Dann halt nicht mehr
IPPF-Promi
- Mitglied seit
- 18 Apr 2008
- Beiträge
- 5,167
- Punkte für Reaktionen
- 948
- Punkte
- 113
Auch in diesem Bereich ist Handlungsbedarf. Welches Gesetz erhebt bitte schön eine Kanzlei zur Exekutive ?
Theoretisch schon, praktisch nicht. Die Identifizierung eines Benutzers über die IP-Adresse hat das BVerfG ausdrücklich zugelassen. Allerdings hat es gleichzeitig die Speicherung der Daten verboten. Und das rückwirkend. Das heißt:Theoretisch (!!!) dürften Abmahnanwälte nun nicht mehr, auch nicht über Umwege, an die IP Adressen der Nutzer herankommen.
Das war auch mein Gedanke, und ich denke das werde ich mal anwaltlich prüfen lassen.**Wer bereits in die Abmahnfalle geraten ist, kann sich nun auch nachträglich wehren. Das BVerfG hat die Vorratsdatenspeicherung seit ihrem Bestehen als verfassungswidrig abgeurteilt. Alle in der Vergangenheit erfassen Daten sind illegal zustande gekommen und somit ist die Verwendung dieser Daten eigentlich nicht erlaubt, da verfassungswidrig.....
Richtig. Ich hatte seit Mitte 2006 insgesamt fünf Abmahnungen erhalten (für echte Miniverstöße), die ausnahmslos unkommentiert in die Tonne wanderten. Ich habe mich immer gefragt, auf welchen Teil des Torrent-Hash die mich denn genau verklagen werden. Leider habe ich das nie herausfinden dürfen, da seitens der Abmahner natürlich nichts mehr geschah. Einmal gab es eine Zahlungsaufforderung die natürlich den Weg der Bettelbriefe genommen hat. Jede automatenübersetze Gewinnmitteilung aus irgendwelchen Kongo-Email-Lotterien hat mehr Substanz als solche Abmahnschreiben.Die jenigen die sich anwaltrechtlich beraten lassen und sich wehren, zahlen oftmals gar nicht..
Art 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des
Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen,
die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau
einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der
Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen
des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen,
eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung
beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des
Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in
Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den
Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
nicht dass sich viele zu früh freuendie Speicherpflicht für Internet-Provider.