also, die gauner von 1&1 machen gross werbung bei kunden und profisellern, aber koennen die 7170 gar nicht liefern.
habe vergangene wochen einen kunden geschaltet, der nun post bekam mit hinweis auf lieferverzoegerung. die 1&1-vertrieb teilte mir nun mit, man rechne erst ab KW05 - also februar 2006 mit einer neulieferung!!!
unglaublich finde ich dabei, dass bei ausloesung der bestellung der kunde nicht darauf hingewiesen wird. - jeder lausige online-shop gibt lieferzeiten an. darueber hinaus ist eine gesplittete lieferung bzw. vorablieferung der zugangsdaten "logistisch nicht moeglich". d.h.: kunden, die die 7170 haben wollen, meussen bis februar warten.
ich finde, das ist eine echte unglaublichkeit und grenzt an einen verstoss gegen geltendes wettbewerbsrecht.
vor diesem hintergrund solltet ihr 1&1 mal dies hier unter die nase reiben (den media-markt hat das vor einiger zeit mal einige 100TEURO gekostet...). etwas lang, aber interessant zu lesen:
BGH: Online-Bestellung ist sofort zu liefern
Wer im Internet bestellt, will meist auch schnell beliefert werden. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) schafft nun mehr Klarheit. Der auf Internet-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Rolf Becker erklärt Ihnen in unserem Beitrag, was das für Sie bedeutet.
Der BGH hatte in diesem aktuellen Verfahren Veranlassung, seine Rechtsprechung zur Lieferzeit auch nach dem neuen UWG (Gesetz zum unlauteren Wettbewerb) zu bestätigen und auf den eCommerce zu übertragen. Wichtiger noch sind generelle Erkenntnisse zum Verbraucherverhalten auf Websites, die man sich bei der Onlineshop - Gestaltung zu Nutze machen kann.
Zwei Haushaltsgeräte-Versender stritten sich über die Instanzen über die Angabe von Lieferzeiten für eine Kaffeemaschine Jura IMPRESSA. Unstreitig galt eine Lieferfrist von drei bis vier Wochen für das Produkt. Der Kunde fand diese Angabe auch nach dem Vortrag der Beklagten jedoch erst, wenn er einen Link anklickte, der zu vertiefenden Informationen zum auf der Startseite beworbenen Produkt führte.
Schon das Berufungsgericht hatte grundsätzlich festgehalten, dass eine fehlende Vorratsmenge bzw. Lieferfähigkeit geeignet ist, den Verbraucher irre zu führen. Auch der BGH stimmte dem zu.
Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG sei es irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung stehe. Das sind genau die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Vorratshaltung im stationären Handel im Rahmen des § 3 UWG alter Fassung entwickelt hatte.
Für den Versandhandel will der BGH diese Grundsätze übernehmen, aber in noch verschärfter Form. "Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann."
Den Versandhändler sieht der BGH auch nicht unangemessen belastet. Die Lösung für die Praxis:
Der Versandhändler kann auf eine abweichende Lieferfrist hinweisen. Dies könne durch „geeignete Zusätze“ geschehen, mit denen der Händler auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinweisen könne, so der BGH. Der BGH spricht in seinem Urteil von einem "unmissverständlichen Hinweis", falls eine sofortige Lieferbarkeit nicht gewährleistet ist.
Lieferhinweise zwingend
Damit werden für jeden Artikel, den der Händler nicht auf Lager hat, gesonderte Hinweise für die Lieferung fällig. Die Lieferzeit ist ohnehin eine der Informationen, über die ein Versender als zwingende Angabe dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Bestellung nach der Informationspflichtenverordnung zu informieren hat.
Hinweise auf der Startseite nicht zwingend
Für den Praktiker stellt sich sofort die Frage, wo ein entsprechender Hinweis hingehört. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass eine Irreführung schon dann vorliegt, wenn der Hinweis auf die Lieferfrist nicht auf der Eingangsseite beim ersten Anteasern des Angebots gegeben wird. Der Versender hatte hier eingewandt, er habe die Lieferzeitangaben dem Kunden auf der eigentlichen Produktseite offeriert, auf die dieser mittels eines Links geleitet wurde.
Der Bundesgerichtshof zeigte sich jetzt zumindest in diesem Punkt händlerfreundlich. Er stellte einmal mehr auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers ab, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Jemand, der aktiv eine Händlerseite aufgesucht habe, verfüge erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis (gemeint ist ein Link) zu erkennen. Wenn diese Links nur klar genug als solche erkennbar sind und zu erkennen geben, was der Verbraucher dahinter findet, lässt die Rechtsprechung die Gewährung von Informationen auch auf solchen Seiten genügen. Dies dürfte auch dann gelten, wenn der Kunde eigentlich schon aufgrund der kurzen Werbehinweise auf der Start- oder Angebotsseite in der Lage ist, die Ware in den Warenkorb zu legen.
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird.
BGH, Urteil vom 7. April 2005, Az. I ZR 314/02