Widerrufsrecht gilt nicht bei 1&1?!

SteffenGrün

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Wer 1&1 bestellt, sollte sich das vorher gut überlegen, denn das Widerrufsrecht gilt scheinbar nicht wirklich bei 1&1.

Kunde bestellte am 30.04.07 4DSL direkt übers Internet.
Am 3.5.07 stornierte er per Fax das 4DSL, da das 2DSL inkl. der Telefonflat für ihn völlig ausreichend ist.
1&1 lehnt -trotz des Willens des Kunden zu 1&1 jedoch nur 2DSL zu nehmen- mit der Begründung ab, da auf seinen Wunsch hin bereits mit der Ausführung des Auftrages begonnen wurde, wäre ein Rücktritt nicht mehr möglich.
Immerhin hätte er bei der Bestellung "schnellstmöglich" gewählt und damit gibt es keinen Rücktritt mehr ...

Das hatte er zwar nicht gewählt, denn das "schnellstmöglich" ist bereits vorgegeben.
Warum schickt man dem Kunden eine Widerrufsbelehrung, wenn ein wirksamer Widerruf nicht möglich ist?
 
hallo , einfach das Packet mit der Fritzbox nicht annehmen. Es müsste dann so sein das der Vertrag dann nicht zustande kommt.
 
Siehe 1&1-AGB:
10.3 Bitte beachten Sie auch folgende besondere Hinweise zu Dienstleistungen im Bereich DSL:

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn 1&1 mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z.B. wenn Sie uns mit der sofortigen Bereitstellung des DSL-Anschlusses beauftragen etc.).

Wenn er "schnellstmöglich" auch nicht selbst gewählt, sondern die Voreinstellung übernommen hat, so ist dennoch genau dieser Passus der Grund für das Erlöschen des Widerrufrechts. Immerhin hat er diese Bestellung so abgeschickt (inkl. Haken "AGB akzeptiert" etc.).

Das Annahmeverweigerung eines Paketes hat dann nicht wirklich viel mit dem DSL-Vertrag an sich zu tun...


Gruß,
Wichard
 
Das ist wohl so richtig.
Nach Rücksprache mit Vertragskundenservice ist es so, dass ein Rücktritt nur dann möglich ist, wenn noch kein Schalttermin vorliegt.
Da dieser aber ratzfatz kam, hat sich der Rücktritt erledigt.

Mir ist es egal. Kunde ist schliesslich volljährig und so schlecht ist das 4DSL-Angebot ja auch nicht. ;)
 
Man sollte nunmal auch vorher nachdenken was man abschließt. Aber das dies oft nicht klappt erlebe ich täglich an der Handy-Hotline bei der sich richtig alte Leute, die noch nie ein Handy hatten, telefonisch zu einem Vertrag entscheiden der kaum Sinn macht. Oder aber halt die jungen Menschen die in ihrem jugendlichen Leichtsinn kein bisschen überlegen, ob sie 24 Monate gebunden sein wollen.
 
Der Kunde hatte selbst am 30.4. bestellt und mich erst danach angerufen, sonst hätte ich ihm schon von dem 2DSL-Angebot erzählt.
Handyflat bräuchte er eigentlich nicht, hat sich aber zu 4DSL statt damals DSL-Basic entschieden, da dies mit Telefonflat 25,- Euro gekostet hätte.
Da dachte er - na schön, für 5,- Extra nimmt man es halt mit.

Und wie ich mitbekommen habe, sind das wohl nicht wenige, die zur Zeit versuchen, statt des vor Monatsende bestellten 4DSL nun das 2DSL haben möchten.
 
wichard schrieb:
...........................Das Annahmeverweigerung eines Paketes hat dann nicht wirklich viel mit dem DSL-Vertrag an sich zu tun...
............
Alles richtig.
Es ist jedoch zu beachten, daß der Widerspruch trotzdem wirksam werden kann, wenn 1&1 nicht in angemessener Frist (14 Tage) liefert. Dann ist der Widerspruch zumindest theoretisch wirksam.
Praktisch ist es dann vielleicht angebracht, Heise zu informieren, dort um Beistand zu bitten und erst Mal die Rechnung nicht zu bezahlen.
Die Frage, was teurer wird, Rechnung oder Rechtsanwalt plus Gericht, hängt vom Rechtsschutz ab.
Ob es sich lohnt, diesen einzusetzen, hängt wiederrum von der Streitlust ab: nach ein paar Fällen lehnen viele Versicherungen weiteren Rechtsschutz ab und es ist schwer, einen neuen zu bekommen.

Die Abwägung aller dieser Faktoren kann leicht ergeben, daß es besser ist, den Vertrag bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist zu bezahlen.
 
Nur hat 1&1 schriftlich (von ihrem Lieferanten GLS), dass sie versucht haben, zu liefern und haben damit ihren Teil des Vertrags erfüllt. Nimmst Du die Lieferung nicht an, so geht sie zurück zu 1&1 und wartet dort auf eine erneute Anforderung vom Kunden.
Da aber 1&1 geliefert hatte (versucht hatte, zu liefern), liegt der schwarze Peter damit auch bei Dir!
 
loeben schrieb:
Es ist jedoch zu beachten, daß der Widerspruch trotzdem wirksam werden kann, wenn 1&1 nicht in angemessener Frist (14 Tage) liefert.
Diese Frist ("angemessen") muss allerdings erst vom Kunden gesetzt werden (schriftlich, optimal Einschreiben etc.). Du kannst nicht automatisch kündigen, wenn nach zwei Wochen noch keine Box da ist. Insbesondere sollte zunächst auch der avisierte Schaltungstermin verstrichen sein. Hier noch ein kleines bisschen Lesestoff dazu.


Gruß,
Wichard
 
diese Klausel ist 100% ungültig, das WIederrufsrecht lässt sich so nicht aushebeln

lediglich "bereits erbrachte Leistungen" müssen unter umständen verrechnet werden!

Wenn ich einen Computer per internet kaufe habe ich laut Fernabsatzgesetzt auch das recht ihn nach 13 Tagen ohne Angabe von gründen zurück zu schicken.
Sonst könnte ja jeder sagen - ich habe das teil schon in den Versand gegeben - dumm gelaufen Kunde

Gruß ika
 
Wieder so ein "Möchtegernforumjurist", der Äpfel mit Birnen vergleicht.
 
Und selbst die Birnen sind faul - wenn der Computer gemäß Deiner Bestellung zusammengebaut wird (also nicht "von der Stange" stammt), bekommst Du schon Probleme mit dem Widerruf. (Jetzt mal ganz abgesehen davon, dass es das Fernabsatzgesetz seit 2002 nicht mehr unter diesem Namen gibt...)


Gruß,
Wichard
 
es ist aber das selbe - ganz einfach

dann lass den vergleich weg und nehme nur

lediglich "bereits erbrachte Leistungen" müssen unter umständen verrechnet werden!

damit habe ich 100% recht, auch 1und1 kann keine gesetze ausheblen, was nicht heißt dass sie es nicht versuchen...

§312b BGB Fernabsatzverträge stehen in Abs. 3 alle Bereiche bei denen das Gesetzt keine Anwendung findet - keines davon zielt auch nur in eine Vergleichbare Richtung die wie oben beschrieben ausschaut.

also ist diese Klausel fatktisch unwirksam.
 
Und was ist hiermit?
BGB §312d schrieb:
[...] bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.


Gruß,
Wichard
 
da ließe sich dann wieder feilschen, da könnte mann dann wieder den Begriff der Dienstleistung auseinander nehmen
Handelt es sich bei der Aufschaltung (ohne Nutztung) bereits um die Dienstleistung oder ist dass nur die Technische Bereitstellung...

Ich denke zumindest dass die Chancen als Konsument in dem Moment sehr groß sind eher recht zu erhalten als 1und1

Ich denke da vielleicht an einen TFT Bildschirm den man sich Kauft, kann man bei der Rückgabe die Pixelfehlerprüfung incl Garantie (gilt oft ne Woche) auch zurückfordern?

Ehrlich gesagt, ich weiß es nicht.

Dazu kommt vielleicht noch der Aspekt dass in den AGBs keine Klauseln stehen dürfen die der Käufer "nicht erwartet" (abgesehen davon ob er dieses Häkchen setzt) - kann er erwarten dass er keine 2 Wochen Zeit hat sich das nochmals durch den Kopf gehen zu lassen?
 
Wenn ihr euch schon in "Rechtsberatung" versucht, dann sollte das wenigstens mit dem Hauch von Ahnung geschehen. Andere vertrauen möglicherweise auf eure Aussagen, die zum Teil hahnebüchen sind (von möglichen Haftungsfragen sowie von einem möglichen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ganz abgesehen). Wichard nehme ich von dieser Aussage ausdrücklich aus.

damit habe ich 100% recht, auch 1und1 kann keine gesetze ausheblen
[...]
also ist diese Klausel fatktisch unwirksam.

und dann

da ließe sich dann wieder feilschen
[...]
Ehrlich gesagt, ich weiß es nicht.

Ja was denn jetzt?! Zuerst voller Überzeugung behaupten, dass die Klausel "faktisch" unwirksam ist (meiner Meinung nach kommt es allein darauf an, ob eine Klausel rechtlich unwirksam ist) - und dann auf Einwände sich auf die Aussage "Ich weiß es nicht" zurückziehen :-Ö Übrigens - nur nebenbei bemerkt - die meisten Regeln des BGBs sind dispositiv, stehen also zur Verhandlung zwischen den Parteien -> von den meisten gesetzlichen Regeln des BGB kann also abgewichen werden. Soviel nur zu der Frage, ob man Gesetze (generell) nicht "aushebeln" könne.

Oder auch

Es ist jedoch zu beachten, daß der Widerspruch trotzdem wirksam werden kann, wenn 1&1 nicht in angemessener Frist (14 Tage) liefert. Dann ist der Widerspruch zumindest theoretisch wirksam.

oder auch

hallo , einfach das Packet mit der Fritzbox nicht annehmen. Es müsste dann so sein das der Vertrag dann nicht zustande kommt.

Wer sein Handeln nach solchen Aussagen / Tips ausrichtet :-Ö
 
Warten wir also auf die ersten, die diese Tips ausprobieren ...

Trotzdem, was man weiterverfolgen könnte, wäre der Ansatz mit der Bereitstellung des Anschlusses. Ich denke zwar, dass das auf jeden Fall auch eine Dienstleistung ist, aber diese wird normalerweise getrennt aufgeführt. Man könnte hier also argumentieren, dass der Dienstleistungspassus in den AGB nur darauf anzuwenden ist (solange man sich nicht eingewählt hat). Ob sich das selbst bei Erfolg lohnen würde, ist eine andere Frage, die Auf- und Abschaltung würde man ja wohl zahlen müssen - und wahrscheinlich hätte man erst einmal eine ziemlich lange DSL-lose Zeit.
 
der_Gersthofer: Evtl. sollte aber an dieser Stelle der Vollständigkeit halber doch noch erwähnt werden, dass gerade Verbraucherschutzvorschriften natürlich schon zwingendes Recht sind (obwohl das Schuldrecht natürlich grundsätzlich dispositiv ist).

ika: "Dienstleistung" kann hier als Oberbegriff für den Umfang der Leistungspflichten von Dienst- bzw. Werkverträgen verstanden werden. Reine Vorbereitungshandlungen für die Erbringung der Dienstleistung sind wohl nach gängiger Ansicht nicht umfasst (also etwa das bloße Anlegen des Kundendatensatzes). Spätestens wenn aber etwa die Einrichtung des DSL-Anschlusses bei der Telekom oder der Telefonica veranlasst wurde oder wenn die Dienstleistung (teilweise) in Anspruch genommen wurde (etwa bei Nutzung der "Sofort-Start-Option" oder Login in das Control-Center), dürfte es vermutlich mit einem Widerruf Essig sein. Überleg' doch einfach mal, was die Konsequenz wäre, wenn das Widerrufsrecht in diesen Fällen nicht vorzeitig enden würde (der Wunsch des Kunden, dass die Dienstleistungs schnellstmöglich erbracht werden soll, vorausgesetzt): genau, dann bleiben alle Aufträge erstmal zwei Wochen lang liegen (da die Anbieter ansonsten das alleinige Kostenrisiko tragen würden). Das kann wohl nicht im Sinne des Erfinders sein ;-).
Im übrigen würde aber auch ich dir empfehlen, dich mit deinen zwar voller Inbrunst vorgetragenen, aber zuweilen etwas eigenwilligen Tatsachenbehauptungen etwas zurückzuhalten.
 
SteffenGrün schrieb:
Immerhin hätte er bei der Bestellung "schnellstmöglich" gewählt und damit gibt es keinen Rücktritt mehr ...

Das hatte er zwar nicht gewählt, denn das "schnellstmöglich" ist bereits vorgegeben.
Warum schickt man dem Kunden eine Widerrufsbelehrung, wenn ein wirksamer Widerruf nicht möglich ist?

Darin könnte ein Ansatzpunkt zu sehen sein. Nach § 312d Abs. 2 Nr. 3 BGB muss der Verbraucher ausdrücklich seine Zustimmung erteilen. Daran könnte man Zweifeln, wenn die entsprechende Auswahl schon automatisch vorgegeben ist. Ich würde das jedenfalls nicht als ausdrückliche Zustimmung ansehen.
 
florianr schrieb:
Darin könnte ein Ansatzpunkt zu sehen sein. Nach § 312d Abs. 2 Nr. 3 BGB muss der Verbraucher ausdrücklich seine Zustimmung erteilen. Daran könnte man Zweifeln, wenn die entsprechende Auswahl schon automatisch vorgegeben ist. Ich würde das jedenfalls nicht als ausdrückliche Zustimmung ansehen.
Was wäre denn deiner Auffassung nach die geeignete Alternative? Dass bei einer "Standardauswahl" Aufträge erst einmal 14 Tage liegenbleiben, halte ich persönlich eher für kontraproduktiv.
 

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