Propaganda deshalb, weil wir gerade bei Vodafone sehen, daß für alle DSL-Kunden, völlig unabhängig von deren verbliebener Laufzeit, ab 1. September die Preise erhöht werden.
Ergo: Laufzeiten gelten NUR für den Kunden! Zum x-ten Male der Beweis.
[...]
PS: Vodafone hat den Kunden sogar gnädigst ein Sonderkündigungsrecht einräumt (obwohl es ein Sonderkündigungsrecht gar nicht gibt und darüber hinaus ein Recht zur Kündigung gar nicht eingeräumt werden braucht, denn einer der Vertragspartner nimmt es sich einfach!); das ist nun keine Nächstenliebe oder die Erfindung der Kundenfreundlichkeit, sondern klares Kalkül seitens Vodafone und da kam diese Möglichkeit gerade recht, die Erhöhung der TAL-Gebühren kann man der Telekom in die Schuhe schieben und muß nicht selbst den Kopf hinhalten.
Ich bin nun garantiert auch kein Freund von Vodafone, aber das ist einfach nur Quark, was da von
@ciesla behauptet wird.
Für alle Verträge, die unter Einbeziehung der AGB vom 01.09.2015 geschlossen wurden (seitdem gibt es diese Klauseln in den Vodafone-AGB unter wechselnden Ziffern), wurde vereinbart (die Trennzeichen stehen halt so im PDF, nehme ich jetzt in Kauf):
1.4 - Vodafone ist berechtigt, zum Ausgleich einer Erhöhung der Gesamtkos-ten den vom Kunden zu zahlenden Preis für die im Rahmen dieses Ver-trages zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu erhöhen. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Instandhaltung und Betrieb des deutschen Vodafone-Netzes einschließlich Materialkos-ten, Kosten für Netzzusammenschaltungen und Teilnehmeranschluss-leitungen, Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich Leih- und Zeitar-beitskosten, Kosten für die Kundenverwaltung (Call-Center, IT-Systeme) sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung. Die Preisanpassung darf nur bis zum Umfang der Kostenerhöhung und entsprechend dem Anteil des erhöhten Kostenelements an den Gesamtkosten erfolgen; sie ist nur zulässig, wenn die Kostenerhöhung auf Änderungen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Vorlieferanten von Vodafone ihre Preise erhöhen, bei der Belegung der vertragsgegenständlichen Leistungen mit geänderten oder weiteren hoheitlichen Steuern oder Abgaben sowie bei Tariflohnerhöhungen. Etwaige Kostenentlastungen sind bei der Berechnung der Gesamtkostenbelastung von Vodafone mindernd zu berücksichtigen. Eine Preiserhöhung ist für jedes Produkt jeweils nur einmal pro Kalenderjahr zulässig.
1.5 - Beträgt eine Preiserhöhung mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Umfang des von der Preiserhöhung betroffenen Produkts und – soweit das betroffene Produkt Voraussetzung für ein anderes Produkt ist – auch im Umfang des anderen Produkts innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, wird die Erhöhung nicht wirksam und der Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung beendet. Kündigt der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, wird der Ver trag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt zu dem neuen Preis fortgesetzt. Vodafone wird den Kunden im Rahmen der Mitteilung über die Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer nicht fristgerecht einge-gangenen Kündigung besonders hinweisen.
Das führte vermutlich zur Benachteiligung von Kunden (weil hier nur von Preis
erhöhungen aufgrund von Preisänderungen bei Vorleistungen die Rede ist/war) und so kam in der AGB-Fassung vom 01.10.2016 (glücklicherweise ist Vodafone an der Stelle nicht 1&1, wo es offensichtlich auch nichts Besonderes ist, wenn 2x monatlich neue AGB erscheinen) dann dieser Punkt hinzu:
1.6 Führen Umstände, die nach Ver tragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten im Sinne von Ziffer 1.4 vermindern, verpfl ichtet sich Vodafone dazu, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenminde-rung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Etwaige Erhöhungen einzelner Kosten kann Vodafone hierbei berücksichtigen, soweit diese nicht bereits im Rahmen einer Preiserhöhung Berücksichtigung gefunden haben.
Im Januar 2018 änderten sich die AGB aber erneut und da zogen diese Klauseln dann um und wurden als
3.7 Vodafone ist berechtigt, zum Ausgleich einer Erhöhung ihrer Gesamt-kosten den vom Kunden zu zahlenden Preis für die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zu erhöhen. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus anfallenden Kosten für Instandhaltung und Betrieb des entsprechenden Netzes, für die technische Zuführung der Inhalte/Dienste und die Netzzusammen-schaltung bzw. Kosten für Netzzusammenschaltungen und Teilneh-meranschlussleitungen einschließlich jeweils der Materialkosten, Lohn- und Lohnnebenkosten inkl. Leih- und Zeitarbeitskosten, Kosten für die Kundenverwaltung (Call-Center, IT-Systeme) sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung; bei Produkten mit urheberechtlich geschützten Inhalten bestehen Gesamtkosten darüber hinaus aus Entgelten für Urheberrechts- und Leistungsschutzrechte (insbe-sondere für Vergütungsansprüche von Verwertungsgesellschaften sowie für etwaige Ansprüche nach § 20 Urheberrechtsgesetz). Die Preisanpassung darf nur bis zum Umfang der Kostenerhöhung und entsprechend dem Anteil des erhöhten Kostenelements an den Gesamtkosten erfolgen; sie ist nur zulässig, wenn die Kostenerhöhung auf Änderungen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Vorlieferanten von Vodafone ihre Preise erhöhen, bei der Belegung der vertragsgegenständlichen Leistungen mit geänderten oder weiteren hoheitlichen Steuern oder Abgaben, bei Tariflohnerhöhungen oder bei einer Erhöhung der Tarife von Verwertungsgesellschaften (insbesondere für die Kabelweitersen-dung gemäß § 20b UrhG). Etwaige Kostenentlastungen sind bei der Berechnung der Gesamtkostenbelastung von Vodafone mindernd zu berücksichtigen. Eine Preiserhöhung ist für jedes Produkt jeweils nur einmal pro Kalenderjahr und bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit außerdem nur mit Wirkung zum Beginn einer verlängerten Laufzeit des Ver trages (vgl. Ziff.4.1) zulässig.
3.8 Eine Preiserhöhung gemäß Ziff. 3.7 wird wirksam zu dem Termin, zu dem der Kunde seinen Ver trag nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung das nächste Mal ordentlich kündigen könnte, sofern er von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht. Kündigt der Kunde fristgemäß, endet der Vertrag zu diesem Zeitpunkt. Vodafone wird den Kunden bei der Mitteilung über die Preiserhöhung auf das Kündigungsrecht und die Folgen einer nicht oder nicht fristgerecht eingegangenen Kündigung besonders hinweisen.
3.9 Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von Vodafone nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten von Vodafone im Sinne von Ziffer 3.7 vermindern, verpflichtet sich Vodafone dazu, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenminderung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Etwaige Erhö-hungen einzelner Kosten kann Vodafone hierbei berücksichtigen, soweit diese nicht bereits im Rahmen einer Preiserhöhung Berücksichtigung gefunden haben.
für neu abgeschlossene Verträge vereinbart. Das ist auch noch in den derzeit gültigen AGB (Stand: Juli 2019) enthalten.
Hier wird inzwischen auch klargestellt, daß solche Preiserhöhungen auch für den Anbieter erst zum Ende einer Mindestvertragslaufzeit möglich sind und dann auch nur einmal pro Kalenderjahr. Ob das Vodafone dann noch selbst bemerkt hat, daß die Rechtsposition hier vielleicht(!) schwach wäre (aber da müßte der Kunde dann auch erst mal gewinnen, wenn er einen Prozess anstrengt - die Frage wäre auch bei Unwirksamkeit der Klausel, ob eine Preiserhöhung < 5% tatsächlich eine unangemessene Benachteiligung der einen Partei darstellt, solange sie nicht willkürlich von der anderen vorgenommen wurde), oder ob da die vzbv abgemahnt hatte, kriegt man nicht so ohne weiteres heraus ... ich habe jedenfalls keine diesbezüglichen Urteile gegen Vodafone gefunden. Die vzbv macht das ja desöfteren und nicht immer endet das so spektakulär wie mit dem kürzlich ergangenen Urteil gegen mobilcom-debitel hinsichtlich der Verlängerung von Vertragslaufzeiten.
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Wer also solche Geschichten wie die eingangs von mir zitierte (von
@ciesla) behauptet, der sollte erst einmal klären, ob diese Preiserhöhung von Vodafone auch tatsächlich - wie geschrieben - für
alle DSL-Kunden zum 01.09.2019 angekündigt wurde. Denn bei den Kunden, deren Verträge unter Einbeziehung der AGB seit dem 13.01.2018 geschlossen wurden, wäre diese Erhöhung auch seitens Vodafone ja erst mit einer Verlängerung nach Ablauf einer MVLZ möglich.
Ich kann mir nur schwer vorstellen, daß Vodafone für diese Verträge ebenfalls die Preiserhöhung zum 01.09.2019 angekündigt hat (für den damit verbundenen Ärger und Aufwand halte ich die Justiziare bei Vodafone für zu schlau) - wer aber seinerseits festhält, daß
alle DSL-Kunden von Vodafone davon betroffen wären (auch die Pressemeldungen sprechen m.W. nicht von "allen" (bzw. ich habe mal wieder keine derartige gefunden), sondern davon, daß
die Betroffenen von Vodafone benachrichtigt wurden/werden), der müßte auch für Verträge unter Einbeziehung der AGB seit dem 13.01.2018 ja mindestens eine solche Ankündigung vorweisen können, oder?
Aber auch für die Verträge davor, stimmt das Geschriebene ja nicht wirklich ... da die DSL-Preiserhöhung bei Vodafone 1,39 EUR/Monat (brutto) beträgt, trifft Punkt 1.5 (hinsichtlich des außerordentlichen Kündigungsrechts) also schon mal automatisch nur auf alle (DSL-)Produkte zu, deren monatlicher Preis maximal
20 x 1,39 EUR - 0,01 EUR = 27,79 EUR
betrug, denn dann wären es mehr als 5 % Erhöhung, verglichen mit dem bisherigen Preis. Wenn der Provider darüber hinaus noch dem Kunden einseitig ein weitergehendes Kündigungsrecht einräumen will, ist das seine Sache ... es erspart ihm am Ende auch den Streit um dieses Recht des Kunden zur einseitigen Kündigung und die Prüfung im Einzelfall.
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Und warum sollte es ein
Sonderkündigungsrecht generell nicht geben? Der Text aus 1.5 oben beschreibt z.B. zunächst das Recht des Kunden, den Vertrag im Falle einer solchen Preiserhöhung zum Zeitpunkt des Eintretens von deren Wirkung auch dann zu kündigen, wenn vereinbarte Mindestlaufzeiten noch nicht erreicht sind. Ob bzw. dass deren grundsätzliche Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch rechtens ist, ergibt sich schon aus der Tatsache, daß §309 BGB (Nr. 9) für die in AGB wirksam zu vereinbarenden Laufzeiten und Kündigungsfristen entsprechende Beschränkungen vorgibt. Mit "dieses Sonderkündigungsrecht" im darauf folgenden Satz (korrekt flektiert als "mit diesem [...]" - "mit" ist Präposition mit nachfolgendem Dativ) wird eindeutig auf den vorstehenden Satz Bezug genommen und damit der Begriff des "Sonderkündigungsrechts" definiert bzw. eingeführt.
Und auch wenn jede Vertragspartei einen Vertrag durchaus von sich aus kündigen kann (was
@ciesla wohl mit "nimmt es sich einfach" meint), wird die Wirksamkeit einer solchen Kündigung sicherlich von dem/den anderen Vertragspartner(n) bestritten werden, wenn der Vertrag etwas anderes festlegt hinsichtlich Zeitpunkt und/oder Art einer Kündigungsmöglichkeit. Insofern besteht das Kündigungsrecht per se tatsächlich auch unabhängig - die Frage bleibt nur, zu welchem Zeitpunkt diese Kündigung wirksam wird bzw. vom Vertragspartner zu akzeptieren ist.
Damit mag ein Sonderkündigungs
recht zwar nicht als Paragraph in irgendeinem Gesetz enthalten sein, aber in den
Rechten und Pflichten jeder Partei innerhalb eines Vertrages ist das nun mal im Deutschen dasselbe Nomen und es signalisiert hier nur, daß der Vertragspartner, dem dieses Recht eingeräumt wird unter den beschriebenen Bedingungen, den Vertrag auch ohne Einhaltung der ansonsten vereinbarten Mindestvertragslaufzeiten kündigen kann.
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Ansonsten läßt sich die Erhöhung der monatlichen TAL-Anschlußgebühren zum 01.07.2019 ja durchaus auch nachlesen:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE...-19-0001_Tenor_des_Beschlusses.html?nn=350370 - zuvor waren es anstelle der 11,19 EUR/Monat nur 10,02 EUR/Monat.
Schaut man jetzt auf diese Differenz von 1,17 EUR und rechnet da noch die Umsatz-/Mehrwertsteuer von 19% drauf, ergibt sich ziemlich genau der von Vodafone als Erhöhung (auch bei einem Vertrag, den ich habe) angekündigte Betrag. Man sollte also auch mal die Kirche im Dorf lassen und sich genau überlegen, was man an Pauschalierungen und Verschwörungstheorien so äußert.
Wem die 1,17 EUR/Monat sauer aufstoßen, die von der BNetzA genehmigt wurden, der kann sich ja an die Verantwortlichen aus der Beschlußkammer 3 der BNetzA wenden und um nähere Erklärung nachsuchen - nach dem IFG müßten hier sogar Infos zu kriegen sein, denn das können nicht alles Geschäftsgeheimnisse der Telekom nach §6 IFG sein.
Hier findet man als Interessent das Organigramm der BNetzA, näher als bis zur Nebenstelle 4630 (Amtsanschluß in Bonn: 0228 14-0) oder zum Postfach
[email protected] bin ich der Besetzung der Beschlußkammer 3 (generell sind diese Kammern in §132 TKG begründet und hinsichtlich ihrer Besetzung beschrieben) auch noch nicht gekommen (EDIT: In den Beschlüssen der Kammer finden sich dann doch noch die Namen der Beteiligten - und einige Sitzungen der Kammer sind wohl sogar öffentlich, wenn jemand zum richtigen Zeitpunkt in Bonn ist.)
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Wer Vodafone tatsächlich ans Bein pinkeln will, der kann sich ja mal darüber beschweren (auch gleich bei der BNetzA), daß man dort keinen Tarif anbietet (zumindest habe ich keinen gefunden, trotz intensiver Suche unter vodafone.de und auch deren "Infofax" enthält nichts in dieser Richtung:
https://www.vodafone.de/infofaxe/120.pdf), der die Bedingungen aus §43b Satz 2 TKG erfüllt und eine maximale Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten aufweist. Sollte es doch einen geben, hat man den wohl so gut versteckt, daß zumindest keine echte Gefahr besteht, daß irgendein Kunde ihn jemals finden könnte und auch bei telefonischer Bestellung haben die Leute bei Vodafone in dieser Hinsicht keinen Schimmer, wie ich selbst bei einem Telefonat feststellen mußte.