...den Eigenheiten eines Werkvertrages...
Es geht aber nicht um irgendwelche "Eigenheiten" des Werkvertragsrechtes, sondern darum, dass es im Gegensatz zu Dienstleistungsverträgen das Recht zur freien Kündigung gibt. Dass es kein Recht zur freien Kündigung bei Dienstleistungsverträgen gibt, ist durch den BGH ja entschieden (weils das im Gesetz nicht gibt). Das Prinzip ist gerade nicht, "Verluste" abzufangen. Sondern den Erlös zu erzielen, welcher bei vertragsgemäßer Erfüllung entstanden wäre - und das ist die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Kosten.
Nicht der Verlust ist auszugleichen, sondern der entgangene Gewinn, dessen Anspruch er durch den Vertragschluss realisiert hatte.
Auch ein Dienstleistungsvertrag, der DSL xxx verspricht wäre hinfällig, wenn die Leitung nicht erbracht wird - deshalb heist es ja auch bis zu .... Der Vergleich hinkt also gewaltig.
Die 12€ sind das, was wie geschrieben, auch unserem Verein von der Bank belastet wird, wenn es zur Rücklastschrift kommt. Das ist der Schaden, der dem Abbuchenden entsteht. Wenn 1&1 andere Konditionen bei ihrer Bank hat, wäre es natürlich unrechtmäßig, wenn sie mehr fordern. Fällig ist jedenfalls das, was 1&1 der Bank tatsächlich zahlen muss. Den eigenen Arbeitsaufwand dürfen sie nicht berechnen.
Das Lastschriftabkommen regelt nur, was die Banken untereinander berechnen. Die Aussage, damit wären nur 3€ fällig, ist natürlich Unsinn. Wenn die Schuldnerbank der Gläubigerbank nur 3€ berechnet, heist das ja nicht, dass die Gläubigerbank dem Gläubiger nichts berechnet. Selbst wenn sie nur das gleiche berechnen würden, wie die Schuldnerbank, wären das schon in Summe 6€. Alledings berechnet die Gläubigerbank i.d.R. deutlich mehr.
Die Presseaussagen von 1&1 sind - wie üblich - schlicht Unsinn - genau wie die Behauptung von Spiegel online, dass nur der Berag fällig sei, welcher nach Lastschriftabkommen von der Schuldnerbank an die Gläubigerbank berechnet wird. Der zu ersetzende Schaden von 1&1 besteht in dem, was seine Bank ihm berechnet - und das richtet sich nach der Preisliste der Bank von 1&1 (und eine Preisliste für den Abbuchenden ist zulässig).
Die (unzulässigen) Entgelte, die Schuldnerbanken ihren Kunden (also dem Verbraucher) berechneten, waren ein pauschalierter Schadensersatz - der unzulässig war, weil die Banken gar keinen Schadensersatzanspruch gegen den Kunden haben. Auch ist die Rückbuchung wegen fehlender Deckung keine Finanzdienstleistung gegenüber dem Kunden.
Die Lastschrift durch die Gläubigerbank und ebenso die Rückabwicklung, wenn die Schuldnebank die Abbuchung zurückweist, sind hingegen Finanzdienstleistungen der Gläubigerbank für deren Kunden, also den Gläubiger. Diese Beträge sind Vergütungen, kein Schadensersatz und keine Entschädigung, die Preise dieser Leistungen werden von der Gläubigerbank kalkuliert und angeboten.
Wird so ein Entgelt fällig, so stellt dies einen Schaden dar, welchen der Gläubiger dem Schuldner als Schadensersatz in Rechnung stellen kann.
Der Preis für eine Rücklastschrift ist nicht einheitlich bei den Banken, sondern hängt von der Kalkulation der jeweiligen Bank ab. Während die Vergütungssätze für Tranzaktionen zwischen den Banken unter diesen vereinbart werden (die 3€), werden die Preise gegenüber den Kunden nicht gemeinschaftlich festgelegt - und dürften dies auch nicht, da dann eine unzulässige Kartellbildung vorläge.
Wenn 1und1 also eine "teure" Bank hat, ist der Schaden höher.