Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr "JohnnyT",
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 13.06.2006, mit dem Sie sich über die Erreichbarkeit von Internettelefon-Anschlüssen (z. B. VoIP) über die Rufnummerngasse 032 informieren möchten.
An Internettelefonanschlüsse können Ortnetzrufnummern oder nationale Teilnehmerrufnummern (NTR) mit der Zugangskennzahl 032 vergeben sein. NTR werden seit dem 24.01.05 von meinem Haus an die Anbieter zugeteilt (siehe:
http://www.bundesnetzagentur.de/ Nummernverwaltung <http://www.bundesnetzagentur.de/enid/c172c9d1230eaf0932e077fca09eb25f,0/NTR__32/Hinweise_zum_Antragsverfahren_1i8.html> ) und von den Anbietern an ihre Kunden vergeben.
Inwieweit Internettelefon-Anschlüsse erreichbar sind, ist von den Verträgen zwischen den beteiligten Telekommunikationsunternehmen abhängig. Der Bundesnetzagentur ist im Einzelnen nicht bekannt, welche Unternehmen untereinander Verträge zur Erreichbarkeit von Internettelefon-Anschlüsse abgeschlossen haben bzw. dies planen.
Sie sollten insofern Ihren Teilnehmernetzbetreiber fragen, inwieweit bei ihm Anrufe zu Internettelefon-Anschlüsse (z. B. zu 032er-Rufnummern) möglich sind bzw. sein werden. Wenn Sie Ihren Verbindungsnetzbetreiber vor ausgewählt haben (Preselect), oder diesen per Netzbetreibervorwahl (Call-by-Call) auswählen, gelten jeweils die Bedingungen und/oder Entgelte gemäß den AGB des gewählten Anbieters.
VoIP ist ein innovativer Dienst, der bisher nur dort wo es unbedingt notwendig ist reguliert wird. Diese Dienste können sich von Anbieter zu Anbieter sehr stark unterscheiden. Ihre Rechte und Pflichten sind in den AGB der Anbieter festgelegt. Nutzer von innovativen Diensten sollten es als selbstverständlich ansehen, sich vorab ausgiebig über die AGB zu informieren. Innovative Dienste können einer sehr schnellen Entwicklung unterliegen, wodurch es auch nötig wird sich regelmäßig über Änderungen/Neuerungen zu informieren.
Nach § 46 Abs. 4 TKG müssen Betreiber öffentlicher Netze sicherstellen, dass alle Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum ausgeführt werden. Das heißt, dass die technischen Voraussetzungen durch die Anbieter zu schaffen sind, damit die Zusammenschaltung mit anderen Anbietern möglich ist. Nach § 16 TKG ist nämlich jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität gemeinschaftsweit zu gewährleisten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Verbraucherservice
[email protected]
http://www.bundesnetzagentur.de
15.06.06