Eine Annahmeverweigerung gilt als Zugang des Schreibens. Wird das Schreiben nicht entgegengenommen, so ist das einzig ein Problem von AOL - die Kündigung ist rechtswirksam zugegangen, auch wenn die sich geweigert haben, diese zu lesen.
Was anderes liegt vor, wenn der Postbote niemanden angetroffen hat und nur eine Benachrichtigung sendet. Hier gilt das Schreiben nicht automatisch als zugegangen, weil der Empfänger privat nicht einfach verpflichtet werden kann, zum Postamt zu gehen. Das geht nur öffentlich-rechtlich über die sogenannte Zustellungsurkunde, die man als Privatmann nicht versenden kann.
Um dieses Problem - nicht abgeholte, nur benachrichtigte Einschreiben sind nicht zugegangen - zu lösen, hat die Post das Einwurfeinschreiben erfunden. Hierbei quitiert der Postbote, daß das Schreiben in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist. Damit gilt es vor dem Gesetz als zugegangen, egal, was vielleicht zwischen Briefkasten und Sachbearbeiter noch für Störungen liegen.
RR400857987DE:
Die Sendung liegt in unserer Filiale Lauenburger Allee 14, 47269 Duisburg ab dem 16.12.2005 zur Abholung bereit.
Bedeutet, daß Du Pech gehabt hast. Offensichtlich hat der Briefträger keinen Postbevollmächtigten angetrofen und nur eine Benachrichtigung hinterlassen. Damit gilt das Schreiben u.U. nicht als zugegangen... Manchmal ist das teuerste eben nicht das beste.
Am einfachsten ist übrigens immer noch die Kündigung per Fax. Grundsätzlich ist zwar das Faxprotokoll kein Urkundenbeweis, aber, so die laufende Rechtsprechung, liegt ein erster Anschein vor, daß das Schreiben zugegangen ist. Da heute der Faxempfang bei großen Firmen elektronisch erfolgt, ist der früher oft gegen diesen Anschein vorgebrachte Einwurf "Das Papier des Faxempfängers war alle" wirkungslos geworden, der erste Anschein ist damit schwerer widerlegbar geworden.
Im übrigen beweisen alle genannten Übersendungsformen nur, daß etwas übersendet wurde, nicht, WAS da übersendet wurde. Die Beweiskraft ist daher ziemlich gering, im Prinzip sind die Urkundenbeweise (Einschreibebeleg) für die Briefübermittlung bezüglich der Hauptsache - nämlich daß die Kündigung übermittelt wurde - auch nur Anscheinsbeweise. Ergo hast Du mit keiner noch so teuren Übermittlungsart etwas gewonnen, es sei denn Du wählst die Zustellung über Notar per Einwurfeinschreiben (bzw. Zustellungsurkunde, der Notar ist ja hoheitlich beliehener).
Die einfachste sichere Übermittlung: Fax, das Du einen anderen Faxen lässt, der auf der Rückseite die Übermittlung als Zeuge bestätigt. Dann hast Du zwar keinen Urkundenbeweis bezüglich der Übermittlung (Versandbestätigung gilt nicht als Urkunde) aber einen Zeugenbeweis in der Hauptsache.
Auch funktionien Mail2Fax-Services, die eine Bestätigungsmail mit Faxinhalt zurücksenden (wobei hier nur ein ziemlich sicherer Anscheinsbeweis vorliegt).