[...] Mitstörer [...] ähnlich wie bei offenen WLANs - da haften auch die Betreiber für evtl. Straftaten die über Ihr offenes Netz ausgeübt wurden.
Die Störerhaftung kommt nur für zivilrechtliche Ansprüche in Frage. Für Straftaten anderer Leute haftet man dagegen grundsätzlich nicht; da müsste schon Anstiftung oder Beihilfe vorliegen.