Kann dir nun mal meine Erfahrungen von KD und 1und1 beisteuern.
Bei uns war die Qualtiät der Voip-Gespräche unter aller S**. Die versprochene Qualität, die der Nachbar nebenan hatte wollte KD auch nicht liefern. Hatten eine Komplett-Anschluss Regio. Festnetznummer bei der Telekom. Kurzum, die haben uns Leistungen abkassiert, die sie gar nicht liefern konnten. Nach 1 Monat hin- und per Einschreiben wg. Störung des Vertragsverhältnisses nach BGB gekündigt (siehe Grundlage unten). Was 1und1 bis heute hartnäckig ignoriert.
Während der ganzen Zeit, hat sich kein Techniker um die Probleme gekümmert. Wir erhielten immer wieder die gleichen Aufforderungen Verkabelungen und Firmware der Box zu prüfen. Die Probleme waren aber die letze Meile. Nicht das Hausnetz.:lamer:
Kabel-Deutschland bot uns ein Step-by-Step-Angebot. Da diese nichts mit den Netzen der T-Com zu tun haben konnten wir zunächst einmal 14 Tage testen. Ging auch anfangs gut, da wir noch nicht die Homebox hatten sondern unsere alte Fritte mit Branding (mittlerweile für 140 ¤ verkauft). Nachdem wir unsere neue Box geliefert bekommen und problemlos anschließen konnten, bekamen wir ein Problem mit dem Kabelmodem, welches nicht mit der Homebox zusammen arbeiten wollte. Es dauerte zunächst bis das Problem, welches grundsätzlich am WE auftrat gelöst wurde. 3 x war eine KD-Firma da. Beim letzten Mal habe ich ihm dann die Logs des Modems gezeigt und sofort eine neues Modem bekommen und seit dem kein Verbindungsabbruch mehr. Jeder Auftrag wurde schriftlich bestätigt. Klar, gab es bei der Hotline ein Mitarbeiter mit Ostdialekt, der sich nicht korrekt verhalten hat... Aufgelegt, neu verbinden lassen und beschwert. Die schneiden ja zum Glück einige Gespräche mit...
Mittlerweile haben wir die Festnetznummer auch portieren lassen, ging ja problemlos, da nicht bei 1und1.
Mobilfunk: man bekommt keine Rechnung, wenn der Rechnungsbetrag unter 5 ¤ liegt. Sonderleistungen, wie Rufnummern und Internetsperre kann nur die Hotline vornehmen, kosten extra. O2-Netz und Vertragspartner, arbeitet nicht so zuverlässig, vergisst schon mal Portierungsaufträge.
Geschwindigkeiten meist über den versprochenen 32tsd, am WE weniger.
Fazit: Service-Leistung besser, Höhere Geschwindigkeit. Kostenlose Service-Nummer. Niedrigerer Ver**-Faktor. Kann nur empfehlen zu fragen, ob es ein 14-tägiges Rücktrittsrecht gibt zum testen und Step-by-Step einzusteigen.
LG
Dieda
§ 313 BGB - Störung der Geschäftsgrundlage
(1.)
Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2.)
Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3.)
Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Zum § 313 BGB muss angemerkt werden, dass jeder, der einen Vertrag unterschreibt, ein gewisses Risiko zu tragen hat und man nicht bei jedem Problemchen eine "Störung der Geschäftsgrundlage" behaupten kann. Um eine Vertragsanpassung verlangen zu können, müssen stichhaltige Gründe vorliegen. Zur Geschäftsgrundlage gehören insbesondere die Äquivalenz (das Wertverhältnis) zwischen Leistung und Gegenleistung; sie wird beispielsweise gestört durch eine starke Verteuerung der Leistung oder eine erhebliche Entwertung der Gegenleistung. Wichtig ist auch, dass sich beide (bzw. mehrere) Vertragsparteien im Irrtum über die nach Vertrags- schluss bestehenden Umstände befanden (so genannter gemeinsamer Motivirrtum) und nun einer Vertragspartei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.
Maßstab für eine Vertragsanpassung ist, was die Vertragsparteien bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage vereinbart hätten.
Eins vorweg: Das Recht, innerhalb von 2 Wochen von jedem beliebigen Vertrag zurücktreten zu können, in Fachkreisen auch bekannt als "Allgemeines Rücktrittsrecht", gibt es nicht. Das ist ein Mythos, der sich leider hartnäckig hält. Entstanden ist er vermutlich durch das Widerrufsrecht, das bei einigen besonderen Vertragstypen 14 Tage lang besteht (insbesondere bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften). Für alle anderen Verträge gilt der alte Rechtsgrundsatz: Pacta sunt servanda ("Verträge sind einzuhalten").
Das Gesetzliche Rücktrittsrecht, welches in erster Linie in den Paragraphen 323 und 324 BGB sowie in einigen ergänzenden Sonder- reglungen verankert ist, kommt immer nur dann ins Spiel, wenn die vertragliche Vereinbarung nicht oder nur mangelhaft erfüllt wurde und die Nacherfüllung der vereinbarten Leistung bzw. die Behebung von Mängeln fehlgeschlagen ist. Juristen bezeichnen dies als vertragliche Leistungsstörung. Der Begriff der Leistung bzw. der vertraglichen Leistungspflicht, der auch im BGB verwendet wird, kann dabei die verschiedensten Sachverhalte betreffen:
Quelle:
www.kleingewerbe.info