Datenschutz-Konformität im höchstmöglichen Umfang sollte eigentlich auch für das FRITZ!OS gelten (egal ob Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO die Verarbeitung von deren Geltungsbereich ausnimmt oder nicht - ein "Zuviel" an Datenschutz - das DARF auch über gesetzliche Forderungen hinausgehen - wird auch erst dann zum Problem, wenn das ursprüngliche Ziel nicht auf anderen, datenschutzfreundlicheren Wegen zu erreichen ist) und auch hier gäbe es sicherlich eine datenschutzfreundliche(re) Alternative zum Versand eines aufgenommenen Standbilds als Anhang zu einer Mail - wenn das nicht ohnehin so realisiert wurde von AVM, was nur jemand mit entsprechender (und funktionierender) Konfiguration aber sicher bestätigen oder widerlegen könnte.
Denn da so eine E-Mail ohnehin nur für einen begrenzten Zeitraum hilfreich ist bei der Entscheidung, ob man jemanden einläßt und/oder mit ihm/ihr reden will, dürfte es kein Problem sein, das Bild nur in der FRITZ!Box zu speichern und es später wieder automatiisiert zu löschen, während gleichzeitig in die Mail nur ein Link auf dieses Bild eingebettet wird, der mit dem Löschen automatisch nicht mehr funktioniert. Eine länger währende Speicherung solcher Bilder dürfte wieder nicht mehr unter Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO fallen und auch ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f dürfte nur schwer zu begründen sein.
Das ginge sogar dann, wenn die Box ansonsten keinen DynDNS-Account nutzt (wobei AVM so vieles an einem MyFRITZ!-Konto festmacht, daß eine weitere Abhängigkeit sicherlich auch nicht DAS entscheidende Problem wäre), denn die aktuelle(!) IP-Adresse (oder auch zwei, wenn das Gerät per IPv4 und IPv6 öffentlich erreichbar ist) und eine temporäre Portfreigabe reichen dafür auch aus. Sogar das Zählen von Zugriffen ist bereits implementiert (für die Freigabe von Dateien im NAS-Kontext zum Download über das Internet) - das könnte zur weiteren Limitierung der Verbreitung genutzt werden und damit auch belegen, daß man aktiv Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung ergriffen hat - erneut wäre hier das Stichwort die Datenminimierung.
Und wenn die Box dem Besitzer diese Aufgabe(n) abnimmt, wäre das Ganze auch keine zusätzliche Belastung mehr und es gäbe auch keine Gefahr mehr, gegen entsprechende Regelungen zur Verarbeitung (Speicherung gehört dazu nach Art. 4 Abs. 2 DSGVO) zu verstoßen - denn das Löschen von alten E-Mails müßte der Besitzer immer noch selbst organisieren/ausführen, wenn das Bild als Anhang durch die Gegend schwirrt.