Eine juristische Betrachtung dieses Sachverhaltes dürfte mit Sicherheit etwas komplexer ausfallen...
Anmerken möchte ich jedoch (in Ergänzung zu Florianr) dass 1und1 eine Leistung in mittlerer Art und Güte schuldet, d.h. die vertragswirksam geschuldeten Haupt- und Nebenleistungspflichten müssen durch die beteiligten Vertragsparteien erfüllt werden. Insofern 1und1 innerhalb seiner Angebote (4DSL) neben der unmittelbaren Bereitstellung eines DSL-Netzwerkzuganges auch andere Leistungen einbezieht, trägt dieser auch die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Einzelleistungen.
Ist aus technischen Gründen eine DSL-Konnektivität nur unterhalb einer für die übrigen Leistungen erforderlichen Bandbreite möglich, kann m.E. 1und1 die vertraglich vereinbarte Gesamtleistung (VoIP, maxdome usw.) objektiv nicht erbringen (... und bietet 2DSL an). Hierbei dürfte es unbeachtlich sein, inwieweit die Abweichung von der DSL-Gesamtbandbreite (16 MBit/s ) ausfällt. Entscheident ist dabei, ob die vertraglich geschuldete Gesamtleistung objektiv mit dieser noch erbracht werden kann.
Daher sollte im Fall von reproduzierbaren Störungen immer eine schriftliche Mängelrüge, letztlich unter Setzung einer angemessenen Erfüllungsfrist erfolgen. Warum sollte unter den Voraussetzungen des §323 BGB dann ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich sein?
Problematisch sehe ich allerdings Fälle in denen 1und1 vor Vertragsschluss explizit auf die möglichen Einschränkungen hinweist und der Kunde in Kenntnis dessen trotzdem am Vertrag festhält. Hier dürfte es auch auf die Form der Information durch 1und1 ankommen, insbesondere ob 1und1 explizit auf die Unmöglichkeit der Leistungserbringung für die übrigen Teile hingewiesen hat. Ob ein bloßer Verweis auf eine Bandbreite unterhalb von 1 MBit/s hier genügt darf in Zweifel gestellt werden (an einen Profiseller werden allerdings höhere Anforderungen diesbezüglich als an einen Neukunden gestellt).
Menzer sollte sich aus diesen Gründen anwaltlich beraten lassen.
bye
Anmerken möchte ich jedoch (in Ergänzung zu Florianr) dass 1und1 eine Leistung in mittlerer Art und Güte schuldet, d.h. die vertragswirksam geschuldeten Haupt- und Nebenleistungspflichten müssen durch die beteiligten Vertragsparteien erfüllt werden. Insofern 1und1 innerhalb seiner Angebote (4DSL) neben der unmittelbaren Bereitstellung eines DSL-Netzwerkzuganges auch andere Leistungen einbezieht, trägt dieser auch die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Einzelleistungen.
Ist aus technischen Gründen eine DSL-Konnektivität nur unterhalb einer für die übrigen Leistungen erforderlichen Bandbreite möglich, kann m.E. 1und1 die vertraglich vereinbarte Gesamtleistung (VoIP, maxdome usw.) objektiv nicht erbringen (... und bietet 2DSL an). Hierbei dürfte es unbeachtlich sein, inwieweit die Abweichung von der DSL-Gesamtbandbreite (16 MBit/s ) ausfällt. Entscheident ist dabei, ob die vertraglich geschuldete Gesamtleistung objektiv mit dieser noch erbracht werden kann.
Daher sollte im Fall von reproduzierbaren Störungen immer eine schriftliche Mängelrüge, letztlich unter Setzung einer angemessenen Erfüllungsfrist erfolgen. Warum sollte unter den Voraussetzungen des §323 BGB dann ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich sein?
Problematisch sehe ich allerdings Fälle in denen 1und1 vor Vertragsschluss explizit auf die möglichen Einschränkungen hinweist und der Kunde in Kenntnis dessen trotzdem am Vertrag festhält. Hier dürfte es auch auf die Form der Information durch 1und1 ankommen, insbesondere ob 1und1 explizit auf die Unmöglichkeit der Leistungserbringung für die übrigen Teile hingewiesen hat. Ob ein bloßer Verweis auf eine Bandbreite unterhalb von 1 MBit/s hier genügt darf in Zweifel gestellt werden (an einen Profiseller werden allerdings höhere Anforderungen diesbezüglich als an einen Neukunden gestellt).
Menzer sollte sich aus diesen Gründen anwaltlich beraten lassen.
bye