@florianr: Prinzipiell gebe ich dir recht. Allerdings sollte man sehen, dass man z.B. bei einem Sachmangel (welchen man theorethisch auf eine DSL-Störung übertragen könnte) dem Verkäufer/Leistungserbringer auch zwei Chancen zur Nachbesserug geben muss, bevor man Ansprüche stellt.[/qoute]
Falsch, auch beim Kauf kann man schon bei der ertsen Nachbesserung eine Frist setzen, innerhalb der der Mangel beseitigit sein muss und gegebenenfalls zurücktreten, wenn nicht fristgerecht nachgebessert wird.
Die Möglichkeit einer erneuten Nachbesserung muss nur bei einem erneuten Sachmangel oder einer fehlgeschlagenen Reparatur eingeräumt werden.
Dies ist aber eine privilegierung des Verkäufers, die man keinesfalls veralgemeinern und auf Dienstverträge und Dauerschuldverhältnisse ausdehnen kann.
Hier muss der Anbieter innerhalb der gesetzten Frist eine vertragsgemäße Leistung erbringen.
[OT]Und, es sind einem schließlich die liebsten Kunden, die bei der ersten Kleinigkeit mit Sonderkündigung drohen...[/OT]
Naja ausgerechnet bei 1und1 finde ich so einen Kommentar echt unpassend, die fassen die Kunden ja auch nicht mit Samthandschuhen und sperren z.B. beim ertsten Zahlungsverzug den Zugang usw.
Außerdem wird man ja normalerweise erst eine Frist setzen, nachdem mit den normalen Entstörungsmaßnahmen nicht weitergekommen ist, daher finde ich es angebracht, hier direkt mit der ersten Fristsetzung die Kündigung anzudrohen. 14 Tage sind ja im Grunde genommen schon viel zu lange! (Bei DSL Komplett würde ich in jedem Fall eine kürzere Frist setzen!)