Ich will mich auch zum Thema äußern, da ich mich in den letzten Tagen intensiver mit Garantie und Gewährleistung auseinandergesetzt habe.
Auf den beschriebenen Fall des Poststarters habe ich folgende Anmerkungen. Diese stellen keine Rechtsberatung dar und ich weise daraufhin, dass dies eigene Interpretationen sind.
1und1 kann den gesetzlich zustehenden Gewährleistungsanspruch bei Weiterverkauf der maxdome-Box nicht ausschießen. Somit hat man als Käufer (eBay etc.) einen Gewährleistungsanspruch gegenüber 1und1, WENN der Verkäufer (eBay etc.) diesen Anspruch an den Käufer abgetreten hat.
Eine solche Abtretung muss keiner Formvorschrift entsprechen. Wenn also der Käufer (eBay etc.) die Originalrechnung vom Verkäufer erhalten hat, ließe sich heraus eine Abtretung ableiten. Eine schriftliche Abtretung ist aber empfehlenswert. Wichtig ist aber, dass der Käufer bei Anspruch der Gewährleistung 1und1 darüber informiert, dass er Anspruchsberechtigter ist. 1und1 könnte bei Nichtanzeige schuldfrei an den Verkäufer (eBay etc.) zahlen. Woher soll 1und1 denn wissen, dass der Einsendende nicht im Auftrag des eigentlichen Vertragspartners (Verkäufer) gehandelt hat.
Wurde die Abtretung angezeigt, kann 1und1 nicht schuldbefreiend zahlen. Der Poststarter „abexx“ sollte hier mal prüfen, ob er 1und1 hinreichend informiert hat, dass er neuer Eigentümer der Box und Gewährleistungsanspruchberechtigter ist.
Was ich im Zusammenhang mit Garantie und Gewährleistung lese, ist das beim Öffnen der Box diese erlöschen. Dass 1und1 eine Garantie für die Box gegeben hat, konnte ich bisher nicht feststellen. Wenn dem so wäre, könnten Sie zugesprochene Garantieleistung beim Öffnen der Box verwehren. Die Gewährleistung kann 1und1 nicht ausschließen, nur weil das Gerät geöffnet wurde. Wer also die Box öffnet, um eine Sicherung der CF zu machen um dann den SOT aufzuspielen, verliert keinen Gewährleistungsanspruch. Geht z.B. das Netzteil hoch und ist der Schaden nicht auf ein unsachgemäßes Öffnen der Box zurückzuführen, kann man trotzdem die Gewährleistung in Anspruch nehmen und 1und1 kann dies nicht verwehren.
SternTV hat in der Sendung am 21.02.2007 im Rahmen Populäre Rechtsirrtümer II auf diesen Sachverhalt hingewiesen.
Anders verhält es sich natürlich, wenn man einen Defekt beim Öffnen oder durch unsachgemäße Handhabung herbeiführt.
Hier sei noch mal auf die Beweislast in den ersten 6 Monaten bei der Gewährleistung hingewiesen. In den 6 Monaten liegt die Beweislast bei 1und1, zu beweisen, dass der Box durch den Eigentümer ein Defekt (unsachgemäße Handhabung etc.) zugeführt worden ist.
Hier noch ein paar Links:
Gewährleistung
http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung
Interessante Passagen: 1.6 Beweislast, 1.7 Haftungsausschluss, 1.9 Gewährleistungsprüfung
Garantie
http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie
Interessante Passagen: Garantie im Endkundengeschäft
Unterschied Gewährleistung/Garantie
http://www.formlet.de/einsteiger-tips-tricks-allgemeine-hinweise/438-unterschied-gewaehrleistung-garantie.html
Abtretung
http://www.adf-inkasso.de/Glossar/abtretung.htm
2. Absatz
Eigentümer (Kassenbon/Rechnung) und Abtretung der Ansprüche
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=37374
#2. Eintrag
Mängel und kaputte Ware
http://www.internetrecht-rostock.de/faq-ebayrecht.htm#25