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Nachtrag: schriftliche Begründung des BGH
Hallo zusammen,
hier nachzulesen:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/WLAN-Urteil-BGH-verlangt-marktuebliche-Sicherung-von-WLANs-1014360.html
Leider geht die fröhliche Abzocke durch die einschlägig bekannten Rechtsverdreher weiter:
Schönen Gruß aus Bayern
Hallo zusammen,
hier nachzulesen:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/WLAN-Urteil-BGH-verlangt-marktuebliche-Sicherung-von-WLANs-1014360.html
Leider geht die fröhliche Abzocke durch die einschlägig bekannten Rechtsverdreher weiter:
Er hafte aber nicht als Täter, deshalb habe das Musiklabel keinen Anspruch auf Schadenssersatz. Als Störer muss er allerdings dafür sorgen, dass sich die Rechtsverletztung nicht wiederholen kann (Unterlassung). Und weil dieser Anspruch des Klägers gerechtfertigt ist, hat der Beklagte die Kosten für die Abmahnung zu tragen.
In seiner Pressemitteilung vom 12. Mai hatte der BGH noch angemerkt, dass im vorliegenden Fall wohl die seit 2008 gültige Deckelung der Abmahngebühren auf 100 Euro gegriffen hätte. In der Urteilsbegründung fehlt ein solcher Hinweis, sodass die von vielen erhoffte Deckelung auf 100 Euro bei Abmahnungen wegen nur eines Songs nicht vom BGH bestätigt wurde.
Schönen Gruß aus Bayern