Sipgatenummer mit Ortsbindung kurzzeitig woanders nutzen?

ACE-Drink

Neuer User
Mitglied seit
14 Jun 2008
Beiträge
11
Punkte für Reaktionen
0
Punkte
0
Hi

Werde für 2 Monate in ne andere Stadt müssen. Hab aber eine Sipgatenummer mit Ortsvorwahl. Kann ich in der anderen Stadt trotzdem einfach meine Fritz.box anklemmen und bin dann ganz normal unter der Nummer erreichbar, als ob ich gar nicht woanders wäre?

Wenn ja? Darf man das? Ist das dann nicht diese nomadisierende Nutzung?
 
also gehen tut das.

wenn du in deinem jetzigen ortsvorwahl berreich einen wohnsitzt hast und behalten tust, kannst auch deine rufnummer behalten, das ist rechtlich legal.

Hast du aber kein gemeldeten wohnsitz oder Firmen anschrift in dem ortsnetz bereich der telefonummer, dann mußt die nummer gündigen.

Das wär das rechtliche...

denn rest darf ich hier nich sagen, versößt gegen die Foren regeln ;-)
 
ok also nen festen Wohnsitz hab ich hier natürlich sonst hätte ich ja auch gar keine Ortsnummer von Sipgate bekommen. Schicken einem doch extra so einen Kontrollbrief.

Also kann ich die Nummer für die Zeit auch in einer anderen Stadt nutzen.

Was du allerdings andeuten willst mit dem was du hier nicht sagen darfst ist mir nicht klar aber was solls.

Danke mal soweit
 
Also kann ich die Nummer für die Zeit auch in einer anderen Stadt nutzen.

ja, ohne Probleme. Als Beispiel wird von den Anbietern ja auch immer genannt das man seine Rufnummer im Urlaub nutzen kann. Solange der Umzug nicht auf Dauer ist sehe ich da keine Probleme.
 
Wenn man, nach Umzug, seine alte Sipgate Nummer mit alter Vorwahl weiternutzt, was soll passieren?

Wer soll das, wie kontrollieren? Und was für Strafen soll es da geben?
Sipgate hat da sicher kein Problem mit.

Also ich behaupte mal da passiert gar nichts und wie will man denn einen Abgleich mit Einwohnermeldeämtern hinbekommen?
 
was wird denn hier nur alles erzählt !1

sipgate wirbt selbst damit , dass man die nummer weltweit nutzen kann ( ausser usa ) , d.h. überall auf dieser erde , wo es einen breitbandanschluss gibt , kann ich die sipgatenummer nutzen - zum telefonieren und zum angerufen werden

erst grübeln , dann dübeln
 
es funktioniert in usa - aus rechtlichen gründen ist es aber in usa untersagt ( wegen der fehlenden notfallnummererrechbarkeit , glaub ich mich erinnern zu können ) - wurde hier schon mal behandelt

ob das noch gültig ist , weiss ich nicht - kann bei sipgate auf die schnelle nix finden
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wenn man, nach Umzug, seine alte Sipgate Nummer mit alter Vorwahl weiternutzt, was soll passieren?

Wer soll das, wie kontrollieren? Und was für Strafen soll es da geben?
Sipgate hat da sicher kein Problem mit...
Eine solche Ansicht zeigt, auf welchem Niveau deine Denkweise liegt... :rolleyes:

Ich verweise hierzu nur mal auf die FAQ und auf die AGB von SipGate:
2.4. Sollten sich Änderungen ergeben, die den Kommunikationsfluss oder das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und sipgate betreffen, so ist sipgate hierüber unverzüglich zu informieren. Diese Meldepflicht erstreckt sich insbesondere auf folgende Punkte:

  • Wechsel des Wohnsitzes des Kunden (unter anderem notwendig für die korrekte Lokalisierung von Notrufen)....
 
Eine solche Ansicht zeigt, auf welchem Niveau deine Denkweise liegt... :rolleyes:

Auf dem höchsten! Schön, dass wir uns da einig sind!

Ich verweise hierzu nur mal auf die FAQ und auf die AGB von SipGate:

Schon, und? Wer wird geschädigt? Wo ist das Problem?

Kannst Du dir vorstellen warum dieser Passus da drin steht? IMHO nur damit die rein rechtlich abgesichert sind, fertig.
Was Du dann machst ist denen egal.
 
Geschädigt wird die Allgemeinheit, indem der Ortsnetzbezug der Rufnummern aufgeweicht wird und insgesamt mehr Rufnummern zugeteilt werden. Wenn man nur die einzelne Rufnummer betrachtet, ist dieser Schaden natürlich so gering, dass es lächerlich erscheint. Trotzdem ist es halt verboten.
Wenn ich im Halteverbot parke, wird in vielen Fällen auch niemand unmittelbar geschädigt. Gibt mir das das Recht, mich über das Verbot hinwegzusetzen?

Zur praktischen Seite: Es kann jederzeit passieren, dass Sipgate merkt, dass die Adresse nicht mehr stimmt – sei es durch Zufall oder durch eine Prüfung (vielleicht weil das die Bundesnetzagentur irgendwann verlangt). Dann ist die Rufnummer ziemlich schnell weg.
 
Der Vergleich mit Halteverboten und ähnlichem hinkt gewaltig:

Das sog. Verbot, Ortsrufnummern nur an Teilnehmer mit Sitz an dem jeweiligen Ort zu vergeben, betrifft nur das Verhältnis BNA/Provider.

Der Provider ist allein dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden und muss sich im Verhältnis zum Teilnehmer absichern. Daher vereinbart er mit dem Teilnehmer, dass der sich bei einem Umzug melden muss.

D.h. wenn der Teilnehmer sich entgegen der Vereinbarung mit Sipgate nicht bei Umzug meldet, verstößt er gegen eine Bestimmung aus einem privatrechtlichen Vertrag. Wenn er dagegen falsch parkt, verstößt er gegen ein hoheitliches Verbot, das unmittelbar an ihn gerichtet ist und entsprechend hoheitlich sanktioniert wird.
 
Früher konnte ich an der Handyvorwahl erkennen welches Netz ich anrufe.
Das ist sang und klaglos vorbei, man meint netzintern, kostenlos zu telefonieren und nach 20 min stellt man später fest das Telefonat hat 4¤ gekostet.
Das regt auf und damit ist tatsächlich ein "Schaden" entstanden.

Wenn ich denke in Hamburg anzurufen und aber tatsächlich mit München telefoniere kostet es mich das gleiche, nichts, also nochmal, wo ist das Problem, also ich meine das wirkliche Problem?

Halteverbotsvergleiche hinken gewaltig. Wenn einer hält, mag es gehen, wen 5 halten wird es ein Ärgernis.
 
...also nochmal, wo ist das Problem, also ich meine das wirkliche Problem?...
Die Antwort hast du dir schon selber gegeben:
...Wenn einer hält, mag es gehen, wen 5 halten wird es ein Ärgernis...
...übersetze dir das selber und du begreifst hoffentlich endlich, was ich ausdrücken wollte. ;)

Und damit meinerseits wieder zurück zum Thema... :)
 
Das sog. Verbot, Ortsrufnummern nur an Teilnehmer mit Sitz an dem jeweiligen Ort zu vergeben, betrifft nur das Verhältnis BNA/Provider.

Das scheint nur auf den ersten Blick so. Wenn der Provider die Rufnummer aufgrund falscher Annahmen zugeteilt hat, erlangt der Teilnehmer kein Nutzungsrecht. Ein bestehendes Nutzungsrecht entfällt, sobald der Teilnehmer keinen Wohn- oder Betriebssitz mehr im jeweiligen Ortsnetz hat. Wenn der Teilnehmer die Rufnummer nutzt, obwohl er kein Nutzungsrecht (mehr) hat, verstößt er gegen § 4 TNV und handelt damit ordnungswidrig nach § 11 TNV. Das TKG sieht für derartige Verstöße prinzipiell Geldbußen bis zu 100.000 Euro vor.

Der Provider ist allein dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden und muss sich im Verhältnis zum Teilnehmer absichern. Daher vereinbart er mit dem Teilnehmer, dass der sich bei einem Umzug melden muss.

Die Bundesnetzagentur verlangt vom Provider nicht, dass er sich im Verhältnis zum Teilnehmer "absichert", sondern dass er Wohn- bzw. Betriebssitz im Verlauf der Vertragsbeziehung überprüft und den Ortsnetzbezug tatsächlich sicherstellt.
 
Ein bestehendes Nutzungsrecht entfällt, sobald der Teilnehmer keinen Wohn- oder Betriebssitz mehr im jeweiligen Ortsnetz hat. Wenn der Teilnehmer die Rufnummer nutzt, obwohl er kein Nutzungsrecht (mehr) hat, verstößt er gegen § 4 TNV und handelt damit ordnungswidrig nach § 11 TNV. Das TKG sieht für derartige Verstöße prinzipiell Geldbußen bis zu 100.000 Euro vor.
[/U].

OK, wenn wir jetzt schon in die rechtliche Prüfung einsteigen, dann auch richtig (danke für den Anlass zur Auffrischung meiner verwaltungsrechtlichen Kenntnisse:rolleyes:):

1. Die Zuteilung der Rufnummern erfolgt originär durch die BNA an Sipgate (originäre Zuteilung gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 TNV).

2. Die Zuteilung an den Endnutzer erfolgt abgeleitet durch Sipgate gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 iVm. Abs. 5 TNV (abgeleitete Zuteilung), wobei Sipgate als originärer Zuteilungsnehmer für die korrekte Nutzung verantwortlich ist (§ 4 Abs. 9 TNV). Die Zuteilung ist jedenfalls nicht dadurch unwirksam, dass der Endkunde keinen Wohnsitz mit Ortsnetzbezug hat, dies kann allenfalls zu einem Widerruf führen.

3. Die abgeleitete Zuteilung kann durch Sipgate grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem Endkunden aufgehoben werden (§ 10 Abs. 2 S. 2 TNV).

4. Die BNA kann die originäre Zuteilung Sipgate gegenüber widerrufen, wenn Sipgate die Nummer rechtswidrig verwendet (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 TNV). Hierunter dürfte die Zuteilung an Endkunden ohne Ortsnetzbezug fallen. In diesem Fall muss Sipgate den betroffenen Endnutzer über den Wegfall des abgeleiteten Nutzungsrecht unverzüglich schriftlich benachrichtigen, § 10 Abs. 2 S. 4 TNV. Ab Zugang der Mitteilung hat der Endkunde die Möglichkeit, Einwendungen geltend zu machen.

Es bleibt dabei,

a) kein automatischer Wegfall der Zuteilung mit Wohnsitzänderung und

b) keine eigene Verantwortlichkeit des Endnutzers gegenüber der BNA (auch keine Ordnungswidrigkeit), jedenfalls nicht, solange er nicht die Benachrichtigung seines Providers über den Widerruf erhalten hat (danach dürfte die Rufnummer ohnehin nicht mehr funktionieren).
 
Die Zuteilung ist jedenfalls nicht dadurch unwirksam, dass der Endkunde keinen Wohnsitz mit Ortsnetzbezug hat, dies kann allenfalls zu einem Widerruf führen.

Die Bundesnetzagentur schreibt dazu in ihrer Allgemeinverfügung 25/2006:

Beruht eine abgeleitete Zuteilung [...] auf falschen Annahmen (z. B. falschen Angaben des Teilnehmers) [...], hat der Teilnehmer keine Nutzungsrechte an den betroffenen Rufnummern erlangt. [...] Die abgeleitete Zuteilung [...] ist nichtig.

Die abgeleitete Zuteilung kann durch Sipgate grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem Endkunden aufgehoben werden (§ 10 Abs. 2 S. 2 TNV).

Kann es sein, dass deine Version der TNV nicht ganz auf dem aktuellsten Stand ist? Du meinst vermutlich § 8 II S. 1 TKV.

Die Zuteilung ist von vornherein an die Bedingung geknüpft, dass der Wohn- oder Betriebssitz des Teilnehmers im jeweiligen Ortsnetz liegt. Trifft diese Voraussetzung nicht (mehr) zu, dann entfällt automatisch das Nutzungsrecht. (Das steht ebenfalls in der oben erwähnten Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur.)
 
hat diese diskussion mit dem thread-titel was zu tun ?
 
...deshalb back to Topic:
Im Allgemeinen kann man sicherlich den guten alten Spruch bemühen: "Was keiner weiss..." und schädigen (*lol*) wird man eh keinen."Aufweichen" der Rufnummer-Zuordnungen gibt es durch Portierungen im Mobilfunknetz eh schon und werden, so hoffe ich wenigstens, in Zukunft auch im Festnetzbereich möglich sein.Und was die Notrufnummern angeht, habe ich die bei meiner Sipgate-Nummer sowieso deaktiviert, da ich die über einen anderen Anbieter wähle.
 

Statistik des Forums

Themen
246,120
Beiträge
2,246,503
Mitglieder
373,618
Neuestes Mitglied
Motzinger
Holen Sie sich 3CX - völlig kostenlos!
Verbinden Sie Ihr Team und Ihre Kunden Telefonie Livechat Videokonferenzen

Gehostet oder selbst-verwaltet. Für bis zu 10 Nutzer dauerhaft kostenlos. Keine Kreditkartendetails erforderlich. Ohne Risiko testen.

3CX
Für diese E-Mail-Adresse besteht bereits ein 3CX-Konto. Sie werden zum Kundenportal weitergeleitet, wo Sie sich anmelden oder Ihr Passwort zurücksetzen können, falls Sie dieses vergessen haben.