12. Laufzeit und Kündigung, Sperrung, Einstellung
12.1 Der Vertrag tritt mit seinem Zustandekommen nach Ziffer 2.3 in Kraft.
12.2 CARPO behält sich das Recht vor, den Vertragsabschluss von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen.
12.3 Der Vertrag hat eine anfängliche Laufzeit von 24 Monaten. Nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit verlängert sich die Laufzeit des Vertrages jeweils um 12 Monate, wenn CARPO oder der Kunde der Verlängerung nicht 2 Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich oder per Telefax widerspricht.
12.4 Das Recht von CARPO zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt (außerordentliche Vertragsauflösung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Fall einer nicht unerheblich über das übliche Maß hinausgehenden Nutzung der Anschlussleistungen oder Zugangsleistungen von CARPO vor. Dasselbe gilt im Fall eines Widerspruchs des Kunden nach Ziffer 7. Darüber hinaus ist ein wichtiger Grund insbesondere anzunehmen, falls der Kunde nicht fristgerecht eine von CARPO geforderte Sicherheit leistet. Von einem wichtigen Grund ist zudem auszugehen, wenn die von CARPO erbrachten Dienstleistungen rechtswidrig oder missbräuchlich im Sinne von Ziffer 4.3 oder unter Verstoß gegen Ziffer 4.5 verwendet werden sowie bei der Gefährdung von Einrichtungen von CARPO oder von Partnern von CARPO. Ein wichtiger Grund liegt weiterhin insbesondere im Fall der drohenden oder akuten Gefährdung von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, im Fall eines in hohem Masse steigenden Entgeltaufkommens, das die Annahme rechtfertigt, dass der Kunde die Entgelte nicht vertragsgemäß entrichten können wird, und im Fall von begründeten konkreten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden vor. Das Recht von CARPO zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ist darüber hinaus insbesondere dann gegeben, wenn CARPO oder ein Dritter feststellt, dass der Kunde die CARPO Leistungen weiterverkauft oder zu gewerbsähnlichen Zwecken nutzt. In diesen Fällen haftet der Kunde für den entstandenen Schaden, soweit er die genannten Umstände zu vertreten hat. CARPO kann in sämtlichen zuvor genannten Fällen statt zu kündigen die Anschlussleistungen oder Zugangsleistungen sperren. Im Fall einer solchen Sperrung läuft der Vertrag insbesondere im Hinblick auf das vom Kunden zu zahlende Entgelt weiter. Bei Sperrung oder außerordentlicher Kündigung haftet der Kunde für sämtliche Schäden vollumfänglich. Im Falle der Sperrung oder außerordentlichen Vertragsauflösung der Dienstleistung schuldet der Kunde insbesondere eine Bearbeitungsgebühr.
12.5 Soweit sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass dem Kunden aus von CARPO nicht zu vertretenden Gründen ein DSL-Anschluss nicht mit der vertraglichen Übertragungsgeschwindigkeit oder einer niedrigeren von CARPO angebotenen Übertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung gestellt werden kann, so ist CARPO berechtigt, den Vertrag schriftlich oder per Telefax mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
12.6 Die Laufzeit der Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung der in der Leistungsbeschreibung näher beschriebenen Virenschutzsoftware gemäß Ziffer 3.13 sowie dem Kunden etwa zur Verfügung gestellter Updates dieser Software nach Ziffer 13.2 ("Lizenzvereinbarung") bestimmt sich abweichend von Ziffer 12.3 nach den Vereinbarungen der Parteien bei Vertragsschluss. Die Laufzeit der Lizenzvereinbarung ist damit unabhängig von der Laufzeit der übrigen vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien.
12.7 Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Eingehen der vorliegenden Vereinbarung ihn nicht von der Einhaltung bestehender Verpflichtungen aus Verträgen mit anderen Providern entbindet.