du kannst froh sein, wenn die nicht alle 2 tage nachabbuchen und immer wieder AGB mahnkosten und die rücklastschriftgebühr deiner bank draufschlagen
Entscheidend ist nicht, ob einmalige oder mehrfache Abbuchung durch die Ermächtigung gedeckt sind, sondern, dass eine Einzugsermächtigung nur zum Einzug der
fälligen Forderungen ermächtigt. Nun ist eine doppelte Buchung nicht fällig, die zweite Abbuchung ist also unberechtigt. Hier gehen auch die Rücklastentgelte zu Lasten des zu Unrecht abbuchenden. Diese zusätzlichen Kosten kann der Abbuchende auch nicht per AGB auf das "Opfer" der unberechtigten Abbuchung abwälzen, vor allem nicht wenn dieser dem Abbuchenden schon vor der Rücklastschrift die Gelegenheit gegeben hat, anders den Betrag zurück zu erstatten.
Anders bei der ersten Abbuchung. Die war ja rechtmäßig, also ist ein Widerruf unzulässig. Die Tatsache, dass der Abbuchende die Leistung nicht erbringt, ändert nichts daran, dass es sich um einen fälligen Betrag handelte. Ein Vertrag besteht nämlich grundsätzlich aus drei Einzelgeschäften: Ein Verpflichtungsgeschäft und zwei Erfüllungsgeschäften.
Diese muss man auseinander halten. Das Verpflichtungsgeschäft ist gültig, damit ist die Abbuchung (erstes Erfüllungsgeschäft) rechtmäßig. Die fehlende Leistungserbringung macht es nicht unrechtmäßig. Der Abbuchende ist aber wegen Nichterfüllung schadensersatzpflichtig und muss den Betrag ggf. aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zurückerstatten. Dummerweise ist es aber nicht zulässig, sich das Geld über eine Rücklastschrift zu holen.
Vielleicht ein praktisches Beispiel:
Klaut Dir ein Dieb die Geldbörse (=rechtswidrig), Du erwischt ihn auf frischer Tat, darfst Du ihm das Geld wieder abnehmen (gerechtfertigte Ausübung unmittelbarer Gewalt).
Leihst Du jemanden Geld (=rechtmäßig) und er gibt es nicht zurück, darfst Du aber nicht den Knüppel holen und es ihm gewaltsam wieder abnehmen... Tust Dus doch, kann Dich der andere seinerseits auf Schadensersatz verklagen... (nicht für das zurückgeholte Geld, aber für die Beule aufm Kopf)
Buchst Du also auch den ersten Betrag zurück, hast Du zwar das Geld wieder, musst aber das Rücklastentgelt zahlen - ca. 9,60 ¤, hast also 40 Cent wieder... Hier muss dann für die 9,60, die ja Betamax belastet wurden, erstmal Klage erheben (die Mahnungen usw. enthalten ja eh einen falschen Betrag, Du musst die Drohbriefe des Inkassobüros aussitzen, gegen den Zahlungsbefehl rechtzeitig widersprechen - also im entsprechenden Zeitraum nicht in den Urlaub fahren, um ihn nicht zu verpassen! - und bekommst im Gerichtsprozess zu 90% recht - und zahlst 9,60 zzgl. anteiligen Prozesskosten... Wenn alles so läuft, wie es gehört. Das Gerücht, man sei vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand, ist aber falsch: In Gottes Hand wäre man in guten Händen)
Also bliebe Dir nur bei fortwährender Leistungsverweigerung den Rechtsweg wegen der ersten 10 ¤ zu gehen... Naja, bei dem Streitwert findest Du keinen Anwalt...