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Ich habe in der Newsgroup de.comm.internet.telefonie etwas Interessantes (Message-ID <[email protected]>) gelesen, das ich euch nicht vorenthalten möchte:
Und Message-ID <[email protected]>:
Laut "zuständiger" Gesetzgebung gehört die Nummer immer dem (abgeleiteten) Zuteilungsnehmer. Dabei ist es erstmal egal, ob der VoIP-Anbieter das in seinen AGB ausschließt, das dürfte hinfällig sein.
Wenn der Anbieter nun behauptet, die Nummer sei ihm selbst und der Endkunde bekäme nur ein Nutzungsrecht, dann klingt das logisch, wenn der Anbieter z.B. 15stellige Münchener Rufnummern "vergibt", die Durchwahlen seines eigenen (auf ihn mit Münchner Adresse) zugeteilten Anlagenanschluß darstellen - das sind "seine" Nummern und da kann er durchaus Nutznugsrechte vergeben.
Wenn der Anbieter aber in 1000 oder gar 5.200 Vorwahlbereichen aktiv ist, dort Nummern vergibt aber dort keine Niederlassung unterhält, die die Nummer eigentlich abgeleitet zugeteilt bekommen hat (und darum auch nicht selbst im Besitz der Rufnummer sein kann, aufgrund welcher Grundlage denn), dann erfolgt die abgeleitete Zuteilung hier ganz offensichtlich direkt an den Endkunden und damit "gehört" diesem die Nummer auch. AGB hin oder her.
Wenn sie dem Endkunden "gehört", darf er sie auch grundsätzlich bei einer Kündigung wegportieren. Auch das kann man ihm in den AGB nicht verwehren, lediglich z.B. eine Mindestvertragslaufzeit/Kündigungsfrist kann dem Portierungswunsch erstmal entgegenstehen. Ob er das dann auch tatsächlich KANN, hängt vom Carrier ab und ob dieser am Portierungsverfahren teilnimmt (was er zwar eigentlich muss, aber die Praxis könnte anders aussehen, ggf. muss man seinem Recht eben Nachdruck verleihen).
Bei den beiden Carriern, die dafür bekannt sind, dass der Großteil aller VoIP-Rufnummern von ihnen stammt, ist die technische Möglichkeit einer Portierung aber definitiv gegeben.
Soviel nur mal ganz allgemein zu der Frage "wem gehört die Nummer". Ähnlichkeiten mit lebenden oder verstorbenen Personen oder VoIP-Anbietern sind natürlich rein zufällig und das ganze ist auch bloss persönliche Meinung und in keinster Weise eine Rechtsberatung
Und Message-ID <[email protected]>:
naja, die BNetzA definitiert das nicht extra so, aber irgendwem muss die Nummer ja effektiv zugeteilt werden, entweder a) dem Endkunden (dann ist er Zuteilungsnehmer, Problem gelöst) oder b) dem VoIP-Provider, der dann Endkunde spielt und ein Nutzungsrecht aussprechen kann.
Eine Nummer in Pusemuckel-West einem VoIP-Provider zuzuteilen, der dort gar keinen Ortsnetzbezug hin hat (d.h. keine Niederlassung) wäre aber gar nicht zulässig, also können wir den b)-Fall wohl getrost ignorieren.
die ortsübliche Länge heisst nur, dass der VoIP-Provider die nicht nach hinten verlängert hat. Das spricht natürlich dafür, dass er gar nicht der Endkunde (Zuteilungsnehmer) war, denn wenn doch, wäre die Anzahl der ihm zugeteilten Nummern sehr begrenzt (weil man als !!!Endkunde!!! eben nicht 1000 Nummern einfach so bekommt, auch nicht, wenn man VoIP-Provider von Beruf ist) und er wäre wohl kaum so verschwenderisch, diese wenigen Nummern 1:1 rauszugeben.Ah ja. D.h. wenn es eine Rufnummer ist, die der ortsüblichen Länge entspricht, gehört die Nummer prinzipiell doch dem Kunden?
Aber das ist halt nur ein Indiz.