Garantie + Gewährleistungsdiskussion

astigoby

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edit Rocky512
Garantie+Gewährleistungsdiskussion aus dem Thead Biete Fritzbox 7170 neu herausgelöst
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straeter schrieb:
Die ist neu und gibt es mit Garantie!
aber ohne umtauschrecht, ohne rechung, ohne mwst-ausweis (falls es jemand braucht) und noch immer bist du 11 euro teurer als mein handler ums eck...
 
astigoby schrieb:
aber ohne umtauschrecht, ohne rechung, ohne mwst-ausweis (falls es jemand braucht) und noch immer bist du 11 euro teurer als mein handler ums eck...
Die Box hat 5 Jahre Herstellergarantie-ich verstehe nicht warum Leute immer posten wenn sie etwas im Flohmarkt NICHT wollen-geh doch zu deinem Händler um die Ecke und poste nicht im Flohmarkt.Sorry ich bin auch OT aber das musste raus.
 
drping schrieb:
Die Box hat 5 Jahre Herstellergarantie

es ging ja primär nur darum, das sein preis nicht angemssen ist.

rechtlich und auch in der realität sind 5 jahre herstellergarantie etwas völlig anderes als 2 jahre gewährleistung durch einen händler! der unterschied ist gravierend und man sollte es daher nicht vernachlässigen, weil die meisten menschen glauben, garantie wäre gewährleistung...
 
Vollzitat von Beitrag #6 gelöscht. Ghostwalker

*blub*

Die Garantie ist besser als die Gewährleistung, da die Garantie verschuldensunabhängig gilt und von daher nicht nachgewiesen muss, dass die Sache bei Gefahrübergang mit einem Mangel behaftet war. Es sei denn man kauft als Verbraucher von einem Unternehmer und stellt den Mangel innerhalb von 6 Monaten seit Kauf fest. Denn dann muss der gewerbliche Veräufer im Rahmen der Gewährleistung beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang nicht mangelhaft gewesen ist.
Insofern, ist die (Hersteller)Garantie für den Käufer um Längen besser als die Gewährleistung.
 
ich will hier nicht zu weit ot gehen, aber garantie ist eine freiwillige leistung und gewährleistung ist eine verpflichtete leistung. das macht in meinen augen shcon einen enormen untershcied...
 
xsapling schrieb:

Die Garantie ist besser als die Gewährleistung,

Das ist nicht richtig, die Gewährleistung räumt dem Verbraucher umfangreiche Rechte ein, auch nach Ende der Beweislast-Umkehr (6 Monate). Z.B. die möglichkeit der Fristsetzung kann sehr entscheidend sein. Diese kann gegebenenfalls auch mit einem Rücktritt verbunden werden.

Die Garantie ist eine freiwillige Übernahme (wie oben schon richtig erwähnt wurde). Wenn sich beispielsweise der Hersteller weigert eine Garantie Reparatur durchzuführen dürfte der Kunde keine Hanhabe haben.

Insofern ist ein Käufer meines erachtens nach gut bedient, wenn er beides hat. Im übrigen kann ich jedem nur Raten, vor in Anspruchnahme einer Hersteller Garantie den Verkäufer zu kontaktieren.
 
Sacht mal könnt ihr damit aufhören diesen Thread voll zu spamen????
Hier geht es um den Verkauf einer Fritzbox und nicht um Garantie bzw. Gewährleistung. :meinemei: :doktor:
 
Vollzitat von Beitrag #6 gelöscht. Ghostwalker

Florian, ich muss Dir Widersprechen!
Nach 6 Monaten ist bei der Gewährleistung so gut wie Schicht im Schacht, denn weise du erstmal nach, dass die Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit dem Sachmangel schon behaftet war.

Und hast Du schonmal davon gehört, dass die Garantie der Gewährleistung vorgeht?
 
xsapling schrieb:
Und hast Du schonmal davon gehört, dass die Garantie der Gewährleistung vorgeht?

das ist falsch! nach 6 monaten dreht sich zwar di ebweislast um, aber das recht auf gewährleistung ist 2 jahre lang einklabar.

die garantie hingegen nicht. wenn der hersteller nach einer woche "keine lust" mehr haben sollte "garantie zu geben" hast du keine handhabe dagegen und kannst ihn nur auf gewährleistung belangen. die garantie ist kein gesetzlicher anspruch!

vielelicht sollten wir das aber besser in ein jura forum verlegen..
 
Vollzitat von Beitrag #9 gelöscht. Ghostwalker

WAS?
Wenn eine Garantie gewährt wird, ist und bleibt sie gewährt, bis die Frist für die sie gewährt wird, abgelaufen ist!
"Einklagbar", was soll das denn sein?
Schonmal ZPO gelesen?
Im ZP haben wir keinen Amtsermittlungsgrundsatz, so dass derjenige der was will, einen Beweis erheben muss. Ich denke, dass nicht einmal ein Anscheinsbeweis ausreichen dürfte.

Sorry, den nächsten Dünnschiss den du verbreitest ist, dass man einen Gewährleistungsanspruch gegen den Hersteller habe. Dies ist bullshit. Lediglich der Händler kann gegen den Hersteller einen Rückgriffsanspruch haben.

ich glaube nicht, dass du jura studierst oder es jemals hast. Und ich bin froh drüber, dass wir ein Rechtsberatungsgesetz haben, dass uns vor absoluten Laien schützt. Gott sei Dank
 
xsapling schrieb:
Und hast Du schonmal davon gehört, dass die Garantie der Gewährleistung vorgeht?
Nein habe ich noch nicht gehört und ich nehme mal an, Du hast das auch noch nicht gehört, solltest Du jedenfalls noch nicht, weil das eben andersherum ist.

Genauergesagt: Beide Ansprüche bestehen nebeneinander, der Kunde kann sich im normalfall aussuchen, ob er die Garantie des Herstellers oder die Gewährleistung des Händlers in Anspruch nimmt.

Aber der Händler darf den Kunden z.B. nich auf den Hersteller verweisen.[1]

Es kann Dir auch bei einer Garantie passieren, daß der Hersteller die Abwicklung verweigert, weil er der Meinung ist, daß der Fehler z.B. durch unsachgemäße Benutzung verursacht wurde. Da kann man also ähnliche Probleme wie beim Händler haben.

s.h. http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie
und http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung

Auch die c't hatte in einer der letzten Ausgaben einen aufschlußreichen Artikel zum Thema und zum Beispiel den Problemen, die ein Kunde haben kann, wenn er sich zunächst an den Hersteller im Rahmen der Garantie wendet und dann Gewährleistung vom Händler möchte.

Ich kann grundsätzlich jedem nur empfehlen (auch aus Erfahrung, die ich gerade mit einer Notebook Reparatur machen mußte) sich immer zunächst an den Händler zu wenden. Wenn der einen an den Händler verweist sich das in jedem Fall schriftlich oder durch Zeugen bestätigen lassen.

Nur so behält man die Möglichkeiten des Gewährleistungsrecht (insbesondere Fristsetzung) und kann dennoch auf schnelle Reparatur im Rahmen der Garantie hoffen!

Wer beispielsweise eine FBF bei AVM taucht und dann nancher, weil die Probleme vielleicht noch immer nicht behoben sind beim Händler vom Vertrag zurücktreten möchte, der könnte vom Hersteller, nach überprüfung der Seriennr. zu hören bekommen: das ist aber nicht das Gerät, das wir ihnen verkauft haben, dafür haben Sie keine Gewährleistung bei uns.
Und Achtung, anderslautende Urteile beziehen sich auf besondere Fälle, in denen der Händler dem Kunden gegenüber den Eindruck erweckte, der Hersteller würde die Reparatur im Rahmen der Gewährleistung im Auftrag des Händlers abwickeln. Das sind aber Einzelfälle!

Edit:
[1]
Das ist unglücklich formuliert, der Händler darf das natürlich schon, aber dann muß er sich die Leistung des Herstellers als eigene Zurechnen lassen.

Was den Beweis des Sachmangels nach 6 Monaten anbelangt, meiner Erfahrung nach ist das bei hochwertigeren Gütern und vernünftigen Händlern kein Problem, aber ich gebe die Recht, daß das schon mal der Hase im Pfeffer liegen kann.
Aber wie gesagt, da kann es Dir auch passieren, daß der Hersteller nichts mher davon wissen will.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vollzitat von Beitrag #12 gelöscht. Ghostwalker

Soll ich jetzt nochmal für dich in meinen Palandt sehen?
Ich habe hier auch noch den MüKo stehen.
 
na wo hier generell schon soviel Müll steht, gibts meinen Kommentar auch noch dazu:
ich finde es nicht verkehrt, Angebote zu kommentieren, wenn die Preiswünsche nun wirklich jenseits von gut und böse sind, habe ich auch schon gemacht
andererseits muss man sagen, dass dieser Thread hier absolut traurig ist. Mit der Feststellung sich an entsprechenden Verkäufer per PN zu wenden, hätte das schon vor Tagen !! von den Mods geschlossen werden können
also vielleicht ist 160 Euro nicht wirklich das günstigste, aber es ist preislich völlig OK, daran gibts nix zu mäkeln. Wenn irgendwo in einem Thread gefragt wird "wo gibts billig 7170er" dann sind solche Hinweise wie hier ja OK, aber ansonsten sollte man sich solche Kommentare sparen
eine wirklich sinnvolle Lösung fällt mir so auch nicht ein, denn bei "heftigen Angeboten" finde ich entsprechende Kommentare (wie gesagt, auch selber schon gebracht) OK, aber nicht "nur" weil die Box irgendwo 20 Cent billiger gesehen wurde - wir sind hier ja nicht im Mediamarkt
vielleicht sollte man die Regeln entsprechend "irgendwie" anpassen, oder den Bereich zumindestens besser moderieren
 
@xsappling

Vielleicht verrätst Du mir, was Du darin finden möchtest? Das die Garantie Vorrang hat? Das wirst Du darin nicht finden:

Palandt (Putzo), §477 Rn.1: "Für die Garantie beim Verbrauchsgüterkauf gilt grundsätzlich, daß auch hier im Garantiefall die gesetzlichen Rechte (§ 437) neben dem Anspruch aus der Garantie bestehen."
Außerdem: Palandt § 443 Rn. 7 und 21ff

Siehe außerdem die Verbrauchsgüterkaufrichtline:
(21)Bei bestimmten Warengattungen ist es üblich, dass die Verkäufer oder die Hersteller auf ihre Erzeugnisse Garantien gewähren, die die Verbraucher gegen alle Mängel absichern, die innerhalb einer bestimmten Frist offenbar werden können. Diese Praxis kann zu mehr Wettbewerb am Markt führen. Solche Garantien stellen zwar rechtmässige Marketinginstrumente dar, sollten jedoch den Verbraucher nicht irreführen. Um sicherzustellen, dass der Verbraucher nicht irregeführt wird, sollten die Garantien bestimmte Informationen enthalten, unter anderem eine Erklärung, dass die Garantie nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers berührt.

Artikel 6 Garantien
(1) Die Garantie muss denjenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen binden.
(2) Die Garantie muss
- darlegen, dass der Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gesetzliche Rechte hat, und klarstellen, dass diese Rechte von der Garantie nicht berührt werden;

[...]

Habe gerade keinen anderen Link zur Hand: http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/material/verbrkrl.htm

P.S. das ganze ist hier wirklich sehr OT, vielleicht solltest Du tatsächlich einmal im MüKo oder Palandt nachlesen, obwohl auch ein Blick in das BGB hier Klarheit verschaffen würde.
Übrigens Dein Full Quote wird hier, insbesondere da OT und überflüssig vermutlich niemanden erfreuen.
 
Schön, hier lern ich ja nicht nur was über VoIPen sonder kann gleich noch 'nen Jurakurs belegen :motz: :motz:

Nix für Ungut, :keks: & :bier: denn die Box ist gut, da braucht es weder Gar... noch Gew... :weg:
 
florianr schrieb:
@xsappling

Vielleicht verrätst Du mir, was Du darin finden möchtest? Das die Garantie Vorrang hat? Das wirst Du darin nicht finden:

Palandt (Putzo), §477 Rn.1: "Für die Garantie beim Verbrauchsgüterkauf gilt grundsätzlich, daß auch hier im Garantiefall die gesetzlichen Rechte (§ 437) neben dem Anspruch aus der Garantie bestehen."
Außerdem: Palandt § 443 Rn. 7 und 21ff

[/SIZE][/FONT]

huch, das habe ich nie behauptet. Ich habe dich nur gefragt, ob du evtl. diesbezüglich etwas hörtest? Denn aus dem Wortlaut des 443 ergibt sich doch schon ausdrücklich, dass beide(Gewährleistung/Garantie) nebeneinader bestehen.

PS.: Seit wann haben Richtlinien unmittelbare Geltung in einem nationalen Staat?
Nationale Gesetze sind ja wohl höchstens richtlinienkonform auszulegen.
 
Es hat doch auch nie jemand etwas anderes behauptet, als das Garantie und Gewährleistung nebeneinander stehen.

Ich habe nur darauf hingewiesen, daß der Händler den Kunden nicht auf Garantie verweisen kann, wenn dieser Gewährleistung verlangt (zumindest nicht, wenn dies die Rechte des Verbrauchers beschränkt) und vorallem, daß ein Kunde u.U. seine Gewährleistungsrechte ggü. dem Händler verliert, wenn er voreilig eine Hersteller Garantie in Anspruch nimmt.

Die Gewährleistung bleibt insbesondere wegen Möglichkeit der Fristsetzung und Rüktrittsmöglichkeit eben für den Verbraucher das stärkste Recht.

@sieger11
Ich gebe Dir ja Recht, daß die Box gut ist, trotzdem habe ich bereits zwei FBF und eine Fritz Box WLAN Austauschen lassen, da sie eben nicht in Ordnung wahren.


@xsapling
Zur Auslegung ist die Richtlinie eben heranzuziehen.

Wie sollte denn Dein Post #8 verstehen, wenn nicht, daß Garantie vorrangig vor Gewährleistung sein soll?

@Rocky512 Danke fürs verscheiben,

@Twixi Sorry, aber das hier mußte ja mal geklärt werden ... ;)
 
florianr schrieb:
Ich habe nur darauf hingewiesen, daß der Händler den Kunden nicht auf Garantie verweisen kann, wenn dieser Gewährleistung verlangt (zumindest nicht, wenn dies die Rechte des Verbrauchers beschränkt) und vorallem, daß ein Kunde u.U. seine Gewährleistungsrechte ggü. dem Händler verliert, wenn er voreilig eine Hersteller Garantie in Anspruch nimmt.
Er würde sie aber nur verlieren, wenn die Sache ausgetauscht wird. Ich denke, dass die Gewährleistung bestehen bleibt, wenn im Rahmen der Garantie nachgebessert wird. Im übrigen würde ich wie folgt argumentieren, wenn ich der Ansicht bin, dass auch bei einem Austauschgerät der Verkäufer Geährleistung erbingen muss: Der Verkäufer hat durch die Garantie einen Vorteil, den dieser nutzt um das entsprechende Gerät verkaufsfördernd abzusetzen. Denn Geräte, die mit einer Garantie daherkommen werden von Käufern idR bevorzugt gekauft. Davon profitiert der Verläufer. Insofern muss sich der Verkäufer, auch das nachteilige Risiko(für die Mangelhaftigkeit eines Austauschgerätes), welches durch eine Garantie verbunden ist, tragen müssen.
Zumindest aber müsste der Verkäufer aber bei einem Austauschgerät im Rahmen der GEwährleistung für einen äquivalenten Sachmangel aufkommen müssen.
 
Ähm, bei eurer Diskussion über Gewährleistung und Garantie vergeßt ihr eins: Der Umfang der Gewährleistung ist gesetzlich festgeschrieben. Bei der Garantie kann der Garantiegeber (i.d.R. der Hersteller) daran Bedingungen knüpfen, z.B. daß die Einsendung bei einem Garantiefall vom Käufer zu übernehmen ist, das bestimmte Teile von dieser Garantie nicht erfaßt werden, usw.
Und AFAIK hat man einen rechtlichen Anspruch auf die Herstellergarantie. Wenn der Hersteller das Gerät mit einer z.B. 5-jährigen Funktionsgarantie versieht, dann muß er auch ab Kaufdatum dafür 5 Jahre gerade stehen, und wenn er sich nach 2 Jahren entschließt, diese Garantie fallen zu lassen, dann gilt das nur für ab diesem Zeitpunkt verkaufte Geräte.
IANAL, aber alles andere macht keinen Sinn.
 

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