Noch eine Ergänzung zu BGHZ 52 399
das gilt nur DANN wenn der Abmahnede ein Anwalt ist, sich selber das mandat erteilt hat und der Wettbewerbsverstoß leicht zu erkennen war.
http://www.smartbroking.de/material/BGH_I_ZR_203.pdf
in "unserem" Fall hier ist der Anwalt aber von einer Person außerhalb der Kanzlei beauftragt worden und dann gibt es keine Möglichkeit die Abmahnkosten zu "drücken"... es sei denn die Abmahnung wäre Gegenstandslos oder die Abrechnug (Streitwert, Faktor usw) wäre falsch.
und wech
das gilt nur DANN wenn der Abmahnede ein Anwalt ist, sich selber das mandat erteilt hat und der Wettbewerbsverstoß leicht zu erkennen war.
http://www.smartbroking.de/material/BGH_I_ZR_203.pdf
in "unserem" Fall hier ist der Anwalt aber von einer Person außerhalb der Kanzlei beauftragt worden und dann gibt es keine Möglichkeit die Abmahnkosten zu "drücken"... es sei denn die Abmahnung wäre Gegenstandslos oder die Abrechnug (Streitwert, Faktor usw) wäre falsch.
und wech