Ein bestehendes Nutzungsrecht entfällt, sobald der Teilnehmer keinen Wohn- oder Betriebssitz mehr im jeweiligen Ortsnetz hat. Wenn der Teilnehmer die Rufnummer nutzt, obwohl er kein Nutzungsrecht (mehr) hat, verstößt er gegen § 4 TNV und handelt damit ordnungswidrig nach § 11 TNV. Das TKG sieht für derartige Verstöße prinzipiell Geldbußen bis zu 100.000 Euro vor.
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OK, wenn wir jetzt schon in die rechtliche Prüfung einsteigen, dann auch richtig (danke für den Anlass zur Auffrischung meiner verwaltungsrechtlichen Kenntnisse
):
1. Die Zuteilung der Rufnummern erfolgt originär durch die BNA an Sipgate (originäre Zuteilung gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 TNV).
2. Die Zuteilung an den Endnutzer erfolgt abgeleitet durch Sipgate gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 iVm. Abs. 5 TNV (abgeleitete Zuteilung), wobei Sipgate als originärer Zuteilungsnehmer für die korrekte Nutzung verantwortlich ist (§ 4 Abs. 9 TNV). Die Zuteilung ist jedenfalls nicht dadurch unwirksam, dass der Endkunde keinen Wohnsitz mit Ortsnetzbezug hat, dies kann allenfalls zu einem Widerruf führen.
3. Die abgeleitete Zuteilung kann durch Sipgate grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem Endkunden aufgehoben werden (§ 10 Abs. 2 S. 2 TNV).
4. Die BNA kann die originäre Zuteilung Sipgate gegenüber widerrufen, wenn Sipgate die Nummer rechtswidrig verwendet (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 TNV). Hierunter dürfte die Zuteilung an Endkunden ohne Ortsnetzbezug fallen. In diesem Fall muss Sipgate den betroffenen Endnutzer über den Wegfall des abgeleiteten Nutzungsrecht unverzüglich schriftlich benachrichtigen, § 10 Abs. 2 S. 4 TNV. Ab Zugang der Mitteilung hat der Endkunde die Möglichkeit, Einwendungen geltend zu machen.
Es bleibt dabei,
a) kein automatischer Wegfall der Zuteilung mit Wohnsitzänderung und
b) keine eigene Verantwortlichkeit des Endnutzers gegenüber der BNA (auch keine Ordnungswidrigkeit), jedenfalls nicht, solange er nicht die Benachrichtigung seines Providers über den Widerruf erhalten hat (danach dürfte die Rufnummer ohnehin nicht mehr funktionieren).