Jochem_PS schrieb:
Zuerst ist Deine Geduld gefragt ... aber dann: wenn die Nachbesserung innerhalb der von Dir gesetzten - angemessenen - zweiten Nachfrist (d. h. insgesamt nach etwa einem Monat) nicht durchgeführt wurde
s. Beitrag von suff, zweite Nachfrist ist absolut entbehrlich (außer die Erste Fristsetzung war fehlerhaft). Macht nur Sinn, wenn man primär nicht kündigen möchte, sondern auf Erfüllung des Vertrages besteht.
Sofern Du - mit Hinweis auf die Schlechterfüllung des Vertrags seitens des Providers - die Lastschrift-Einzugsermächtigung ab dem Datum widerrufst, an dem die erste Nachfrist endet, bist Du auf der sicheren Seite.
Zu einer Minderung ist man IMO berechtigt, so lange die Leistung nicht wie geschuldet erbracht wird, diese kann man schon mit der ersten Fristsetzung ankündigen. Wenn dann bei der Rechnungsstellung/Abbuchung die Minderung nicht berücksichtigt wird, kann man zurückbuchen.
Um welchen Betrag man mindern kann, hängt im wesentlich davon ab, wie sehr die tatsächliche Leistung von der vertraglich geschuldeten abweicht. Ist z.B. eine DSL Einwahl gar nicht mehr möglich, müßte eine Minderung um 100 % rechtmäßig sein. Funktioniert nur VoIP nicht, müßte man zumindest um den Betrag mindern können, den eine Flatrate wer ist (ca. 9 Euro/Monat).
Da dies sehr vom Einzelfall abhängt, sollt man sich anwaltlich beraten lassen.
Von einem einfachen Widerruf der Einzugermächtigung würde ich absehen, da dies gmx dazu berechtigen könnte die Leistung ganz einzustellen.
Sollte nach dem Ablauf der ersten Nachfrist - aber vor Ende der zweiten Nachfrist - ein Betrag von Deinem Konto eingezogen werden, obwohl weiterhin erhebliche Mängel bestehen, kannst Du ihn von Deiner Bank zurückbuchen lassen (Widerruf der Lastschrift).
Dann sollte man aber den richtigen Betrag (um die Minderung gekürzter Rechnungsbetrag) umgehend überweisen.
Falls bis zum Ablauf der zweiten Nachfrist keine Nachbesserung durchgeführt wird bzw. weiterhin erhebliche Mängel vorhanden sind, kündigst Du den laufenden Vertrag außerordentlich fristlos (bzw. zu einem kurzfristigen von Dir bestimmten Termin) aus wichtigem Grund, weil unter den gegebenen Bedingungen (detailliert!) eine Fortführung für Dich unzumutbar ist.
wichtig ist, dass man diese Gründe auch beweisen muss. Außerdem müssen diese Gründe bereits in dem Schrieben der Fristsetzung aufgeführt sein.
Man sollte diese Beweissicher Dokumentieren. (z.B. einen möglichen Zeugen mit Sachverstand bitten den Anschluss zu überprüfen (Elektriker z.B.) oder zumindest mit einem Bekannten mal das DSL Modem austauschen und eine sichtkontrolle der Verkabelung durchführen.
Auch wenn mir bis zu diesem Datum keine Willenserklärung in Schriftform zugegangen ist, betrachte ich den Vertrag zum angebenen Datum als beendet.
Nur am Rande: eine Kündigung ist eine einseitge Willenserklärung. gmx kann zwar deren Eingang bestätigen, aber eine Willenserklärung müssen und können sie nicht abgeben ...
suffi schrieb:
Ausreichend sollte IMO in der Regel eine Frist von 5-7 Tagen sein
Achtung, zumindets in den 1und1 AGB wird eine Frist von 14 Tagen gefordert. Ich halte das zwar auch für zu lang (und die AGB Klausel für unwirksam), aber um hier Ärger zu vermeiden, sollte man u.U. doch eine 14 tägige Frist setzen.
Zur Beweiskraft von Einwurfeinschreiben wurde hier auch schon mehrfach diskutiert, ich würde hier auch eher zum Einschreiben mit Rückschein raten, die Gerichte sehen im Einwurfeinschreiben keinen Beweis für den Zugang (zumindest hier bei uns.)
IMO sollt eman sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen. Sofern man nachher mit der Kündigung vor Gericht probleme bekommt, kommen erhebliche Zusatzkosten auf einen zu.
Wer sich keinen Anwalt nehmen kann/will, sollte zumindets die Verbraucherzentrale aufsuchen, bevor er die Kündigung auspricht.