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Nicht der Schadensersatzanspruch ist auf 100 EUR begrenzt, sondern die Anwaltskosten einer Abmahnung.
Ein Schadensersatzanspruch ist komplett ausgeschlossen.
An anderer Stelle wurde mal geschrieben, die 100¤ gelten nur für die erste Abmahnung, da muss man mal abwarten. Denke mal die AbmahnMusikindustrie wird toben.
Das Urteil war sogar in der Tagesschau Thema.
..gerade in den "Tagesthemen" auch, aber ebenfalls leider recht "populistisch" mit dem "vonnichtswissenden" WLAN-Besitzer dahergebracht..
...aber zurück zum im IPPF auch gernediskutierten Thema "der Anschlusshaber haftet.."...
..Ich persönlich sehe momentan immer noch die ausserseitige einklagbare Schadensersatzsumme durch dieses BGH-Urteil auf diese 100¤ ersteinmal eingegrenzt....!!
....also im Umkerhrschluss....
....egalwelche Urheberrechtsverletzung vorliegt, kostet das im Einzelfall nach vorliegendem rechtskräftigen Beweis nur noch evtl. maximal nen "Hunni.."
...liege ich mit meiner Einschätzung momentan leider richtig...??
Nein, überhaupt nicht. Du solltest mal die verlinkten Artikel lesen.
Im Wesentlichen geht es darum, daß der Anschlußinhaber nachweislich keine Urheberrechtsverletzung begangen hat, weil er in der fraglichen Zeit gar nicht anwesend war. Und trotzdem mußte er sich bis zur obersten Instanz damit herumschlagen.
Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes sei jedoch nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.
Also ich versuche das mal so wiederzugeben, wie ich es verstanden habe:
Als Betreiber eines W-Lans ist man verpflichtet seinen Router mit den maximalen Sicherheitsstandarts zu betreiben. Dieses macht man in der Regel bei der Installation von selbigen. Dementsprechend sind nachträglich hinzugefügte Sicherheitsmaßnahmen (Firmwareupdates) nicht zwingend zu nutzen.
Nun wird über diesen Router illegal Musik getauscht in einer Tauschbörse. Daraufhin bekommt der Betreiber Post von einem Abmahnanwalt. Wenn nun der Betreiber durch z.B. einen Sceenshot nachweisen kann, dass eine fremde Mac in seinem Router war, müsste er die maximal 100 Euro für die Abmahnung bezahlen und um die Unterlassung sicherzustellen, sein Passwort ändern.
Kann er nicht nachweisen, dass ein anderer in seinem Router war, ist er selbst haftbar.
Nein, mit dem Auslieferungszustand des Herstellers/Providers oder maximal WEP (Welcher Ottonormaluser weiss schon was WPA ist). Alles andere kostet extra, genau den Extraaufwand hat der BGH verneint, auch der eigene Zeitaufwand:
Die Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Was marktüblich ist bestimmen Hersteller und Provider durch den Auslieferungszustand und der ist trotz TR069-Fernsetup immer noch meistens WEP oder offen.
Nein, man muss nur den Installationszustand in mind. WEP nachweisen, dazu reichen Screenshots mit Zeugen, offenes oder geknacktes WLAN kostet max 100¤ als Störer, der Täter muss nicht ermittelt werden:
Wer folglich ein nach diesen Kritierien unzureichend gesichertes oder gar gänzlich offenes WLAN betreibt, kann künftig für jede Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, die über den Anschluss begangen worden ist.
Allerdings dürften nunmehr die zu erstattenden Abmahnkosten auf 100 Euro beschränkt sein, außerdem muss kein Schadensersatz an den Rechteinhaber geleistet werden
...Nein, man muss nur den Installationszustand in mind. WEP nachweisen, dazu reichen Screenshots mit Zeugen, offenes oder geknacktes WLAN kostet max 100¤ als Störer, der Täter muss nicht ermittelt werden:...
Das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Verstehe ich Dich richtig? Ein offenes WLAN bedeutet nicht, dass man eine Schutzvorkehrungsverletzung begangen hat und kann somit nicht belangt werden. Welche Nachweise von welcher Seite sind denn dann zu erbringen? Dann könnte ich ja jederzeit etwas Illegales treiben und sagen: Ich war´s nicht.....
Als Störer ohne WPA zahlt man nur noch 100¤. Die Beweislast hat der Abmahner. Und wegen des BGH-Urteils treten die unteren Gerichte da erst gar nicht mehr ins Beweisaufnahmeverfahren ein?
Im Wesentlichen geht es darum, daß der Anschlußinhaber nachweislich keine Urheberrechtsverletzung begangen hat, weil er in der fraglichen Zeit gar nicht anwesend war.
Also mein Anschluss wird regelmäßig von mir verwendet, wenn ich nicht da bin, und auch nachweislich niemand anderer in der Wohnung war. Nennt sich Remote Desktop. Das Gesaugte wartet dann bei meiner Rückkehr auf mich.
Und um beim Thema dieses Forums zu bleiben: Selbstverständlich wird auch mein Festnetzanschluss von mir verwendet, wenn ich nicht da bin. Nennt sich Nebenstellenanlage mit interner VoIP-Nebenstelle.
Endlich wurde mal etwas getan. Ich empfand das ganze Abmahnwesen für Filesharing inklusive Raubkopierer sind Verbrecher (falsch - ist ein Vergehen) als sehr überzogen.
Für viele ist es schwer das Medium Internet juristisch korrekt zu deuten. Wenn man plötzlich Sachen kostenlos bekommt freut man sich halt, es gibt ja auch kostenlose Produktproben im Internet, warum nicht auch Liedproben? Wer soll da denn bitte durchsteigen ausser den Usern die schon seit Jahrzehnten am PC hocken?
Daher finde ich es besser wenn man nur 100 Euro Strafe zahlt was eher einem Denkzettel gleichkommt, eben wie ein Strafzettel für falsch parken weil man das Parken-verboten-Schild nicht gesehen hat oder es halt drauf anlegt nicht erwischt zu werden.
Ich nehme an das wurde auch gemacht weil die Staatsanwaltschaften mit solchen Anliegen teilweise sehr stark gebremst wurden und von den wichtigen Fällen zu wenig bearbeiten konnten. Ist schon ein wenig unheimlich dass die Juristen sich selbst behindern nur um fett abzukassieren. Gibt halt überall schwarze Schafe.
Ob die Deckelung der Anwaltskosten für die Abmahnung auf 100 Euro tatsächlich greift oder nicht, kann wohl erst dann genau sagen, wenn die Begründung des Urteils vorliegt, auch wenn die Pressemitteilung dies vermuten lässt. Aber selbst wenn die Deckelung greifen sollte, gilt sie immer nur für die erste Abmahnung.
§97a UrhG, Satz 2
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Ungeachtet dessen hoffe ich, daß sich aus der Begründung diese Deckelung ergeben wird, denn dadurch würde das Geschäftsmodell "Turn piracy into profit", was mit meinem Rechtsverständnis absolut nicht zu vereinbaren ist, empfindlich gestört.
Und wer nach einer ersten erfolgten Abmahnung weiter sein WLAN unzureichend schützt ( oder sogar selbst weiter geschütze Werke per P2P tauscht und den fremden Nutzer in seinem WLAN nur als Schutzbehauptung vorgeschoben hat ), der ist ja schließlich selber schuld, wenn die folgenden Abmahnungen dann teurer werden.
( oder sogar selbst weiter geschütze Werke per P2P tauscht und den fremden Nutzer in seinem WLAN nur als Schutzbehauptung vorgeschoben hat ), der ist ja schließlich selber schuld, wenn die folgenden Abmahnungen dann teurer werden.
Glaub ich kaum, oder wie will die Gegenseite das je beweisen?
Der Fremdnutzer könnte ja auch ein Beauftragter der Abmahnindustrie sein der rumfährt und offene WLANs sucht und darüber kurz P2P betreibt um Fälle zu generieren? So abwegig find ich das nicht, solange es Spezialfirmen gibt die sich in P2P einhängen und wie soll man das beweisen?