florianr
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@noFaith
Damit dürftest Du den richtigen Ansatz gefunden haben. Nach Abs. 4 steht wohl auf jeden Fall ein Widerrufsrecht zu (man beachte aber die 1 Jahres *Frist*).
Der zweite Teil Deiner Argumentation ist aber ansich schon ausreichend, so dass man IMHO Abs. 4 gar nicht braucht:
Sorry, aber was für Vorstellungen hast Du eigentlich von AGB? Schon mal in §312f BGB geschaut? Es interessiert nun wirklich niemanden, was 1und1 da in seine AGB schreibt. (Außer es würde zugunsten des Kunden abweichen, oder es wäre missverständlich formuliert und es würde dann eien Auslegung zugunsten des Kunden gelten).
@sunny70
Viel Erfolg!
Damit dürftest Du den richtigen Ansatz gefunden haben. Nach Abs. 4 steht wohl auf jeden Fall ein Widerrufsrecht zu (man beachte aber die 1 Jahres *Frist*).
Der zweite Teil Deiner Argumentation ist aber ansich schon ausreichend, so dass man IMHO Abs. 4 gar nicht braucht:
In der Tat werden hier so umfangreiche Änderungen an dem Vertrag vorgenommen (insbesondere Vertragslaufzeit), so dass hier von einem neuen Vertrag ausgegangen werden kann. Zumal aufgrund der EU Richtlinie hier eine Verbraucherfreundliche Auslegung vorgenommen werden muss.Des Weiteren gilt der Tarifwechsel nicht als bloße Fortsetzung des bestehenden Vertrages, aufgrund der wesentlichen Vertragsmerkmale, wie Vertragslaufzeit, Kosten und Übernahme des Telekom-Telefonanschlusses. Gemäß § 312b BGB ist in diesem Falle ein Fernabsatzvertrag zu Stande gekommen, wodurch mir ein Widerrufsrecht gem. §§ 312 d, 355 BGB zusteht.
Darauf schwören würde ich nicht, da es in der AGB anders steht, die Du ja akzeptiert hast.
Sorry, aber was für Vorstellungen hast Du eigentlich von AGB? Schon mal in §312f BGB geschaut? Es interessiert nun wirklich niemanden, was 1und1 da in seine AGB schreibt. (Außer es würde zugunsten des Kunden abweichen, oder es wäre missverständlich formuliert und es würde dann eien Auslegung zugunsten des Kunden gelten).
@sunny70
Viel Erfolg!