Das ist doch schon wieder Murks...
Man verlängert den Vertrag um 24 Monate, schön und gut, das ist ja der Sinn einer Vertragsverlängerung. Die vollen 24 Monate "muss" der Vertrag laufen, damit der Router vom Besitz ins Eigentum übergeht. Wenn ich nach 18 Monaten den Vertrag mit 1&1 aber wieder verlängere um weitere 24 Monate, dann erlässt mir 1&1 doch quasi 6 Monate der restlichen eigentlichen Vertragslaufzeit. Somit wären ja die Kriterien für den Eigentumsübergang wieder erfüllt, denn 1&1 käme mir mit den 24 Monaten ja quasi entgegen... Wenn 1&1 das aber anders sieht, gibts am Ende ne böse Überraschung...
Ich persönlich finde es ja nicht unbedingt schlimm, wenn der Router Eigentum von 1&1 bleibt, nur möchte ich das gerne konkret wissen; vor allem bevor ich dem Anbieter meine alte Fritz!Box quasi für 0,00 Euro verkaufe. Was ist denn, wenn ich mich in 4, 5 oder 6 Jahren vielleicht für einen anderen Anbieter entscheide, sei es nur aufgrund einer anderen technischen Anbindung etc. Bis dahin hab ich meinen Vertrag mindestens zwei Mal verlängert. Soll ich bis dahin lustiges Router Sammeln spielen, für den Fall "Was wäre wenn?" Wenn ich einen neuen Router bekomme, bzw. wenn ich mir privat neue Geräte anschaffe, dann schmeiße ich die alten Sachen nicht weg, sondern gebe sie im Bekanntenkreis weiter, verkaufe sie bei Ebay etc. Eine "alte" Fritz!Box bringt noch genug Geld ein, um mit der besseren Hälfte locker nett Essen zu gehen. Die Box packe ich doch nicht in den Schrank, weil sie vielleicht doch nicht mir gehört, bis sie am Ende wirklich keine 15 Euro mehr wert ist.
Für mich ist das unseriöses Vorgehen, auch und gerade deshalb, weil es KEINE wirklich verlässlichen Aussagen gibt. Eine E-Mail Bestätigung hilft noch kein Stück weiter, wenn nach einem regulären Vertragsende plötzlich die große Rückforderung kommt. Da kann man wenn man Pech hat trotzdem einen Anwalt bemühen, um sich gegen die vermeintlichen Ansprüche des Providers zur Wehr zu setzen. Somit kann man dann auch gleich den Router bezahlen, könnte günstiger sein, als der Rechtsbeistand.