Meines Wissens hat bisher noch niemand über den JUIS (egal mit welchem Tool, die nutzen ja alle denselben AVM-Service) eine Cable-Firmware bezogen, die nicht der Retail-Version entsprochen hätte.
Die Frage der "Lizenzierung" von Firmware, die nur vom Hersteller IN einem Gerät verbreitet wird, ist bei GPL-lizenzierter Software allerdings auch nicht wirklich schwer zu beantworten ... da AVM Lizenznehmer der GPL-lizenzierten Projekte "Linux-Kernel" und "BusyBox" ist (die "uclibc-ng" steht unter LGPL 2.1, aber die beiden genannten Projekte AUSSCHLIESSLICH unter GPLv2) und ihrerseits wieder Lizenzgeber für die selbst hinzugefügten Teile, ist der Besitzer einer FRITZ!Box Lizenznehmer (denn er ist der "recipient" der Firmware in dem Gerät) und hat als solcher das Recht (neben der reinen Benutzung), die Firmware selbst zu kopieren und zu verbreiten (Punkte 3c und 6 der GPLv2).
Gelingt ihm also das Extrahieren der Firmware im Rahmen legaler Handlungen (das "Zerlegen" fremden Eigentums wäre wohl nicht mehr legal, die Extraktion über eine Lücke in der Firmware jedoch schon), wäre ich sehr überrascht, wenn AVM gegen das Bereithalten solchermaßen gewonnener Kopien der Firmware erfolgreich vorgehen könnte, solange diese weiterhin "as a whole" verbreitet werden.
Also auch als ein Ganzes, was nicht ohne weiteres vom Lizenznehmer in einzelne Teile aufgespalten werden kann und die Werkzeuge dazu (sprich: die SquashFS-Tools zum Zerlegen/Zusammensetzen von Images im AVM-eigenen Format) verbreitet AVM ja (dankenswerterweise - sonst müßte man den "as a whole"-Aspekt viel genauer untersuchen) selbst nicht ... das gilt ebenso für die Formate der verbreiteten Dateien, so daß es zwar ein offenes Geheimnis ist, daß diese "image"-Dateien am Ende TAR-Archive sind, das ist aber m.W. nirgendwo bei AVM "dokumentiert" und damit sollte der Lizenznehmer auch mit der Argumentation, für ihn wäre so ein (Installations-)Image weiterhin "as a whole", unbehelligt bleiben.
Solange die aus dem Gerät extrahierten Images (für den Kernel und das Dateisystem) als Ganzes erhalten bleiben, sollte es sogar legal sein (rein aus Sicht des UrhG und bei Lizenzierung unter GPLv2), diese wieder in ein passendes Installations-Image zu packen ... nur kann man das eben nicht selbst passend signieren, ohne den AVM-Key.
Wer das mit der GPLv2 und wann man was weitergeben darf (oder selbst auch weitergeben muß) und wann nicht, besser verstehen will, schaut sich mal hier:
http://www.ifross.org/ um ... da gibt es auch eine kommentierte Fassung der GPLv2 unter "CC BY-ND-NC 1.0"-Lizenz:
http://www.ifross.org/Druckfassung/Die_GPL_kommentiert_und_erklaert.pdf