BGH bestätigt fristlose Kündigung eines DSL-Kunden
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Nach Anbieterwechsel mehrere Wochen nicht erreichbar
BGH bestätigt fristlose Kündigung eines DSL-Kunden
Wer nach einem Anbieterwechsel mehrere Wochen telefonisch aus anderen Netzen nicht zu erreichen ist, kann seinen Vertrag fristlos kündigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Telekommunikationsunternehmen damit geworben hat, beim Wechsel von einem anderen Anbieter "alles Weitere" für den neuen Kunden zu übernehmen. Dies entschied der BGH mit am Montag bekannt gegebenem Urteil.
Das klagende Telekommunikationsunternehmen hatte damit geworben, sich nach einem Vertragsschluss um "alles Weitere" zu kümmern, einschließlich der Rufnummermitnahme. Der Beklagte schloss Ende 2009 mit dem Unternehmen einen Vertrag. Anfang Dezember bemerkte er, dass er nur aus dem Netz der Klägerin erreichbar war. Da das Telekommunikationsunternehmen das Problem auch nach mehrfacher Aufforderung nicht behob, kündigte der Beklagte Ende Dezember den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund.
Das Telekommunikationsunternehmen akzeptierte die Kündigung nicht und stellte dem Ex-Kunden weiterhin monatlich die Anschlusskosten in Rechnung. Da dieser nicht zahlte, kündigte die Klägerin den Vertrag schließlich und verklagte den Mann auf Zahlung der ausstehenden Beträge.
Sie behauptete, die technische Störung gehe auf einen Fehler des vorherigen Telefonanbieters des Beklagten bei der Übertragung der Rufnummer zurück und falle damit in dessen rechtliche Sphäre. Ein wichtiger Grund zur fristlosten Kündigung bestehe daher nicht.
"Alles Weitere" umfasst gesamte Abwicklung des Anbieterwechsels
Dem folgte der Bundesgerichtshof (BGH) nicht. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund habe, wem die Fortsetzung eines Vertrags nicht zugemutet werden könne. Dies sei zwar nur dann der Fall, wenn die Gründe, auf welche der Kündigende seine Erklärung stützt, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen.
Da das Telekommunikationsunternehmen aber damit geworben hatte, nach einem Anbieterwechsel "alles Weitere" für den Neukunden zu übernehmen, fielen die Probleme mit der Rufnummermitnahme in ihren Risikobereich, urteilten die Karlsruher Richter. Denn unter "alles Weitere" sei die gesamte Abwicklung des Anbieterwechsels, einschließlich der Mitnahme der bisherigen Rufnummer zu verstehen.
Über mehrere Wochen aus den Netzen anderer Anbieter nicht erreichbar zu sein, sei außerdem ein wichtiger Grund, befand der III. Zivilsenat. Damit falle eine der wesentlichen Funktionen des Telefons aus (Urt. v. 07.03.2013, Az. III ZR 231/12).