Die Hehlerei würde der Verkäufer begehen..., der bereichert sich ja ...
Auch nicht ...
StGB §259 Abs. 1 schrieb:
Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(Hervorhebung durch mich)
Der Verkäufer wird also andere Rechtsverstöße begehen in diesem Falle, aber nicht nach StGB §259.
Das wäre vielleicht der Fall, wenn er selbst das Gerät vorher von jemand anderem in Kenntnis des Umstands, daß dieser nicht zum Verkauf berechtigt war, erworben hätte und dabei
den Vorsatz des Weiterverkaufs mit Gewinn gehabt hätte (die geforderte Absicht der Bereicherung) oder der Verkauf im Auftrag des Nichtberechtigten erfolgt (die Formulierungen zum "absetzen" im Volltext, darüber gibt es einen Diskurs, was "absetzen" eigentlich ist) und er aus dem Verkauf einen eigenen Gewinn zieht (wieder die Bereicherungsabsicht). Wer das nur für einen Bekannten in gutem Glauben ohne eigenen Gewinn macht, ist auch noch kein Hehler ... solange er die Rechtswidrigkeit nicht erkennen
mußte.
Auch wer auf eBay eine 6360 (selbst von einem Nichtberechtigten) kauft und diese später - weil er sie nicht nutzen kann - wieder abstößt und dabei einen Überschuß erzielt, ist kein Hehler ... nicht einmal bei einer FRITZ!Box mit einem Branding (das meint jetzt den Provider-Schriftzug auf dem Gerät und keine Firmware-Besonderheiten). Es fehlt einfach wieder die Bereicherungsabsicht beim "Ankauf oder der Verschaffung".
@HabNeFritzbox:
Ich will das eigentlich auch nicht wirklich vertiefen, aber es ist eben ein "immer wieder gerne genommener" Irrtum und es gibt bessere Begründungen, warum das Anliegen des TS eine Frechheit hier im IPPF ist. Der Verweis auf StGB §265a Abs. 1 hätte gereicht, wenn man - berechtigterweise meiner Meinung nach - annimmt, daß das Netz des Providers "ein öffentlichen Zwecken dienendes Telekommunikationsnetz" lt. dem Volltext ist. Der Verstoß gegen
eine Bestimmung des StGB sollte ausreichen, da braucht es keinen zweiten.
Wenigstens sollte der TS nach unserer Diskussion jetzt wirklich verstanden haben, daß seine Frage kein "Kavaliersdelikt" betrifft und - wenn es zu entsprechenden Handlungen kommen sollte, denn das bloße Nachdenken (oder Diskutieren) darüber ist noch kein Versuch (StGB §22) - nach StGB §265a Abs. 2 selbst bei einem Mißerfolg strafbar wäre.
EDIT:
@HabNeFritzbox:
Der Verkäufer ist nicht der Dritte. Wer wäre denn dann in dem Konstrukt "der Zweite", wenn es nicht "der andere" ist ?