Umstritten ist unter Juristen, wie viele Kopien im Rahmen der Privatkopieschranke hergestellt werden dürfen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1978[2] wird häufig die Ansicht vertreten, dass jedenfalls sieben Kopien zulässig sein. Allerdings entschied das Gericht nur, dass nicht mehr als sieben Kopien zulässig seien. Zu der konkreten Entscheidung hat auch der Antrag im damaligen Verfahren beigetragen, der bereits diese Formulierung enthielt.
Diese Zahl wird jedoch teilweise kritisiert[3]. Viele Autoren legen sich nicht auf eine ausdrückliche Zahl fest, sondern bevorzugen eine Orientierung am Einzelfall[4]. Gerade im digitalen Umfeld wird die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen häufig unterhalb von sieben angesetzt.