§12.4 Das Recht von CARPO zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt (außerordentliche Vertragsauflösung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Fall einer nicht unerheblich über das übliche Maß hinausgehenden Nutzung der Anschlussleistungen oder Zugangsleistungen von CARPO vor. Dasselbe gilt im Fall eines Widerspruchs des Kunden nach Ziffer 7. Darüber hinaus ist ein wichtiger Grund insbesondere anzunehmen, falls der Kunde nicht fristgerecht eine von CARPO geforderte Sicherheit leistet. Von einem wichtigen Grund ist zudem auszugehen, wenn die von CARPO erbrachten Dienstleistungen rechtswidrig oder missbräuchlich im Sinne von Ziffer 4.4 oder unter Verstoß gegen Ziffer 4.6 verwendet werden sowie bei der Gefährdung von Einrichtungen von CARPO oder von Partnern von CARPO. Ein wichtiger Grund liegt weiterhin insbesondere im Fall der drohenden oder akuten Gefährdung von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, im Fall eines in hohem Masse steigenden Entgeltaufkommens, das die Annahme rechtfertigt, dass der Kunde die Entgelte nicht vertragsgemäß entrichten können wird, und im Fall von begründeten konkreten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden vor. Das Recht von CARPO zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ist darüber hinaus insbesondere dann gegeben, wenn CARPO oder ein Dritter feststellt, dass der Kunde die CARPO Leistungen weiterverkauft oder zu gewerbsähnlichen Zwecken nutzt. In diesen Fällen haftet der Kunde für den entstandenen Schaden, soweit er die genannten Umstände zu vertreten hat. CARPO kann in sämtlichen zuvor genannten Fällen statt zu kündigen die Anschlussleistungen oder Zugangsleistungen sperren. Im Fall einer solchen Sperrung läuft der Vertrag insbesondere im Hinblick auf das vom Kunden zu zahlende Entgelt weiter. Bei Sperrung oder außerordentlicher Kündigung haftet der Kunde für sämtliche Schäden vollumfänglich. Im Falle der Sperrung oder außerordentlichen Vertragsauflösung der Dienstleistung schuldet der Kunde insbesondere eine Bearbeitungsgebühr.