Bitte nicht schon wieder ... es gibt (m.W.) keine Aussagen (mehr? Aber gab es derartige Behauptungen tatsächlich jemals öffentlich?) von Providern, daß die Nichtrückgabe einer solchen Box
eine Straftat wäre - es gibt allerdings verschiedene AGB und Preislisten, in denen eine Kompensation für solche Fälle vereinbart wurde (Zivilrecht).
Zur Frage, ob das zumindest ein Gesetzesverstoß (der kann sich gegen jedwedes Gesetz richten) oder gar eine Straftat (und damit einer der im StGB aufgeführten Straftatbestände) ist oder nicht (und das ist letztlich die Definition von "illegal", daß eine Handlung oder eine Situation gegen eine Rechtsnorm verstößt), wurde hier schon sooo viel argumentiert, daß Du Dir problemlos selbst ein Bild der verschiedenen Standpunkte machen kannst, wenn Du einfach nur mal eine Suchmaschine zu diesem Thema befragst und Dich dabei auf die Ergebnisse aus diesem Board konzentrierst. Eine neue Diskussion, wie verbrecherisch schon der Erwerb einer FRITZ!Box 6490 wäre, die nicht die Artikelnummer 2000 2778 hat, braucht es m.E. nicht wirklich.
Und wenn sich wieder jemand zur Einschätzung "Verbrecher" hinreißen lassen möchte (ich bin einfach mal dem Vorschlag gefolgt, mich doch selbst mal in die von mir oft genug beschriebene Lage des Eigentums an einer solchen FRITZ!Box zu bringen) ... ich bekenne hiermit freimütig, daß ich eine FRITZ!Box 6490 mit Artikelnummer 2000 2691 (SN: J063.547.30.549.824) besitze (und sie mein Eigentum nenne - weil das durchaus einen Unterschied macht), welche ich über eine bekannte Auktionsplattform im Internet für ~35 EUR als defekt erworben habe. Eventuell sogar, ohne mich zuvor über die genaue Vorgeschichte der Box zu informieren ... da bin ich mir im Moment nicht so 100% sicher, ob ich das getan habe - denkbar (bis wahrscheinlich) wäre es aber, daß ich die tatsächlich von einem vorherigen Käufer (der seinerseits guten Glaubens war beim Erwerb) erhalten habe. Das wüßte man als Mensch mit einer "gefestigten" Meinung zu diesen Punkten aber auch bei anderen Foristen nicht, denen schon so manches Mal entsprechende Vorhaltungen hier gemacht wurden ... das kann also nicht der springende Punkt sein bei einer solchen "Einschätzung" durch einen Dritten.
Wer sich also dazu berufen fühlt, kann das gerne den zuständigen Strafverfolgungsbehörden oder auch der Vodafone Kabel Deutschland GmbH (
https://kabel.vodafone.de/impressum) mitteilen, wo die FRITZ!Box 6490 mit der erwähnten Seriennummer sich heute befindet. Ich warte dann gespannt auf die Ladung (§ 133 StPO) und mache aber gleichzeitig - jeden potentiellen Interessenten an solch einer Anzeige - auf den Inhalt des § 164 StGB aufmerksam, mit dem er/sie sich befassen sollte (zumindest hinsichtlich des anzuzeigenden Tatbestands),
bevor eine derartige Anzeige erstattet wird.
Der Beschuldigte im Strafverfahren hat auch ohne Verteidiger nach § 147 IV StPO das Recht zur Akteneinsicht und wird so erfahren, wer ihn wegen welcher Handlung angezeigt hat - eine echte "anonyme Anzeige" gibt es in dieser Hinsicht also nicht wirklich. Auch der Inhalt der §§ 185-187 und 190 StGB ist in diesem Zusammenhang nicht ohne Interesse, wenn solche Fragen in der öffentlichen Diskussion abgehandelt werden - nachdem ich nun so freimütig den Besitz der erwähnten FRITZ!Box zugegeben habe.