Und nochmals zu 1und1, ihmo reicht eine Mail, wenn in den AGB die Textform vereinbart ist.
Naja, eine Mail mag ausreichen um der
Form zu genügen Aber Sie müssen trotzdem noch
beweisen, daß die Mail auch
zugegangen ist, was nach der letzten Rechtsprechung, die ich verfolgt habe ziemlich unmöglich ist. Insbesondere Logdateien des eigenen Mailservers dürften dabei nicht ausreichen.
Zugegangen bedeutet, daß der Empfänger die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Dabei würde es prinzipiell ausreichen, wenn die e-Mail auf dem Server des Empfängers ankommt, oder im Briefkasten liegt.
Das Problem ist eben nur, daß 1und1 auch beweisen muß, daß die Nachricht dort angekommen ist.
Ein Hinweis auf der Rechnung mag genügen, es gibt auch gegenteilige Entscheidungen. Wenn er genügen soll, muß er jedenfalls optisch hervorgehoben sein und eine Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, dessen Folgen und Fristen enthalten. (Wozu sich 1und1 ja teilweise in den AGB selbst verpflichtet: AGB 3.1 "[...] 1und1 verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen."
Auf meiner letzten Rechnung ist jednefalls kein Hinweis und im Controlcenter logge ich mich so gut wie nie ein, daher ist mir keine Änderung bekannt geworden. Sollten auf der nächsten Rechnung die Mobilfunkgespräche zu anderen Konditionen abgerechnet werden, als bisher, werde ich dem Widersprechen und gegebenenfalls Kündigen.