immer wieder doppelte Lastschriften bei den Betamax Ablegern

inquisitor schrieb:
Die Einzugsermächtigung gegenüber Betamax umfaßt eine einmalige Lastschrift - ein Dauerauftrag liegt nicht vor, sodaß ein Widerruf hinfällig ist.

Insofern darf die Diskussion um Benutzer- oder Bankverschulden jetzt einmal ein Ende nehmen.

ähäh. ohne widerruf ist mir das schonmal passiert in 2004:
"du kannst froh sein, wenn die nicht alle 2 tage nachabbuchen und immer wieder AGB mahnkosten und die rücklastschriftgebühr deiner bank draufschlagen"
die einmalige ermächtigung ermächtigt bis zur endgültigen gutschrift beim gläubiger.
also fax betamax lieber an...

diskussion beendet. zu befehl.
 
du kannst froh sein, wenn die nicht alle 2 tage nachabbuchen und immer wieder AGB mahnkosten und die rücklastschriftgebühr deiner bank draufschlagen
Entscheidend ist nicht, ob einmalige oder mehrfache Abbuchung durch die Ermächtigung gedeckt sind, sondern, dass eine Einzugsermächtigung nur zum Einzug der fälligen Forderungen ermächtigt. Nun ist eine doppelte Buchung nicht fällig, die zweite Abbuchung ist also unberechtigt. Hier gehen auch die Rücklastentgelte zu Lasten des zu Unrecht abbuchenden. Diese zusätzlichen Kosten kann der Abbuchende auch nicht per AGB auf das "Opfer" der unberechtigten Abbuchung abwälzen, vor allem nicht wenn dieser dem Abbuchenden schon vor der Rücklastschrift die Gelegenheit gegeben hat, anders den Betrag zurück zu erstatten.
Anders bei der ersten Abbuchung. Die war ja rechtmäßig, also ist ein Widerruf unzulässig. Die Tatsache, dass der Abbuchende die Leistung nicht erbringt, ändert nichts daran, dass es sich um einen fälligen Betrag handelte. Ein Vertrag besteht nämlich grundsätzlich aus drei Einzelgeschäften: Ein Verpflichtungsgeschäft und zwei Erfüllungsgeschäften.
Diese muss man auseinander halten. Das Verpflichtungsgeschäft ist gültig, damit ist die Abbuchung (erstes Erfüllungsgeschäft) rechtmäßig. Die fehlende Leistungserbringung macht es nicht unrechtmäßig. Der Abbuchende ist aber wegen Nichterfüllung schadensersatzpflichtig und muss den Betrag ggf. aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zurückerstatten. Dummerweise ist es aber nicht zulässig, sich das Geld über eine Rücklastschrift zu holen.

Vielleicht ein praktisches Beispiel:

Klaut Dir ein Dieb die Geldbörse (=rechtswidrig), Du erwischt ihn auf frischer Tat, darfst Du ihm das Geld wieder abnehmen (gerechtfertigte Ausübung unmittelbarer Gewalt).
Leihst Du jemanden Geld (=rechtmäßig) und er gibt es nicht zurück, darfst Du aber nicht den Knüppel holen und es ihm gewaltsam wieder abnehmen... Tust Dus doch, kann Dich der andere seinerseits auf Schadensersatz verklagen... (nicht für das zurückgeholte Geld, aber für die Beule aufm Kopf)

Buchst Du also auch den ersten Betrag zurück, hast Du zwar das Geld wieder, musst aber das Rücklastentgelt zahlen - ca. 9,60 ¤, hast also 40 Cent wieder... Hier muss dann für die 9,60, die ja Betamax belastet wurden, erstmal Klage erheben (die Mahnungen usw. enthalten ja eh einen falschen Betrag, Du musst die Drohbriefe des Inkassobüros aussitzen, gegen den Zahlungsbefehl rechtzeitig widersprechen - also im entsprechenden Zeitraum nicht in den Urlaub fahren, um ihn nicht zu verpassen! - und bekommst im Gerichtsprozess zu 90% recht - und zahlst 9,60 zzgl. anteiligen Prozesskosten... Wenn alles so läuft, wie es gehört. Das Gerücht, man sei vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand, ist aber falsch: In Gottes Hand wäre man in guten Händen)

Also bliebe Dir nur bei fortwährender Leistungsverweigerung den Rechtsweg wegen der ersten 10 ¤ zu gehen... Naja, bei dem Streitwert findest Du keinen Anwalt...
 
super vorlesung! :nemma:

Andre schrieb:
Dummerweise ist es aber nicht zulässig, sich das Geld über eine Rücklastschrift zu holen.
[...]
also im entsprechenden Zeitraum nicht in den Urlaub fahren, um ihn nicht zu verpassen!
[...]
Naja, bei dem Streitwert findest Du keinen Anwalt...

Zu
Satz 1 ist ja was ich gesagt habe, wenn auch schlecht begründet ;)
Satz 2 soll er nen nachbarn postbevollmächtigen oder n anwalt beauftragen und ankündigen (umgehungsverbot?)
Satz 3 streitwert durch abmahnung hochjagen? :mrgreen:

gruss
 
Zu Satz 2: Der Zahlungsbefehl kommt per Zustellung durch Gerichtsvollzieher. Insofern hilft wirklich nur der Nachbar, der den Briefkasten leert und einem sofort Bescheid gibt. Ansonsten muß man bei Überschreitung der 14 Tage Frist ein paar Verrenkungen machen (man kommt dann allerdings u.U. auch noch raus)

zu Satz 3: Hilft nicht wirklich viel, durch Mahnkosten den Betrag hochzutreiben. Abmahnen geht eh nicht, das wäre Wettbewerbsrecht und geht nur durch den im Wettbewerb Geschädigten (also wenn ein anderer SIP-Anbieter auf die Idee kommt, dass die Firma sich durch ihr Verhalten und ungerechtfertigte Zahlungsaufforderungen einen Wettbewerbsvorteil verschafft). Naja, persönlich würde es Dir gar nichts helfen...

Die Einzugsermächtigung kann übrigens nur einmal verwendet werden - wird der Abbuchung widersprochen, so ist dies im Verhältnis zum Abbuchenden eine Willenserklärung durch konkludentes Handeln. Auch das ist grundsätzlich ein wirksamer Widerruf gegenüber dem Abbuchenden. Insofern handelt der Abbuchende bei weiteren Versuchen ohne Ermächtigung, hat die weiteren Kosten also selbst zu tragen.
 
Zuletzt bearbeitet:
hmm. bei nem kumpel in MA kam erst mahnbescheid vom mahngericht in gelb (auch so ne tk-providersache) aber wenn umgehungsverbot da vorher auch ned wirkt, natürlich blöd. den hatt er bestritten und s mündliche beantragt, sonst hätt der richter das glatt im schriftlichen abgewickelt und dann hätts sicher n vollstreckungstitel gegeben, der kommt dann natürlich per GV in den briefkasten und nach 10 tagen brauchste dann n neues türschloss ;) .

ich bin mir aber sicher dass nicht nur UWG verstösse sondern u.a. auch BGB verstösse abgemahnt werden können, die gebühren kassiert natürlich der anwalt.

einzugsermächtigung einmal, ok, danke.
 
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