontrolliert werden, wegen der Aufsichtspflicht, z.B. im
Schulnetz. Zuhause sind die Eltern erziehungsverpflichtet, nicht der Admin. Für den Säugling beginnt
Datenschutz bei den Eltern. Die
Aufklärungspflicht begründet keinen Generalverdacht gegen unbescholtene Nachbarn und Bürger. Bei Erwachsenen ist sie heute obsolet. Jeder weiß dass filesharing u,ä. verboten ist.
Gegen Köln hilft nur Vorbereitung, z.B. im
BMFSFJ.de und
Medienkompetenz.
zu 4)
Du implizierst eine netztechnische Trennung auf Layer 2,5 bzw. 3. Ist das deine Antwort auf 3) Mehrere Netze kann eine FritzBox ins WAN bringen, das wären kaskadierte Router / FritzBoxen.
Eine effiziente Zugriffskontrolle wird durch komplexe IT-technische Netztrennung jedenfalls nicht erreicht. Jedes deiner getrennten WLAN-Passworte für WPA der Multi-SSID's vagabundiert auch über das Treppenhaus hinaus bis auf die Straße. Nur Scheinsicherheit bzgl. des rechtlichen Restrisikos suggeriert auch das WLAN-Gastnetz (Client-Isolation, technisch ist das nichts andereres), z.B.
Welt.de.
zu 4b) Komplexitätsvermeidung
Eine logische Struktur bedingt nicht zwingend die IT-/netztechnische Trennung auf der gleichen physikalischen Infrastruktur (Kabel und Luft). Das ist (siehe oben) der
gigantische Administrationsaufwand
den niemand möchte.
zu 5)
vollste Zustimmung zu beiden Adjektiven. Am besten erledigt man das gemeinsam in der Treppenhausgemeinschaft.
Transparenz und Offenheit bei OpenSource, ist wie die Kehrwoche im Mehrfamilienwohnhaus. Führt uns das zu einer neuen Überschrift?
Der "gemeinsam organisierte" InterNetzAnschluss mit WLAN im Mehrfamilienhaus. Das ist rechtlich erlaubt und ein legitimer sozialer Gedanke im gemeinsamen Zusammenleben.
Bedenken teilt man auch anderswo.
@frank_m24 Wir "teilen"
konkret
numehr seit Jahrzehnten. Das TK/IT-Versorgungsnetz wird auf Glasfaser umgestellt. Der Anlass für uns, den neuen Netzanschluss nun auf einen rechtsfähigen "gemeinsam organisierten" Anschlussnehmer anzumelden.
"Die GbR ist auch nach dem Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 wie alle Personengesellschaften keine juristische Person. Nach § 705 Abs. 2 BGB ist die GbR als Außengesellschaft jedoch rechtsfähig." Die
Quelle und bei einer
IHK mit Erläuterungen.