PeterPawn
IPPF-Urgestein
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Auch auf die Gefahr hin, daß wieder jemand "off-topic" schreit (dann bitte in einen gesonderten Thread: "AVM-Firmware und das Urheber-/Marken-/Wettbewerbsrecht" o.s.ä. verschieben - meine ohnehin angefertigte, lokale Kopie hat dann wieder die ganzen Textauszeichnungen nicht mehr und auch keine funktionierenden Links):
Wenn Freetz trotzdem das Extrahieren der GPL-lizensierten Teile aus einem AVM-Programm unterstützt, ist das wieder etwas anderes ... das Ergebnis ist ja das unter entsprechender Lizenz stehende Firmware-Image (bzw. die darin enthaltenen Teile mit Kernel und Dateisystem) und jene Teile des Programms, die unter AVM-Lizenz stehen, werden dabei nicht verändert.
Wenn sich natürlich jemand ein eigenes Recovery-Tool schreiben möchte (und das vielleicht sogar anderen zur Verfügung stellen möchte), das eine bereits (selbst!) modifizierte Firmware in einem Schritt installiert und man das unter "Mod-Recovery" verstehen möchte, ist das wieder etwas anderes.
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Aber schon die (öffentlich bekundete) Weitergabe (natürlich ebenso das Bereitstellen zum Download durch Dritte) eines modifizierten Firmware-Images, in dem weiterhin die AVM-Programme enthalten sind, ist ein sehr zweischneidiges Schwert, bei dem AVM garantiert in dem einen oder anderen Sprengel in Deutschland (dank Internet-Verbreitung wäre das ja auch wieder ein "fliegender Gerichtsstand" - §32 ZPO) wenigstens einen Achtungserfolg in der ersten Instanz erzielen würde, wenn man dagegen vorgehen wollte.
Denn ob ein Richter der Argumentation folgt, die Verteilung durch AVM erfolge ja ebenfalls "im Ganzen", wenn man genau für die Modifikation das Image auseinandernehmen, ändern und neu zusammenpacken muß, darf man wohl bezweifeln.
Zumindest mit gesundem Menschenverstand, wobei das irgendeine halbwegs schlüssige Argumentation durch einen "advocatus" natürlich auch nicht wirklich ausschließt ... ich würde es jedenfalls trotzdem nicht darauf anlegen, mein eigenes Recht, eine modifizierte AVM-Firmware zu verbreiten, auf das Vorhandensein von OpenSource-Komponenten in der AVM-Firmware zu stützen.
Nicht ganz umsonst passe ich bei den von mir bereitgestellten Lösungen extrem auf, daß es sich dabei - sofern ich etwas zum Download anbiete - tatsächlich nur um (fremde) Komponenten handelt, die ihrerseits unter GPL stehen und alles das, was AVM-Programme benötigt und beinhaltet (eben wieder "im Ganzen" bei einem AVM-Image), nur vom Benutzer selbst auf seinen Systemen modifiziert wird. Da stelle ich das dann eben nicht zum Download bereit und "verbreite" es damit auch nicht, womit auch die Rechte von AVM aus §17 UrhG nicht verletzt werden, denn diese räumt AVM dem Kunden eben explizit nicht ein und "geschlagen" wird diese Lizenzbestimmung nur von anderen Festlegungen in den OpenSource-Lizenzen.
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Genau aus diesen FOSS-Lizenzen kann man auch das Recht auf die Verbreitung der unmodifizierten AVM-Images (und wohl auch des unmodifizierten Recovery-Programms, denn das enthält ja wieder die FOSS-Teile) herleiten ... ich kenne auch keinen Fall (seit dem Cybits-Urteil in 2011), wo AVM jemandem die Verbreitung der unveränderten Images versucht hätte zu untersagen bzw. gar mit einer Zivilklage dahingehend Erfolg gehabt hätte. Trotzdem kann man bei AVM noch heute folgendes nachlesen (https://avm.de/aktuelles/kurz-notiert/2011/weiteres-urteil-im-cybits-fall/ - Hervorhebung meinerseits, Grammatikfehler (Zeichensetzung, denn für mich steht da ein eingeschobener Nebensatz) sind aus dem Original):
Nachlesen kann man das Scheitern von AVM "im Übrigen" wiederum in der Urteilsbegründung des LG Berlin (16 O 255/10 v. 08.11.2011), die man bei der FSFE auch als PDF (als Scan des ausgefertigten Urteils) einsehen kann: https://fsfe.org/activities/ftf/lg-urteil-20111118.pdf ... schon die Kostenentscheidung (Seite 3, Punkt 2), bei der eine Aufteilung der Kosten zu 4/5 zulasten der Klägerin (also AVM) erfolgte (1/5 für die Beklagte - also Cybits), macht für mich Feststellungen wie diese: (Unterstreichung durch mich)
In den anderen Punkten, die AVM sonst noch so versuchte ins Feld zu führen, wurde die Klage abgewiesen ... hier verbirgt sich hinter dem "Im Übrigen ..." aus dem Urteil dann eben der überwiegende Teil, wie man aus der Kostenentscheidung ableiten darf.
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Wie hatte AVM denn genau argumentiert? Im Urteil findet sich in der Tatbestandsbeschreibung dazu folgendes:
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Was stellte das Gericht dann in seinem Urteilsspruch fest? (Hervorhebungen schon wieder meinerseits)
Trotzdem folgt das Gericht sogar der Argumentation von AVM, es handele sich bei der Firmware um ein Sammelwerk:
Alles andere, was AVM sonst noch so angeführt hatte, vom Markenrecht bis zum Ansinnen, daß man - als (kommerzieller) Mitbewerber - generell den Nutzer nicht unterstützen dürfe beim Modifizieren von AVM-Geräten, wurde hingegen deutlich abgewiesen und nicht nur mangels Notwendigkeit nicht betrachtet bzw. entschieden - somit bleibt auch kein Raum für Zweifel (am Urteil und seiner Begründung) offen.
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Nun kommt für den privaten Hobbyisten als Anbieter solcher Software zwar i.d.R. das UWG ohnehin nicht in Betracht als Hebel (solange das nicht kommerziell ist, was er da anbietet, ist er auch kein Wettbewerber nach UWG), aber beim Markenrecht muß man halt etwas aufpassen.
Vor nicht allzu langer Zeit machte AVM wohl mal wieder eine Runde durch "die Community" und bat (dem Vernehmen nach sehr freundlich) um das Respektieren der eigenen Wort- und Bildmarken bei einigen Entwicklern, die ihrerseits die geschützte Marke "FRITZ!" in den Namen von Projekten und/oder Programmen eingebaut hatten und damit u.U. den Eindruck einer Nähe zum Markeninhaber beim Nutzer hervorrufen könnten.
Die Frage der Groß-/Kleinschreibung könnte hier deutlich weniger relevant sein, als das danach folgende Ausrufungszeichen ... in der Presse wird eben häufig auch "Fritz!" geschrieben, was man bei AVM allerdings (fast) nie findet. Gerade für einige der zusammengesetzten Produktnamen (FRITZ!Box, MyFRITZ!, usw.), gibt es aber auch eigene Markeneinträge (Recherche mit "(inh="AVM" oder anm="AVM") and (marke="fritz")") - da spielt dann die Groß-/Kleinschreibung wohl noch weniger eine Rolle.
Liest man sich das o.g. Urteil durch, stellt man fest, daß selbst dem LG Berlin die Spielerei mit der eingetragenen Marke am Ende zuviel wurde, wenn sich das durch das gesamte Urteil ziehen sollte: (die Farbe im Zitat stammt - man errät es wohl schon - wieder von mir)
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Aber auch das Markenrecht wird man als Privatmann nur selten verletzen ... ich habe jedenfalls bisher von AVM auch noch keine Post erhalten, ich solle meine Domains "yourfritz.de" oder "fritzsecurity.de" irgendwie an sie ab- oder einfach nur aufgeben.
Bleibt also noch das Urheberrecht und da hat das LG Berlin eben geurteilt (wie oben zitiert), daß AVM nur an der Firmware als Ganzes keine Unterlassungsansprüche zustehen ... die Rechte von AVM, die nach §69c UrhG der Zustimmung durch AVM bedürfen (insb. die Rechte aus §§ 16, 17 UrhG), wird wohl kein Richter als "nicht verletzt" ansehen, wenn für die Verletzung eben die Zerlegung der originalen Firmware, ihre Änderung und das anschließende, erneute Zusammenpacken "zu einem Ganzen" erforderlich war. Solange das jeder für sich selbst ausführt, kann man ggf. noch mit §53 UrhG argumentieren.
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AVM feiert (bzw. feierte, denn es war ja schon vor 7 1/2 Jahren) hier also einen "Sieg" in der Auseinandersetzung mit Cybits, der nicht wirklich einer war und es ist ja wohl mehr ein offenes Geheimnis, daß AVM vor diesem Urteil durchaus andere (ja, auch - mehr oder weniger - private Projekte, wie das IPPF) gerne mal dazu aufgefordert hat, die eigene Verbreitung - auch der unveränderten Firmware als Ganzes - zu unterlassen, obwohl AVM diese Rechte (zumindest aus dem Urheberrecht) gar nicht zustanden (nach dem Urteil des LG): https://www.ip-phone-forum.de/threads/ab-sofort-bitte-keine-firmware-patches-mehr-posten.65712/ - dort dann das zitierte Anschreiben von AVM in #1, wo es u.a. heißt:
Für die Frage der unmodifizierten Firmware hat das LG Berlin das jedenfalls im Jahre 2011 deutlich geklärt ... für das Verbreiten von modifizierter Firmware, die ihrerseits AVM-Programme enthält, gibt es zwar kein ausdrückliches Urteil für/gegen AVM (afaik, anderslautende Informationen nehme ich immer gerne zur Kenntnis und in mein "Register" auf), aber kein vernünftiger Mensch wird hier behaupten wollen, die Rechte von AVM wären dabei nicht verletzt und solange dann keine schlüssige Argumentation vorgetragen werden kann, warum die Rechte von AVM hinter andere Rechte zurücktreten müssen, wird das wohl immer schlecht für den Verbreiter ausgehen, wenn AVM mal ernst machen sollte.
Um das noch einmal deutlich festzuhalten: Der Autor dieses Beitrags ist kein Jurist - er verfügt nur über gesunden Menschenverstand (denkt er zumindest) und ist in der Lage, sowohl Gesetze als auch entsprechende Urteile zu lesen, (weitgehend) zu verstehen und nach seiner Ansicht relevante Passagen zu zitieren, die ihm zur Aufdeckung von Zusammenhängen und zur Bekräftigung der hier vorgetragenen Ansichten (Meinungsäußerung nach §5 GG) dienen.
Ich weiß zwar auch nicht genau, was ein "Mod-Recovery" ist ... aber wenn das ein modifiziertes Recovery-Programm von AVM sein sollte, dann führt eine solche Modifikation (a) zu einer ungültigen Signatur des Windows-Programms und (b) zu einer Verletzung der Urheberrechte von AVM (eine solche Modifikation müßte dann ja dauerhaft ausgeführt sein, wenn man keinen eigenen Loader o.ä. programmieren will) und (c) spätestens die Weitergabe einer solchermaßen modifizierten Software wiederum zur Verletzung der Lizenzbestimmungen und des Urheberrechts (§53 UrhG greift dann garantiert nicht mehr) ... und hier hilft auch der Verweis auf GPLv2 und "distribution as a whole" nicht weiter, weil ja der unter GPL stehende Teil dieser (Recovery-)Datei (der Kernel und das Dateisystem liegen ja im Datensegment des Windows-Programms) gar nicht betroffen ist und die Änderung an AVM-Code erfolgen würde.Ist das mit dem Mod-Recovery nicht einfacher? Könnte man dann sogar jedesmal benutzen und teilen?
Wenn Freetz trotzdem das Extrahieren der GPL-lizensierten Teile aus einem AVM-Programm unterstützt, ist das wieder etwas anderes ... das Ergebnis ist ja das unter entsprechender Lizenz stehende Firmware-Image (bzw. die darin enthaltenen Teile mit Kernel und Dateisystem) und jene Teile des Programms, die unter AVM-Lizenz stehen, werden dabei nicht verändert.
Wenn sich natürlich jemand ein eigenes Recovery-Tool schreiben möchte (und das vielleicht sogar anderen zur Verfügung stellen möchte), das eine bereits (selbst!) modifizierte Firmware in einem Schritt installiert und man das unter "Mod-Recovery" verstehen möchte, ist das wieder etwas anderes.
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Aber schon die (öffentlich bekundete) Weitergabe (natürlich ebenso das Bereitstellen zum Download durch Dritte) eines modifizierten Firmware-Images, in dem weiterhin die AVM-Programme enthalten sind, ist ein sehr zweischneidiges Schwert, bei dem AVM garantiert in dem einen oder anderen Sprengel in Deutschland (dank Internet-Verbreitung wäre das ja auch wieder ein "fliegender Gerichtsstand" - §32 ZPO) wenigstens einen Achtungserfolg in der ersten Instanz erzielen würde, wenn man dagegen vorgehen wollte.
Denn ob ein Richter der Argumentation folgt, die Verteilung durch AVM erfolge ja ebenfalls "im Ganzen", wenn man genau für die Modifikation das Image auseinandernehmen, ändern und neu zusammenpacken muß, darf man wohl bezweifeln.
Zumindest mit gesundem Menschenverstand, wobei das irgendeine halbwegs schlüssige Argumentation durch einen "advocatus" natürlich auch nicht wirklich ausschließt ... ich würde es jedenfalls trotzdem nicht darauf anlegen, mein eigenes Recht, eine modifizierte AVM-Firmware zu verbreiten, auf das Vorhandensein von OpenSource-Komponenten in der AVM-Firmware zu stützen.
Nicht ganz umsonst passe ich bei den von mir bereitgestellten Lösungen extrem auf, daß es sich dabei - sofern ich etwas zum Download anbiete - tatsächlich nur um (fremde) Komponenten handelt, die ihrerseits unter GPL stehen und alles das, was AVM-Programme benötigt und beinhaltet (eben wieder "im Ganzen" bei einem AVM-Image), nur vom Benutzer selbst auf seinen Systemen modifiziert wird. Da stelle ich das dann eben nicht zum Download bereit und "verbreite" es damit auch nicht, womit auch die Rechte von AVM aus §17 UrhG nicht verletzt werden, denn diese räumt AVM dem Kunden eben explizit nicht ein und "geschlagen" wird diese Lizenzbestimmung nur von anderen Festlegungen in den OpenSource-Lizenzen.
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Genau aus diesen FOSS-Lizenzen kann man auch das Recht auf die Verbreitung der unmodifizierten AVM-Images (und wohl auch des unmodifizierten Recovery-Programms, denn das enthält ja wieder die FOSS-Teile) herleiten ... ich kenne auch keinen Fall (seit dem Cybits-Urteil in 2011), wo AVM jemandem die Verbreitung der unveränderten Images versucht hätte zu untersagen bzw. gar mit einer Zivilklage dahingehend Erfolg gehabt hätte. Trotzdem kann man bei AVM noch heute folgendes nachlesen (https://avm.de/aktuelles/kurz-notiert/2011/weiteres-urteil-im-cybits-fall/ - Hervorhebung meinerseits, Grammatikfehler (Zeichensetzung, denn für mich steht da ein eingeschobener Nebensatz) sind aus dem Original):
Diese Behauptung ist insofern interessant, als AVM in diesem Prozess tatsächlich zunächst versucht hatte, aus dem Urheberrecht ein generelles Verbot für die Modifikation der Firmware abzuleiten. Aber da solche Versuche eines Verbreitungs- und generellen Modifikationsverbotes ja vermutlich nicht zur "Arbeit im Open-Source-Bereich" gehören, könnte man diesen Satz noch "durchgehen" lassen ... auch wenn er vermutlich beim Leser eher die Assoziation: "Wir machen bei allem so weiter, wie bisher." wecken soll bzw. wird.Im Bezug auf die GPL ergeben sich aus dem Urteil wie von AVM erwartet keine Veränderungen. AVM wird seine Arbeit im Open-Source-Bereich unvermindert und ohne Änderungen fortsetzen und weiterhin nachhaltig alle seriösen Entwicklungen unterstützen.
Nachlesen kann man das Scheitern von AVM "im Übrigen" wiederum in der Urteilsbegründung des LG Berlin (16 O 255/10 v. 08.11.2011), die man bei der FSFE auch als PDF (als Scan des ausgefertigten Urteils) einsehen kann: https://fsfe.org/activities/ftf/lg-urteil-20111118.pdf ... schon die Kostenentscheidung (Seite 3, Punkt 2), bei der eine Aufteilung der Kosten zu 4/5 zulasten der Klägerin (also AVM) erfolgte (1/5 für die Beklagte - also Cybits), macht für mich Feststellungen wie diese: (Unterstreichung durch mich)
eher zum Pfeifen im Wald (wobei ja auch heutzutage jeder Wahlsieger sein will, wenn er überhaupt eine einzige Stimme erhalten hat) - denn daß Cybits die eigene Software (also "Surf-Sitter DSL") nicht unverändert weiterhin verbreiten durfte, basierte lediglich auf der Tatsache, daß damit ein paar Anzeigen der Box nicht mehr so waren, wie AVM das vorgesehen hatte (insb. die DSL-Anzeige bzw. die Anzeige, daß die AVM-KiSi noch aktiv wäre - siehe Urteil).AVM sieht sich grundsätzlich bestätigt, da auch weiterhin die Software Surf-Sitter DSL in Bezug auf die FRITZ!Box in vorliegender Form nicht verbreitet werden darf.
In den anderen Punkten, die AVM sonst noch so versuchte ins Feld zu führen, wurde die Klage abgewiesen ... hier verbirgt sich hinter dem "Im Übrigen ..." aus dem Urteil dann eben der überwiegende Teil, wie man aus der Kostenentscheidung ableiten darf.
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Wie hatte AVM denn genau argumentiert? Im Urteil findet sich in der Tatbestandsbeschreibung dazu folgendes:
Daraufhin erfolgte seitens Cybits folgender Vortrag:Die Klägerin ist der Ansicht, die Firmware und die Auswahl und Anordnung der Module und Da-teien sei eigenschöpferisch, da es eine festgelegte Auswahl nicht gebe. Es handele sich um ein Sammelwerk im Sinne von § 4 UrhG. Indem nach der Installation von Surfsitter ihre Firmware von ihrer Internetseite herunter geladen werde, vervielfältige die Beklagte die in der Firmware enthaltenen proprietären Programme im Sinne von § 69c Nr. 1 UrhG. Durch die Bereitstellung von Updates auf ihrer Internetseite willige sie nicht generell in das Herunterladen der Firmware ein, da die Firmware ausschließlich ihren Kunden und nicht jedermann zum freien Download zur Verfügung gestellt werde.
Die Entfernung der Dateien [...] stelle eine Umarbeitung im Sinne von § 69c Nr. 2 UrhG dar. Das Verbleiben der Dateien im Speichermedium stelle keine bestimmungsgemäße Benutzung im Sinne von § 69d UrhG dar, weil für die Funktionalität der Fritzbox auch der Arbeitsspeicher wesentlich sei. Die Nichtansteuerung einzelnen Softwarebestandteile der Firmware stelle eine Umarbeitung dar.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Firmware genieße keinen selbständigen, über den Schutz seiner Bestandteile hinausgehenden eigenen urheberrechtlichen Schutz. Der Auswahl und Zusammenstellung der Bestandteile komme keine Individualität zu. Da die Firmware auch Open Source Software enthalte, müssten ihr die Rechte gemäß § 2 der General Public License (GPL) von den Urhebern eingeräumt werden. Nach dem aus § 3 GPL folgenden Copyleft-Prinzip sei die Vervielfältigung und Weitergabe von Bearbeitungen eines Programms nur zulässig, wenn diese unter den Lizenzbedingungen der GPL erfolge, um zu verhindern, dass Open Source Software zu proprietärer Software umgewandelt werde. Daher würden gemäß § 4 GPL sämtliche Rechte aus einer Lizenz erlöschen. Auch wenn man die Firmware als Sammelwerk im Sinne von § 4 ZP 550 16 Abs. 1 UrhG ansähe, dürfte dieses nach § 2 GPL auch nur unter der GPL vertrieben werden. Gemäß § 4 GPL besitze die Klägerin in jedem Fall keine Nutzungsrechte an den Open Source Bestandteilen der Firmware. Gemäß § 2 GPL werde dem Nutzer das Recht zur Bearbeitung des Kernels eingeräumt, das er durch die Installation von Surfsitter wahrnehme.
[...]
Zudem bestehe der Anspruch deshalb nicht, weil die Klägerin die Firmware für jedermann zum Download bereitstelle, ohne den Download an Bedingungen zu knüpfen oder technisch einzu-schränken. Das Herunterladen erfolge daher mit ihrer Zustimmung im Sinne von § 69d UrhG.
[...]
Gemäß § 69d i.V.m. § 69c UrhG bedürfe es für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software keiner Zustimmung der Klägerin. Die Benutzung sei andernfalls nicht möglich.
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Was stellte das Gericht dann in seinem Urteilsspruch fest? (Hervorhebungen schon wieder meinerseits)
Das stellt also schon mal klar, daß eine andere Software, die einen Download der Firmware von einem AVM-Server bewirkt (wie es Freetz oder auch "modfs" machen), keinen Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrecht bewirkt.Der Klägerin stehen keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche zu. Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 69c Nr. 1 UrhG, es zu unterlassen, Kunden mittels der Software „Surf-Sitter DSL" dazu zu veranlassen, bei Installation der Software „Surf-Sitter DSL" auf einem Personalcomputer die jeweilige Firmware der Klägerin für die von dieser angebotenen bzw. vertriebenen DSL Router von einer Internetseite herunterzuladen und dadurch zu vervielfältigen (Antrag zu 1a)).
Es gibt also auch keinen Anspruch nach dem Urheberrecht, daß niemand eine AVM-Firmware an sich modifizieren dürfe oder daß er dafür die Zustimmung von AVM einholen müsste (§69c UrhG regelt, welche Handlungen der Zustimmung durch den Urheber bedürfen).Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 69c Nr. 2 UrhG, es zu unterlassen, ihre Firmware [...] dergestalt umzuarbeiten, dass Dateien der Firmware, [...] aus dem ausführbaren Speicher entfernt werden (Antrag zu 1b)) bzw. dass Komponenten und/oder Dateien, [...] hinzugefügt werden (Antrag zu 1c)).
Eine andere Software darf also die Firmware durchaus dahingehend modifizieren, daß auch weiterhin AVM-Programme vom Kunden verwendet werden ... mit der Modifikation erlischt nicht automatisch das von AVM dem normalen Kunden eingeräumte Recht zur Benutzung (der AVM-eigenen Programme).Schließlich hat die Klägerin keinen Anspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 69c Nr. 1 UrhG, es zu unterlassen, Kunden der Beklagten [...] dazu zu veranlassen, [...] Dateien der Firmware, von dem Speichermedium in den Arbeitsspeicher der FRITZIBox zu laden und dadurch zu vervielfältigen (Antrag zu 1f)).
Trotzdem folgt das Gericht sogar der Argumentation von AVM, es handele sich bei der Firmware um ein Sammelwerk:
Aber danach wird konstatiert:Bei der Firmware handelt es sich um ein Sammelwerk im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG. Ein Sammelwerk liegt vor, wenn die Auswahl oder Anordnung der das Sammelwerk bildenden Elemente eigenschöpferisch ist. Geschützt ist dabei, auch die Kleine Münze, also diejenigen Gestaltungen, die bei einem Minimum an Gestaltungshöhe gerade noch urheberrechtsschutzfähig sind (Wandte/Bullinger, UrhR, 3. Auflage 2009, § 4 UrhG Rn. 5 m.w.N.). Nach diesem Maßstab stellt die Firmware der Klägerin ein nach § 4 Abs. 1 UrhG geschütztes Sammelwerk dar.
Erfolg hat AVM am Ende nur noch mit dem Hilfsantrag, der - eben auf der Basis dieser falschen Anzeigen nach den Umarbeitungen durch die Cybits-Software - auf den zusätzlichen Aufwand bei AVM durch "verwirrte Benutzer" gründet und mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) argumentiert.Für Sammelwerke bestimmt § 2 GPL, dass Werke, die Open Source Software enthalten, als Ganzes den Bedingung der GPL unterliegen (Determann, GRUR Int 2006, 645, 648 f. m.w.N.).
[...]
Danach stehen der Klägenn an der Firmware als Ganzes - und so sind ihre Anträge zu verstehen - keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche zu.
Alles andere, was AVM sonst noch so angeführt hatte, vom Markenrecht bis zum Ansinnen, daß man - als (kommerzieller) Mitbewerber - generell den Nutzer nicht unterstützen dürfe beim Modifizieren von AVM-Geräten, wurde hingegen deutlich abgewiesen und nicht nur mangels Notwendigkeit nicht betrachtet bzw. entschieden - somit bleibt auch kein Raum für Zweifel (am Urteil und seiner Begründung) offen.
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Nun kommt für den privaten Hobbyisten als Anbieter solcher Software zwar i.d.R. das UWG ohnehin nicht in Betracht als Hebel (solange das nicht kommerziell ist, was er da anbietet, ist er auch kein Wettbewerber nach UWG), aber beim Markenrecht muß man halt etwas aufpassen.
Vor nicht allzu langer Zeit machte AVM wohl mal wieder eine Runde durch "die Community" und bat (dem Vernehmen nach sehr freundlich) um das Respektieren der eigenen Wort- und Bildmarken bei einigen Entwicklern, die ihrerseits die geschützte Marke "FRITZ!" in den Namen von Projekten und/oder Programmen eingebaut hatten und damit u.U. den Eindruck einer Nähe zum Markeninhaber beim Nutzer hervorrufen könnten.
Die Frage der Groß-/Kleinschreibung könnte hier deutlich weniger relevant sein, als das danach folgende Ausrufungszeichen ... in der Presse wird eben häufig auch "Fritz!" geschrieben, was man bei AVM allerdings (fast) nie findet. Gerade für einige der zusammengesetzten Produktnamen (FRITZ!Box, MyFRITZ!, usw.), gibt es aber auch eigene Markeneinträge (Recherche mit "(inh="AVM" oder anm="AVM") and (marke="fritz")") - da spielt dann die Groß-/Kleinschreibung wohl noch weniger eine Rolle.
Liest man sich das o.g. Urteil durch, stellt man fest, daß selbst dem LG Berlin die Spielerei mit der eingetragenen Marke am Ende zuviel wurde, wenn sich das durch das gesamte Urteil ziehen sollte: (die Farbe im Zitat stammt - man errät es wohl schon - wieder von mir)
Die Klägerin ist einer der führenden Anbieter von DSL-Endgeräten in Europa. Sie vertreibt seit 2004 u.a. verschiedene Produkte unter der Bezeichnung „FRITZIBox" (im Folgenden: Fritzbox) und ist Inhaberin folgender beim DPMA eingetragener Marken:
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Aber auch das Markenrecht wird man als Privatmann nur selten verletzen ... ich habe jedenfalls bisher von AVM auch noch keine Post erhalten, ich solle meine Domains "yourfritz.de" oder "fritzsecurity.de" irgendwie an sie ab- oder einfach nur aufgeben.
Ich würde dem auch nicht ohne Rechtsstreit nachkommen, denn das einfache "fritz" ist von AVM eben nicht geschützt und für das Wort als solches - ohne die Großschreibung und das Ausrufungszeichen - hätte AVM vermutlich auch keinen Markenschutz erhalten; zumindest nicht in den derzeit betroffenen Nizza-Klassen und mit Unterlassungsanspruch auch bei der Benutzung durch andere, wo keine Verwechslungsgefahr besteht.
Bleibt also noch das Urheberrecht und da hat das LG Berlin eben geurteilt (wie oben zitiert), daß AVM nur an der Firmware als Ganzes keine Unterlassungsansprüche zustehen ... die Rechte von AVM, die nach §69c UrhG der Zustimmung durch AVM bedürfen (insb. die Rechte aus §§ 16, 17 UrhG), wird wohl kein Richter als "nicht verletzt" ansehen, wenn für die Verletzung eben die Zerlegung der originalen Firmware, ihre Änderung und das anschließende, erneute Zusammenpacken "zu einem Ganzen" erforderlich war. Solange das jeder für sich selbst ausführt, kann man ggf. noch mit §53 UrhG argumentieren.
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AVM feiert (bzw. feierte, denn es war ja schon vor 7 1/2 Jahren) hier also einen "Sieg" in der Auseinandersetzung mit Cybits, der nicht wirklich einer war und es ist ja wohl mehr ein offenes Geheimnis, daß AVM vor diesem Urteil durchaus andere (ja, auch - mehr oder weniger - private Projekte, wie das IPPF) gerne mal dazu aufgefordert hat, die eigene Verbreitung - auch der unveränderten Firmware als Ganzes - zu unterlassen, obwohl AVM diese Rechte (zumindest aus dem Urheberrecht) gar nicht zustanden (nach dem Urteil des LG): https://www.ip-phone-forum.de/threads/ab-sofort-bitte-keine-firmware-patches-mehr-posten.65712/ - dort dann das zitierte Anschreiben von AVM in #1, wo es u.a. heißt:
(Merke: Nicht jede Behauptung in einem "offiziellen Anschreiben" muß auch der objektiven Realität entsprechen oder einer Überprüfung durch die Rechtssprechung standhalten - ob das dann als reine oder gar absichtliche Lüge (oder auch Benachteiligung/Nötigung eines potentiellen Konkurrenten) oder als läßlicher Rechtsirrtum (vor dem Urteil) angesehen wird, liegt oft im Auge des Betrachters und bedarf ggf. noch der Würdigung der mit einer solchen Behauptung verknüpften Intentionen.)Handelt es sich demgegenüber insbesondere um eine Veröffentlichung (d.h. Vervielfältigung, Verbreitung und/oder öffentliche Zugänglichmachung) von vollständigen (modifizierten oder nicht-modifizierten) Firmware Images, die urheberechtlich geschützten Code von AVM enthalten, steht dies eindeutig nicht im Einklang mit den Verwertungsrechten, die einem FRITZ!Box Kunden üblicherweise eingeräumt werden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob diese Firmware Images kostenpflichtig angeboten werden oder nicht. In solchen Fällen behalten wir uns vor, die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen und durchzusetzen.
Für die Frage der unmodifizierten Firmware hat das LG Berlin das jedenfalls im Jahre 2011 deutlich geklärt ... für das Verbreiten von modifizierter Firmware, die ihrerseits AVM-Programme enthält, gibt es zwar kein ausdrückliches Urteil für/gegen AVM (afaik, anderslautende Informationen nehme ich immer gerne zur Kenntnis und in mein "Register" auf), aber kein vernünftiger Mensch wird hier behaupten wollen, die Rechte von AVM wären dabei nicht verletzt und solange dann keine schlüssige Argumentation vorgetragen werden kann, warum die Rechte von AVM hinter andere Rechte zurücktreten müssen, wird das wohl immer schlecht für den Verbreiter ausgehen, wenn AVM mal ernst machen sollte.
Um das noch einmal deutlich festzuhalten: Der Autor dieses Beitrags ist kein Jurist - er verfügt nur über gesunden Menschenverstand (denkt er zumindest) und ist in der Lage, sowohl Gesetze als auch entsprechende Urteile zu lesen, (weitgehend) zu verstehen und nach seiner Ansicht relevante Passagen zu zitieren, die ihm zur Aufdeckung von Zusammenhängen und zur Bekräftigung der hier vorgetragenen Ansichten (Meinungsäußerung nach §5 GG) dienen.
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