wann muss ich 1und1 kündigen?

jaeger313 schrieb:
Nein ein Fax ist eine Kopie und als Kündigung unwürgsamm

Kündigung per Fax
Da § 623 BGB i.V.m. § 126 BGB eine eigenhändige Namensunterschrift des Kündigungsberechtigten fordern, kann ein Telefax oder ein Telegramm nicht den Anforderungen des Gesetzes an eine eigenhändige Unterschrift erfüllen. Es handelt sich auf dem Fax nämlich stets um die Kopie der Unterschrift. Die Kopie einer Unterschrift die die Kopie der Kündigungserklärung reicht jedoch nicht für die Schriftform aus.

Quatsch! § 623 BGB gilt nur für Arbeitsverhältnisse, und ein Kunde von 1und1 ist sicher nicht deren Arbeitnehmer.
 
rosx1 schrieb:
Falsch!
Dann wäre auch der Sendebericht verwertbar, ist es aber nicht!

Das siehst Du falsch, ein Zeuge, der bestätigt, daß das Fax die Versendung mit OK abgeschlossen hat, reicht aus, um den Zugang zu beweisen (dann muß der Zeuge aber auch bezeugen können, daß die richtige Rufnummer angewählt wurde).
s.h. http://de.wikipedia.org/wiki/Zugang
Es kommt darauf an, daß man davon ausgehen kann, daß mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann, bei normalem Lauf der Dinge. Und wenn Die Fax Gegenstelle das Fax anenommen hat, gilt es als zugegangen. Wenn dann kein Papier im Fax ist, oder der Stromausfällt und der Speicher gelöscht wird, ist das im Vernatwortungsbereich des Empfängers, das Fax gilt dennoch als Zugegangen.

Der Sendebericht gilt nicht deshalb nicht als Beweis, weil ungewiss ist, ob das Fax auf der anderen Seite lesbar angekomme ist, sondern weil es keine Urkunde ist und daher nicht dem Beweis zugänglich. Der Sendebericht könnte ja z.B. sehr einfach gefälscht werden.
Aber in Verbindung mit einer Zeugenaussage ist der Fax Sendebericht sehr wohl dem Beweis zugänglich, sofern der tatsächliche Vorgang des Absendens bezeugt wird.

Aber das ist hier IMHO OT ...
 
srupprecht schrieb:
Allerdings gilt ein Fax nur als Textform und nicht Schriftform, wobei eine Kündigung eigentlich als Schriftform vorliegen muß um überhaupt gültig zu sein.

ne!
Es kann grundsäzlich in der jeder Form gekündigt werden, sofern nicht etwas anderes zwingend durch Gesetz angeordnet ist. Bei den Werk- und den normalen Dienstverträgen(keine AN) kann insofern in jeder Form, also auch der mündlichen und der Texform(FAX) gekündigt werden. Diesbezügliche Einschränkungen in den AGB sind unwirksam. Insofern kann man PRINZIPIELL per Fax kündigen.

Mich verwundert hier dass einige meinten, dass sie google kontaktiert hätten und nun damit die Sach- und Rechtslage wüssten. Ich meine wieviel Bild-Niveau ist das denn?

Ich finde das nur erschreckend.
 
jaeger313 schrieb:
Nein ein Fax ist eine Kopie und als Kündigung unwürgsamm

Kündigung per Fax
Da § 623 BGB i.V.m. § 126 BGB eine eigenhändige Namensunterschrift des Kündigungsberechtigten fordern, kann ein Telefax oder ein Telegramm nicht den Anforderungen des Gesetzes an eine eigenhändige Unterschrift erfüllen. Es handelt sich auf dem Fax nämlich stets um die Kopie der Unterschrift. Die Kopie einer Unterschrift die die Kopie der Kündigungserklärung reicht jedoch nicht für die Schriftform aus.

So und nebenbei hast du nun auch noch das Urheberrecht verletzt. Siehe http://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht_XI/Arbeitsrecht_125/arbeitsrecht_125.html

Aber es freut mich, dass du google gefragt hast und nun sehr weise bist ...
 
xsapling schrieb:
Diesbezügliche Einschränkungen in den AGB sind unwirksam. Insofern kann man PRINZIPIELL per Fax kündigen.

Wieso soll das unwirsam sein? Das ist gewillkürte Schriftform, das ist möglich und zulässig.
 
jaeger313 schrieb:
Wenn ich ein Mietverhältnis kündige gilt das gleiche Gesetz.

nö, nicht unbedingt! Das Gesetz gilt nur dann, wenn es zwingend gelten will(z.B.: Mieterschutz) und die Vertragsparteien von diesem zum Nachteil des schwächeren Partners abweichen wollen, oder aber wenn die Vertragsparteien es wünschen, dass das Gesetz gelten soll.
Denn es gilt: Privatautonomie

florianr schrieb:
Wieso soll das unwirsam sein? Das ist gewillkürte Schriftform, das ist möglich und zulässig.

Du weißt aber schon, dass die gewillkürte Form auch mittels einer leichteren Form ganz schnell auch konkludent abbedungen werden kann?
Ich glaube mich zu erinnern, dass von vornherein besondere Maßstäbe an die AGB zu stellen sind, was die gewillkürte Schriftform im Hinblick auf eine Kündigung anbelangt.

Ich prüfe das eben einmal ...

Also, ich konnte meine Auffassung bestätigen durch höchstgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere aber durch die Kommentarliteratur, z.b Heinrichs in Palandt § 307 Rn. 146 m.w.N.
Schriftformerfordernisse verstoßen gegen § 305 b und insbesondere deshalb gegen § 307 BGB.
 
Zuletzt bearbeitet:
also ich habe auch vor 4 monaten bei 1und 1 per fax gekündigt. Eigendlich bekommt man dirket nach dem versand vom Fax eine bestätigung per e-mail das der kundigungsvertrag mit der bearbeitungsnummer zum gewünschten termin freigeschaltet wird. wenn du die e-mail noch hast, bist bist du aus dem vertrag raus.
gruss
 
xsapling schrieb:
Du weißt aber schon, dass die gewillkürte Form auch mittels einer leichteren Form ganz schnell auch konkludent abbedungen werden kann?

Du meinst sicher den Fall, daß entgegen den AGB z.B. ein Mitarbeiter eine mündliche Kündigung annimt und zu verstehen gibt, daß er diese nicht als formnichtig zurückweisen wird.
Dann hättest Du eine Änderung der Schriftform Abrede und eben doch eine wirksame Kündigung.
Grundsätzlich kann meines Wissens bei Dauerschuldverhältnissen eine schriftliche Kündigung verlangt werden (durch AGB) das dient wegen der Beweisfunktion ja auch der Rechtssicherheit. (Es kann aber z.B. nicht Kündigung per Einschreiben verlangt werden.)
 
florianr schrieb:
Du meinst sicher den Fall, daß entgegen den AGB z.B. ein Mitarbeiter eine mündliche Kündigung annimt und zu verstehen gibt, daß er diese nicht als formnichtig zurückweisen wird.
Dann hättest Du eine Änderung der Schriftform Abrede und eben doch eine wirksame Kündigung.

Nun den Fall meine ich nicht und ich bin mir auch nicht sicher, ob dieser Verzicht wirksam wäre. Jedoch könnte eine Verwirkung in betracht kommen. Ich meine eher den folgenden Fall. BAG NJW 89, 2149
BAG NJW 89 schrieb:
1. Die Parteien eines Arbeitsvertrages können ein vereinbartes Wettbewerbsverbot jederzeit auch durch mündliche Vereinbarung aufheben.

2. Unterliegen vertragliche Änderungen einem vereinbarten Schriftformzwang (§ 125 BGB), so sind mündlich vereinbarte Änderungen wirksam, wenn „die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben“ (im Anschluß an BGH, NJW 1975, 1653).

BAG, Urteil vom 10.01.1989 - 3 AZR 460/87 (Berlin)


florianr schrieb:
Grundsätzlich kann meines Wissens bei Dauerschuldverhältnissen eine schriftliche Kündigung verlangt werden (durch AGB) das dient wegen der Beweisfunktion ja auch der Rechtssicherheit. (Es kann aber z.B. nicht Kündigung per Einschreiben verlangt werden.)

Auf die Art des Schuldverhältnisses kommt es nicht an. Siehe z.b Heinrichs in Palandt § 307 Rn. 146 m.w.N; Es genügt die einfache Form, wenn in den AGB eine Schriftform gefordert wird.

jaeger313 schrieb:
Welches Urheberrecht denn? Ich habe das BGB hier liegen und da steht das genau so drin.Wenn ich ein Mietverhältnis kündige gilt das gleiche Gesetz.

ja, aber so wie du das von der Seite "genommen" hast, hab ichs nicht im Gesetz gefunden ...

rosx1 schrieb:
Das gleiche wie Du es bringst. Wie sagte Dieter Nuhr doch so schön:

http://video.google.de/videoplay?docid=763949850889929695&sourceid=zeitgeist

*blubbbb*
Hast >du< was gesagt?
 
Zuletzt bearbeitet:
Alles für die Katz

Hi Leute,
ich hab mich auch schon mit "...normal ist das nicht" und "T-Offline" rumgeärgert. Meine Lehre daraus lautet, ich kündige jetzt fast alle MLZ Verträge kurz nachdem ich sie abgeschlossen hab, spätestens aber 5 Monate bevor der Vertrag sich automatisch Verlängert. Ich mache mir bei Vertragsabschluss gleich einen Eintrag ins Outlook, damit ich eine Kündigungserinnerung bekomme ;)
Als ich letzte Woche bei 1und1 gekündigt hab, hat die gute Frau am Telefon auch noch mal versucht mir etwas aufzuquatschen, was aber nicht meinen Erwartungen entsprach, dann Kündigung gefaxt, einen Tag später war per Mail eine Kündigungsbestätigung für 28.12.2006 im E-Mailfach.

Übrigens finde ich es von ALLEN Providern, egal ob Internet, Mobilfone, oder was weis ich für Anbieter eine Frechheit, dass man ohne Unterschrift (also übers Internet) einen Vertrag, ohne wie schon gesagt nie irgendeine Unterschrift geleistet zu haben, abschliessen kann, die Kündigung aber immer schriftlich und am besten mit Einschreiben und Rückschein vorliegen muss. Da sollte der Gesetzgeber sobald er mal wieder etwas mehr Zeit hat ;) eine gleichwertige Rechssprechnuung ausbaldobern...

Ich wünsche dem Themenstarter noch viel Erfolg beim Kampf gegen die Vertragsverlängerung.
 
deerhunter schrieb:
Hi Leute,

Übrigens finde ich es von ALLEN Providern, egal ob Internet, Mobilfone, oder was weis ich für Anbieter eine Frechheit, dass man ohne Unterschrift (also übers Internet) einen Vertrag, ohne wie schon gesagt nie irgendeine Unterschrift geleistet zu haben, abschliessen kann, die Kündigung aber immer schriftlich und am besten mit Einschreiben und Rückschein vorliegen muss. Da sollte der Gesetzgeber sobald er mal wieder etwas mehr Zeit hat ;) eine gleichwertige Rechssprechnuung ausbaldobern...

huch, das muss man doch gerade nicht, obwohl einige Anbieter einen das suggerieren möchten.
Ließ doch mal die Beiträge auf der zweiten Seite dieses Themas.
 
xsapling schrieb:
huch, das muss man doch gerade nicht, obwohl einige Anbieter einen das suggerieren möchten. Ließ doch mal die Beiträge auf der zweiten Seite dieses Themas.

Die letzten zwei Seiten waren sehr interessant und ich habe als Nichtjurist einige interessante Infos bekommen.

Aber das ändert überhaupt nichts daran, dass ich in der Praxis eine solche Kündigung bei einem Provider (und auch einige andere Dinge) inwischen nur noch per Einschreiben mit Rückschein erledige.

Ich glaube nicht, dass damals T-Online meinen DSL-Kündigung ignoriert hätte, wenn ich das per Einschreiben statt per Fax gemacht hätte.

Ich hatte Fax-Protokoll, Einzelverbindungsnachweis, alles da. Ging zum Schluß alles per Post an die Rechtsabteilung von T-Online. Der letzte Brief war die Ankündigung, dass das ganze jetzt zu meinem Anwalt geht.
Klar, hätte ich dann meinem Anwalt übergeben können. Für 75 Euro Schaden ? Hab' ich keine Bock drauf.

Also gleich per Einschreiben und dann hinterher hoffentlich kein Theater. Und wenn's trotzdem wieder Theater gibt, hat man wenigstens alles versucht.

Für mich kommt die gesamte Branche (und da mache ich keine Ausnahme) kurz nach Gebrauchtwagenverkäufern. Egal wie groß der Laden ist. Letztendlich geht's um die schnelle Kohle. Langfristige Kundenbindung (über die MVL hinaus) - Fehlanzeige. Das sieht man ja daran wie sowohl die Mobilfunkprovider als auch die Internetprovider ihre Bestandskunden behandeln - im Vergleich zu Neukunden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also bei mir ging es in mein vertrag usw. dann Kündigung. dann Bestätigung dann 0800 Nr anrüfen bestätigen dann kam mail. diese unterschreiben und per Post an 1und1. Dies würde Tage später wieder per Mail bestätigt

Nun hoffe ich auf schnelle Port frei schaltung,aber den übernimmt ja die T Com wieder also gute Hoffnung.:-Ö
 

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