unbeabsichtigte Mehrfacheinwahl mit DSL-Zugangsdaten - Reaktion von 1und1

Ich weiß echt nicht was hier immer mit Schaden und Schadensersatz geredet wird?! Es gibt eine Berechnungsgrundlage die Vertragsbestandteil ist und nach dieser wird abgerechnet, in dem Falle 1,23 Cent/min. Der Blödsinn mit Schaden entbehrt jeder Grundlage. Vertrag ist Vertrag.

Mehrfacheinwahlen stehen auch in der FAQ drin.

http://hilfe-center.1und1.de/access/fragen_zur_hardware/13.html
 
Normalerweise sollte Leistung gegen fairen Preis verkauft werden. Dieses soll sich auch in den AGB's wiederspiegeln. Sie sollen nicht einer geregelten Abzocke dienen. Es gibt in den ganzen Threads nur einen Fall, wo ein Anwalt eingeschaltet wurde, und da hat 1&1 nachgegeben.

Kann eigentlich auch gar nicht anders sein. Wenn das AGB nicht eindeutig ist, geht dies zu Lasten desjenigen, der dieses verfaßt hat. Desweiteren gibt es die sogenannte schadenminderungspflicht. Man fügt keinem anderem willentlich schaden zu.

Wenn etwas unzulässig ist, kann es hierfür keinen Tarif geben, sondern es sich nur um Schadensersatz handeln. Dieser kann zwar pauschaliert werden, muß jedoch auch explizit in der AGB vereinbart sein und bedarf der Angemessenheit, ansonsten simpel sittenwidrig und ungültig. Es gibt die urteile, was für eine mahnung angemessen ist ect.). Es gilt dann jedoch der Hinweis, den auch 1&1 aufführt, es sei denn der Kunde weist nach, dass der Schaden geringer ist.

Hier gilt m.E.:
Bei volumenmäßig nicht ausgenutzter Flat kann erst bei überschreiten des praktisch möglichen Volumens ein Schaden auftreten. Bis zu diesem Volumen ist Leistung zunächst zugesichert. Da durch IP-Pakete keine Leitungen gesperrt werden, ist auch ein weiterer Schaden nicht möglich. Die Beweisführung ergibt sich aus der Preisliste und der verwandten Technik. Bei einer Klage seitens 1&1 müsste diese dem Gericht ggfls, andere Kosten nachweisen. 1&1 würde nach meiner Vermutung lieber auf das Geld verzichten, als ihre kosten offenlegen.

AGBs und deren Handhabung sind zumindest menschliche Werte. Firmen, die sich nicht durch Leistung, sondern raffinierten AGB's qualifizieren und nicht auf Ihren Ruf achten meidet man (Punkt). Alles andere ist langfristig Zeitvergeudung. Es sei denn es ist Hobby AGB's zu lesen.

Jetzt könnte man sagen, ich bin von gestern. Tatsache ist, ich handele international mit Industrieprodukten seit über 30 Jahren. Dort meidet man einfach jeden, der versucht abzuzocken oder in den Ruf der abzocke gerät. Der ist geschäftlich dann tot.

Geht auch gar nicht anders, wer will denn wegen jedem Auftrag ein Vertragswerk aufsetzen, einschließlich Gerichtsstand, das man dann noch nicht einmal durchsetzen kann?? (nationales / internationales recht ect.).

Man schaut sich den Partner an.
 
@rosx1:
Also wenn Du bis jetzt noch nicht kapiert hast, dass es eben keine eindeutige Berechnungsgrundlage gibt, dann weiß ich es auch nicht.

@alle:
Es bestreitet doch niemand, dass man sich mit seinem Flatratetarif nur einmal einwählen kann und dass für jede weitere, parallele, Einwahl 1und1 mit gutem Recht Geld verlangen könnte. Auch bei den Kosten/Minute und der zeitbasierten Abrechnung, die 1und1 zur Zeit praktiziert, würde sich wahrscheinlich fast niemand beschweren.

Das einzige Problem ist, dass 1und1 offenbar nicht in der Lage ist, in den AGB und in der Preisliste klar zu definieren, was Sache ist, und sich das Leben damit völlig unnötig schwer macht. Und das hört beim Preis nicht auf, auch die Dauer der Mehrfacheinwahl - falls z.B. die erste Verbindung beendet wird - ist nicht definiert. Stattdessen wird etwas erst verboten und dann mit Bezug auf einen nicht existenten Eintrag in der Preisliste als ganz normales Feature abgerechnet. Da fragt man sich schon, wer sich sowas ausdenkt.

Es wäre ein Einfaches von 1und1 hier für Klarheit zu sorgen. Stattdessen werden lediglich Aussagen in FAQs versteckt, die vielleicht oder vielleicht auch nicht Vertragsbestandteil sind. Wenn alle die, die hier die Abrechnungspolitik von 1und1 verfechten, das für normal halten - bitte sehr.

Genausowenig gibt es übrigens Leistungsbeschreibungen zu 3DSL/4DSL bzw. spezifische AGB, die auf die Besonderheiten dieser Pakete eingehen. Muss es natürlich auch nicht, aber es soll auch Kunden geben, die vorher wissen wollen, was sie unterschreiben, und das ohne alle Seiten des Webangebots lesen zu müssen und bei jeder Seite zu raten, ob das jetzt Werbung/Anpreisung, Bestandteil des Vertrages oder allgemeine Antworten des Supports sind.

@Nili:
Bei volumenmäßig nicht ausgenutzter Flat kann erst bei überschreiten des praktisch möglichen Volumens ein Schaden auftreten. Bis zu diesem Volumen ist Leistung zunächst zugesichert. Da durch IP-Pakete keine Leitungen gesperrt werden, ist auch ein weiterer Schaden nicht möglich.
Nicht ganz. Erstens wird bei Mehrfacheinwahl über eine parallele Leitung die Kapazität erhöht und zweitens entstehen einem Anbieter auch pro Einwahl Kosten.
 
Zuletzt bearbeitet:
rosx1 schrieb:
IMehrfacheinwahlen stehen auch in der FAQ drin.
KuniGunther schrieb:
Stattdessen werden lediglich Aussagen in FAQs versteckt, die vielleicht oder vielleicht auch nicht Vertragsbestandteil sind.

Also ich weiß nicht wo die Auffassung herkommt, dass die FAQ hier Bestandteil des Vertrags geworden sind, aber das ist absurd und hier nicht der Fall!

@rosx1 lies dir doch bitte nochmal die letzten Posts hier durch und sage uns dann nocheinmal, wo in den AGB oder Preislisten etwas geregelt ist, wie Mehrfacheinwahlen abgerechnet werden.

Da der Kunde ausdrücklich nicht zur Mehrfacheinwahl berechtigt ist (nach den AGB) kann 1und1 das gar nicht nach der Preisliste abrechnen, sondern eben nur als Schaden geltend machen, oder einen Bereicherungsausgleich verlangen. Aber das haben wir doch jetzt eigentlich schon durch.

Denkbar wäre eine Regelung, ähnlich den Kosten der Lastschriftrückgabe, aber entsprechendes ist in den AGB/Preislisten nicht fixiert.

@wunderbär
Was sagt denn jetzt eigentlich Dein Anwalt? Die einzige relevante Frage ist doch eigentlich, wieviel 1und1 hier für die Mehrfacheinwahl verlangen darf.
 
Ich finde das ja auch absurd, besonder im Hinblick auf die Art der anderen Fragen, die da beantwortet werden ("Was ist ein Splitter?"). Aber es gibt nun mal einige, die das glauben und für die Feststellung, dass 1und1 sich nicht gerade bemüht klare Verhältnisse zu schaffen, ist das Jacke wie Hose.

Die FAQ suggeriert doch sogar, Mehrfacheinwahlen seien was normales und nur eben kostenpflichtig. Von verboten weit und breit keine Spur. Da stellt sich eher die Frage, ob 1und1 noch den Überblick hat, was sie so alles auf ihren Webseiten veröffentlichen.
 
florianr: Ich sage es nochmal, ich möchte hier keine materiell-rechtlichen Konsequenzen von rechtlich erheblichen Äußerungen diskutieren. Dass ich davon ausgehe, dass 1&1 Mehrfacheinwahlen gesondert in Rechnung gestellt werden, habe ich ebenfalls bereits erwähnt. Dass ich die Tatsache, dass auf die Kosten nicht (nur) in allgemeinen FAQ, sondern auf einer Seite mit spezifisch für den Bestellvorgang relevanten Informationen (unmittelbar neben der "Feature-Übersicht") hingewiesen wird, auch nicht pauschal abbügeln würde, habe ich auch geschrieben; das kann man aber in der Tat auch anders sehen.

Im übrigen bleibt hier meinem Verständnis nach für gesetzliche Ansprüche wenig Raum. Ich nehme an, mit "Bereicherungsausgleich" meinst du eine (Nicht)-Leistungskondiktion nach §812 Abs. 1 S. 1? Da wird es mutmaßlich nicht viel zu kondizieren geben (die Anwendbarkeit unterstellt), da Entreicherung, §818 BGB (die Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts entfällt außerdem von vorneherein, da eine wirksame vertragliche Vereinbarung besteht). Sonstige deliktische Ansprüche werden mutmaßlich ebenfalls nicht in Betracht kommen (da wohl reiner Vermögensschaden).

Wennschon, würde ich noch eine ergänzende Vertragsauslegung für sinnvoll halten (ebenfalls mit der von mir nie bezweifelten Folge, dass über die Höhe der Kosten für die Mehrfacheinwahl gestritten werden kann).
 
Zuletzt bearbeitet:
aldee schrieb:
Dass ich die Tatsache, dass auf die Kosten nicht (nur) in allgemeinen FAQ, sondern auf einer Seite mit spezifisch für den Bestellvorgang relevanten Informationen (unmittelbar neben der "Feature-Übersicht") hingewiesen wird, auch nicht pauschal abbügeln würde, habe ich auch geschrieben; das kann man aber in der Tat auch anders sehen.

Nun es wird hier für dieses Forum vielleicht etwas OT, aber das muss man anders sehen. Das ganze AGB Recht ist seit längerem durch EU Richtlinen vorgegeben, das lässt hier nur wenig Spielraum für Auslegungen.

Im übrigen bleibt hier meinem Verständnis nach für gesetzliche Ansprüche wenig Raum. Ich nehme an, mit "Bereicherungsausgleich" meinst du eine (Nicht)-Leistungskondiktion nach §812 Abs. 1 S. 1? Da wird es mutmaßlich nicht viel zu kondizieren geben (die Anwendbarkeit unterstellt), da Entreicherung, §818 BGB (die Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts entfällt außerdem von vorneherein, da eine wirksame vertragliche Vereinbarung besteht).

Das sehe ich anders, Bereicherungsrecht ist anwendbar, da eben für die zweite (und alle weiteren Einwahlen) kein rechtlicher Grund besteht. Der Vertrag deckt eben nur eine Einwahl.
Insofern fehlt ein rechtlicher Grund.
Der Kunde ist auch noch bereichert, denn er hat die Aufwendung für die Bestellung eines weiteren DSL Zugangtarifs (oder die Kosten für ein DSL by Call) erspart.
Eine Entreicherung kann ich nicht erkennen.

Wennschon, würde ich noch eine ergänzende Vertragsauslegung für sinnvoll halten

Das wäre bei AGB IMO kontra legem. Zumindest soweit es zu Lasten des Kunden geht.

(ebenfalls mit der von mir nie bezweifelten Folge, dass über die Höhe der Kosten für die Mehrfacheinwahl gestritten werden kann).

Das ist letztlich der Knackpunkt. In welcher Höhe 1und1 hier etwas verlangen kann.
 
florianr schrieb:
Das ist letztlich der Knackpunkt. In welcher Höhe 1und1 hier etwas verlangen kann.
Wenigstens hier sind wir uns einig :). Auf den Rest gehe ich nicht mehr ein, da es wirklich zu weit führt.
 
rosx1 schrieb:
Man sollte auch Fussnoten lesen

Ich hoffe ich bekomme nun keine Verwarnung wegen dem Fullquote ;)

Auf den Preislisten, auf die 1&1 als Begründung für die Berechnung der Mehrfacheinwahlen verweist, kann ich derartige Fussnoten nicht finden. Und nur diese zählen für den jeweiligen Vertrag, denn der Link in den AGB führt zur jeweils gültigen Preisliste, d.h. das kann jede Woche eine andere sein, die genausowenig Vertragsbestandteil geworden ist wie die FAQ.

Nutzung des optionalen Internetzugangs** per Telefoneinwahl
1,23 Ct/Min

1&1 DSL** (WH) Verbindungsentgelte bei Überschreitung des Freivolumens
1,23 Ct/Min bei zeitbasierter Abrechnung
1,23 Ct/MB bei volumenbasierter Abrechnung


**Internetzugang (analog/ISDN und DSL) und 1&1 E-Shops nur für deutsche Kunden

"Per Telefoneinwahl" ist nicht gleich Einwahl über DSL. Man kann nicht nur den halben Satz nehmen und sich den Rest passend machen.
Der zweite Punkt greift auch nicht, da man ein Freivolumen, was nicht begrenzt ist, ja wohl auch nicht überschreiten kann.

Wenn 1&1 daran gelegen wäre, diese Fälle, die keine Einzelfälle sind, klar zu regeln, dann wäre es kein Problem, diese ordentlich in Preislisten klar und verständlich aufzunehmen. Das wollen sie aber scheinbar nicht, denn es bringt ja doch gelegentlich gutes Geld.
 
Wenn Du es nicht verstehst, in der FAQ steht es nochmal deutlicher drin.
 
Wie kommst du nur darauf, dass FAQ für den Kunden Vertragsbestandteil seien?
Wo findet man in den AGB einen Hinweis darauf, dass FAQ für den Vertrag bindend sind?
 
Habe ich das gesagt? Ich habe gesagt das es dort nochmal genau erklärt ist!

Ich klinke mich hier auch nun aus, führt einfach zu nichts. Viel Spaß noch!
 
rosx1 schrieb:
Habe ich das gesagt?

Man könnte es zumindest so verstehen.

Ich habe gesagt das es dort nochmal genau erklärt ist!
Wie kann man dort etwas genauer erklären wenn davon niergends etwas steht? Falls es irgendwo so verklausuliert steht, dass man es nur unter Heranziehung der FAQ verstehen könnte, dann wäre es unwirksam.

Ich klinke mich hier auch nun aus, führt einfach zu nichts. Viel Spaß noch!
Hast wahrscheinlich recht ...
 
Hallo,
auch von mir hier mal einen kleinen Hinweis:
Ich hatte ebensoch ein Problem bei 1&1.
Das Verbot der Einwahl ist unbestritten. Hier wird in den AGBs die meinem Vertrag beilagen auf die Preisliste verwiesen.
Allerdings hat 1&1 zumindest vor einem Jahr keine Preise für dsl-einwahlen gehabt.
Ich habe nichts wieder von denen gehört. Allerdings war dies auch nur eine Mehrfacheinwahl hier aus der Wohnung von versehentlich mehrern Rechnern an meiner FBF.


Schönen Tag


ups... da hab ich was überlesen....
 
DSL Anschluss abgeschaltet

Hallo liebe Mitarbeiter und Feinde/Kunden von 1&1 ;-)

ach Mensch ist das alles schwer. Wo doch eigentlich alles klar ist.

- FAQ ist kein Vertragsbestandteil.
- Auf die kostenpflichtigkeit muss bereits in den AGB hingewiesen werden
- Kein Link in den AGB darf auf eine Preisliste verweisen in der nicht eindeutig
der Preis steht: z.B. 1,23¤/ct je Minute für Mehrfacheinwahlen.
- "der Kunde ist nicht berechtigt..." deutet eher darauf hin, das es techn.
gepserrt ist.
- Bietet 1&1 einen Dialer an, der den Unerfahrenen die Möglichkeit bietet
diesen trotz Router (Fritzbox) zu benutzen. Absichtlich? Probiert es aus,
es funktioniert. Bekannte von mir haben dies übrigens auch mit einem
Dialer über Tele2 gemacht weil sie dachten, das müsste man.
Der war auf der InstallationsCD für den Router gleich mit drauf. Tele2 hat
aber nichts berechnet.


Ich bleibe dabei, dass mir hier einige Mitglieder zu schlau sind. Ich habe hier bisher soviel Mumpitz gelesen dass ich mich Frage, wer hier von
1&1 als Undercover rumtummelt.

An die Geschädigten hier (nicht an die Schlaubis)
Ich habe das soeben an einen Anwalt in Montabaur abgegeben. Wenn ich Erfolg gehabt habe, melde ich mich hier wieder und veröffentliche eine Webseite zum Thema. Da sich mein Anwalt dann bestens auskennen sollte, solltet Ihr auch dagegen angehen.

Und Bitte Bitte keine neuerlichen tollen Rechtsdarlegungen äääh ...beugungen mehr zu dem Thema. Der Bart ist echt laaaang.
 
wunderbär schrieb:
Hallo liebe Mitarbeiter und Feinde/Kunden von 1&1 ;-)

Und Bitte Bitte keine neuerlichen tollen Rechtsdarlegungen äääh ...beugungen mehr zu dem Thema. Der Bart ist echt laaaang.

BASTA!!! :D

Ähm...berichtest du uns auch wenn du keinen Erfolg hattest?
 
Zuletzt bearbeitet:
Preisfrage: ;)

Wenn meine Fritzbox online (Flat), jemand aus meiner Familie im Internet ist, ich aber unterwegs und ich mich zusätzlich mit meinem Lapftopf per Hotspot bei 1und1 mit meiner Kennung einwähle, was ist das dann? :-Ö
 
Kostenlose Antwort:
Siehe Beitrag 109:
Nutzung des optionalen Internetzugangs** per Telefoneinwahl
1,23 Ct/Min

1&1 DSL** (WH) Verbindungsentgelte bei Überschreitung des Freivolumens
1,23 Ct/Min bei zeitbasierter Abrechnung
1,23 Ct/MB bei volumenbasierter Abrechnung


**Internetzugang (analog/ISDN und DSL) und 1&1 E-Shops nur für deutsche Kunden
Weitere Bonus-Antwort:
Das hat aber nichts mit der Problematik einer Mehrfach-DSL-Einwahl nichts zu tun. Lies einfach mal die ganzen Beiträge hier, das ist schon lange genug durchdiskutiert worden.
 
@rstlr

Ich würde sagen Bingo. Das ist die typische Mehrfacheinwahl.
 
Auf was für Ideen hier manche kommen ... Du kannst Hotspots innerhalb Deines 1und1-Vertrages nutzen. Trotzdem sind Hotspot und DSL zwei verschiedene Tarife. Da zieht die Mehrfacheinwahl genausowenig wie bei paralleler Einwahl über Analog oder ISDN.
 

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