(1) Die Regulierungsbehörde verpflichtet Unternehmen,
die bei der Bereitstellung des Anschlusses an das
öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an festen
Standorten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
eingestuft wurden, nach Maßgabe des Satzes 4
dazu, ihren Teilnehmern den Zugang zu den Diensten
aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zu
ermöglichen. Das geschieht sowohl durch Betreiberauswahl
im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl
als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch
bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte
Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu
übergehen. Der Teilnehmer soll dabei auch unterschiedliche
Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen
vornehmen können. Im Rahmen der Ausgestaltung der
zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Zusammenschaltung
ist bei Entscheidungen nach Teil 2 dieses
Gesetzes zu gewährleisten, dass Anreize zu effizienten
Investitionen in Infrastruktureinrichtungen nicht entfallen,
die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, und
dass eine effiziente Nutzung des vorhandenen Netzes
durch ortsnahe Zuführung erfolgt. Etwaige Entgelte für
Endnutzer, die die vorgenannten Leistungen in Anspruch
nehmen wollen, unterliegen der nachträglichen Regulierung
nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4.