E-Mail: Dienstleister muss individuelle Kommunikation mit Kunden sicherstellen
Automatisierte Antwort per E-Mail reicht nicht
So schrieb ein Kunde mit seinem Begehr an die vorgegebene Adresse
[email protected], um eine qualifizierte Antwort zu erhalten. Zurück kam lediglich diese Standard-Antwort: “Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen erneut an den zuständigen Ansprechpartner.”
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In anschließenden Gerichtsverfahren stufte das Landgericht (LG) Koblenz dies als Verletzung des Telemediengesetz (TMG), namentlich § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, ein (Urt. v. 03.11.2014 – Az.: 15 O 318/13).
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Die automatisierte Antwort ist für diese Zwecke keineswegs geeignet, da die den Kunden in seinem Vorhaben nicht wesentlich voranbringt.