Das Angebot von breitbandigen Internet-Anschlüssen unterliegt nicht den Bestimmungen der Grundversorgung gemäß §§ 78 ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
Breitband (DSL oder VDSL) ist eine reine Wettbewerbsleistung der Anbieter, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten angeboten wird.
Die Bundesnetzagentur hat daher keine Handhabe, Unternehmen zu zwingen breitbandige Anschlüsse flächendeckend mit der gewünschten Datenrate anzubieten. Alle Anbieter auf dem Breitbandanschlussmarkt sind als privatwirtschaftlich agierende Unternehmen anzusehen und haben im Wettbewerb die Möglichkeit, eine breitbandige Versorgung auf eigenen oder gemieteten Anschlüssen vorzunehmen. Die Entscheidung darüber, in welchen Regionen zu welchem Zeitpunkt Endkunden breitbandige Internetanschlüsse mit welcher Leistungsstufe angeboten werden, obliegt den Unternehmen.
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Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Mindestqualitäten festgelegt. Allerdings gilt aufgrund einer auf europäischer Ebene erlassenen Verordnung (EU) 2015/2120 (die sog. Telekom-Binnenmarkt-Verordnung) jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste angegebenen Leistung als nicht vertragskonforme Leistung (Art. 4 Abs. 4).
Die Bundesnetzagentur hat am 04.07.2017 eine Mitteilung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten veröffentlicht. Die Mitteilung konkretisiert bei stationären Breitbandanschlüssen unter welchen Voraussetzungen eine Abweichung bei der Downloadgeschwindigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 4 VO (EU) 2015/2120 gegeben ist. Hierbei muss die Abweichung durch einen von der Regulierungsbehörde zertifizierten Überwachungsmechanismus festgestellt werden. Die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur erfüllt diese Voraussetzung lt. BEREC-Leitlinien (
https://breitbandmessung.de/).
Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen wird nach Auffassung der Bundesnetzagentur eine nicht vertragskonforme Leistung Ihres Vertragspartners gesetzlich vermutet und gilt für die Auslösung der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht zustehen, als nicht vertragskonforme Leistung. Dadurch wird dem Verbraucher insbesondere die zivilrechtliche Durchsetzung etwaiger Ansprüche wesentlich erleichtert.
Nach Auffassung der Bundesnetzagentur wird eine Abweichung bei der Geschwindigkeit iSd. Art. 4 Abs. 4 VO (EU) 2015/2120 angenommen, wenn
1. nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 % der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht worden ist
2. die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 % der Messungen erreicht worden ist oder
3. die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten worden ist.
Die Mitteilung enthält zudem Vorgaben zum Nachweis von Abweichungen. Es werden folgende Anforderungen an den Umfang und die Art der Messungen gestellt, um sich auf die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 VO (EU) 2015/2120 berufen zu können:
1. Es müssen mindestens 20 Messungen erfolgen.
2. Die Messungen müssen an mindestens zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden.
3. Die Messungen sollen sich im gleichen Umfang auf die beiden Tage verteilen, sodass mindestens 10 Messungen an einem Tag erfolgen.
4. Die Messungen sind mit LAN-Verbindung vorzunehmen.
5. Die Messungen sollen über die im Rahmen der Breitbandmessung bereitgestellte installierbare Version durchgeführt werden.