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Hallo,
ich habe den Fehler gemacht, hier auf dem Flohmarkt vom user " minzi " ein Gerät zu kaufen: ein Speedport W 700V für 35 EUR. Nach Bezahlung am 11.09.07 durch mich und Erhalt des Gerätes einige Tage später, stellte sich innerhalb weniger Minuten heraus, dass es defekt war: Das WLAN stürzte während des Download einer 8 MB großen Datei (dem Handbuch der Gerätes) ab. Der Fehler ist reproduzierbar und kein Firmware-Update, keine Reset auf Werkseinstellungen, keine Neuprogrammierung, kein Ändern des WLAN-Kanals, keine Positionsveränderung des Routers hat Besserung gebracht.
So, das dürfte eigentlich kein Problem sein, denn auch bei Verkäufen von privat gibt es eine Gewährleistung von einem Jahr, wenn man diese nicht ausschließt (was minzi auch nicht getan hat). Der Verkäufer weigerte sich aber vehement, das Gerät zurückzunehmen, ein Argument war z.B. "Ich muss das Gerät nur umtauschen, wenn das Gerät defekt ist. Nach meiner Meinung klingt es nicht nach einem Defekt. Sondern außerhalb des Gerät." Super, sich nach wenigen Sekunden Download zu verabschieden ist kein Defekt eines WLAN-Routers!?
Wir haben am am 26. Spetember die Vereinbarung getroffen, dass er mir die Originalquittung des Gerätes zuschickt, damit ich das Gerät bei T-Home umtauschen lassen kann. (T-Home geht leider nicht nach Seriennummer beim Umtausch, sondern nur nach Quittung, habe ich am eigenen Leib erfahren müssen.) Am 5. Oktober schrieb ich ihm, wo denn nun die Quittung bleibe und gab ihm eine einwöchige Frist, ansonsten würde ich von meinem Anspruch auf Gewährleistung Gebrauch machen. Er hat bis heute nicht geantwortet. Am 15. Oktober habe ich ihn nun aufgefordert, mein Geld zurückzuüberweisen, um den Kauf rückabzuwickeln. Natürlich gab es bis jetzt keine Reaktion.
Was soll ich jetzt noch tun? Ich habe zumindest große Lust, zur Polizei zu gehen und eine Betrugsanzeige aufsetzen zu lassen.
Mehr Infos zur Gewährleistung bei Käufen von privat:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Gewährleistung-(Privatkauf)__f6754.html
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ich habe den Fehler gemacht, hier auf dem Flohmarkt vom user " minzi " ein Gerät zu kaufen: ein Speedport W 700V für 35 EUR. Nach Bezahlung am 11.09.07 durch mich und Erhalt des Gerätes einige Tage später, stellte sich innerhalb weniger Minuten heraus, dass es defekt war: Das WLAN stürzte während des Download einer 8 MB großen Datei (dem Handbuch der Gerätes) ab. Der Fehler ist reproduzierbar und kein Firmware-Update, keine Reset auf Werkseinstellungen, keine Neuprogrammierung, kein Ändern des WLAN-Kanals, keine Positionsveränderung des Routers hat Besserung gebracht.
So, das dürfte eigentlich kein Problem sein, denn auch bei Verkäufen von privat gibt es eine Gewährleistung von einem Jahr, wenn man diese nicht ausschließt (was minzi auch nicht getan hat). Der Verkäufer weigerte sich aber vehement, das Gerät zurückzunehmen, ein Argument war z.B. "Ich muss das Gerät nur umtauschen, wenn das Gerät defekt ist. Nach meiner Meinung klingt es nicht nach einem Defekt. Sondern außerhalb des Gerät." Super, sich nach wenigen Sekunden Download zu verabschieden ist kein Defekt eines WLAN-Routers!?
Wir haben am am 26. Spetember die Vereinbarung getroffen, dass er mir die Originalquittung des Gerätes zuschickt, damit ich das Gerät bei T-Home umtauschen lassen kann. (T-Home geht leider nicht nach Seriennummer beim Umtausch, sondern nur nach Quittung, habe ich am eigenen Leib erfahren müssen.) Am 5. Oktober schrieb ich ihm, wo denn nun die Quittung bleibe und gab ihm eine einwöchige Frist, ansonsten würde ich von meinem Anspruch auf Gewährleistung Gebrauch machen. Er hat bis heute nicht geantwortet. Am 15. Oktober habe ich ihn nun aufgefordert, mein Geld zurückzuüberweisen, um den Kauf rückabzuwickeln. Natürlich gab es bis jetzt keine Reaktion.
Was soll ich jetzt noch tun? Ich habe zumindest große Lust, zur Polizei zu gehen und eine Betrugsanzeige aufsetzen zu lassen.
Mehr Infos zur Gewährleistung bei Käufen von privat:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Gewährleistung-(Privatkauf)__f6754.html
Auch beim Kauf von neuen oder gebrauchten Waren von Privat an Privat gilt die gesetzliche Gewährleistung. Allerdings läßt es das Gesetz, anders als beim Verkauf von Unternehmern i.S.d. BGB zu, daß in diesen Fällen die Gewährleistung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Ohne einen solchen expliziten Ausschluß gilt die allerdings die gesetzliche Gewährleistung (2 Jahre, sowohl bei neuen wie gebrauchten Waren).
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