Klar was einem nicht gefällt muss automatisch unwirksam sein. *lol*
Mal ein bischen die laufende Rechtssprechung zu AGB verfolgt?
Inzwischen ist sogar ein Gewährleistungsausschluß bei Privatverkäufen zwischen Verbrauchern unwirksam - wenn in der Formulierung nicht klar verständlich dargelgegt wird, dass eine Haftung für Fahrlässigkeit und Vorsatz von einem selbst, einem Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters bei Personenschäden, für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz von einem selbst, einem Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters beisonstigen Schäden fortbesteht.
Obwohl eigentlich jedem klar ist, dass mit "Keine Gewährleistung" eigentlich nur die reine Mangelhaftung für den Kaufgegenstand selbst und nicht ein Ausschluß von Schadensersatz für schuldhaftes Handeln gemeint sein sollte, reicht es dem BGH, dass ein solcher Ausschluss in die Formulierung hinein interpretiert werden
könnte...
Bei AGB ist das Prüfverfahren sehr einfach: Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders. Es wird bei Interpretationen die weitgehenste Interpretation angenommen und geprüft, ob diese den Anspruchsgegner unangemessen benachteiligt, für ihn überraschend ist oder gegen gesetzliche Grundgedanken verstößt. Ist dies der Fall, so ist die Regelung unwirksam - selbst wenn klar ist, was gemeint war! Wer AGB verwendet (und es reicht, dass eine Formulierung für die mehrfache Verwendung geeignet ist), muss exakt und eindeutig beschreiben, eine fast unmöglich zu erfüllende Anforderung.
Wenn eine AGB allerdings dieser Prüfung auf Basis der weitgehensten Einschränkung stand hält und wirksam wäre, dann gilt sie gegenüber der anderen Partei nur in der geringst einschränkenden Interpretation.
Für den Passus in den 1&1-AGB bedeutet das: Da "manuell" in weitester Auslegung nunmal alles außer der händischen Eingabe direkt am Gerät alles ausschließt, dies aber auch den Ausschluß von Freisprechanlagen bedeuten würde - was einerseits überraschend wäre und gegen gesetzliche Grundgedanken (StVO) andererseits verstoßen würde, dürfte der Passus unwirksam sein.
Käme ein Gericht aber zu der Interpretation, dass die Regelung nicht unwirksam sei, dann gälte die für den Kunden geringst einschränkende Formulierung - und alles, was über ein Handy oder Smartphone geht, wäre erlaubt, solange eine Handlung des Kunden für den einzelnen Gesprächsaufbau erforderlich ist - also keine automatische Rufumleitung darstellt.
Dass ganz nebenbei die Beschränkung der Gesprächsminuten überraschen (und damit unwirksam) ist, weil 1&1 damit wirbt, dass "...
unbegrenzte Gespräche ins Festnetz und zu 1&1-Kunden..." möglich seien, versteht sich zwar von selbst, spielt aber keine Rolle: "Ohne Mindestlaufzeit" bedeutet nämlich, dass nicht nur der Kunde, sondern auch 1&1 die Freephone-Verträge jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen kann. Es handelt sich bei dem Punkt also gar nicht um eine AGB, sondern lediglich um einen Hinweis, wann 1&1 sein Recht auf freie Kündigung ausüben wird und unterliegt damit auch nicht der Inhaltskontrolle (nur bei den Handyverträgen ohne Mindestlaufzeit, bei denen mit Laufzeit ist es natürlich AGB).
Überschlägige Schätzungen gehen davon aus, dass mindestens 80% der in AGB verwendeten Formulierungen unwirksam sind - und es quasi keine AGB gibt, die in Gänze wirksam wäre. Das liegt auch daran, dass AGB allgemeinverständlich sein müssen, um wirksam zu sein. Da sie andererseits den gesetzlichen Grundgedanken entsprechen müssen, die Gesetze aber leider nicht allgemeinverständlich formuliert sind, gerät schon der einfache Gewährleistungsausschluss zwischen Privatkäufern zur praktischen Unmöglichkeit...
Um ein weiteres Beispiel zu bringen, wie schnell AGB unwirksam werden: In einem Bauvertrag wird eine Vertragsstrafe an einen Termin gekoppelt, der einmal als "Fertigstellung" und an anderer Stelle als "Bauende" bezeichnet wird. Jedem sollte einleuchten, dass beides das gleiche bezeichnet. Nicht so die gerichtliche Entscheidung: Allein die Tatsache, dass zwei nicht identische Begriffe verwendet wurden, reicht aus, dass es einen hypothetischen Fall geben könnte, in dem sie was unterschiedliches bedeuten. Das Gericht hat daher die Vertragsstrafenvereinbarung für unwirksam erklärt, auch wenn es selbst kein Beispiel einer anderen Interpretation der Begriffe hat bringen können. Es reichte, dass es
hypothetisch eine geben könnte, um als unklare und überraschende Regelung ausgeschlossen zu werden...
Insofern: Ja, quasi alles was einem nicht gefällt und nicht bereits gesetzlich so geregelt ist, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam sein. Die Rechtssprechung begünstigt den Anspruchsgegner einer AGB inzwischen so weit, dass es dem Verwender praktisch unmöglich geworden ist, Einschränkungen in AGB rechtssicher zu formulieren.
Nur am Rande: "unentgeltliche Überlassung des Dienstes an Dritte" bedeutet in weitester Auslegung auch, dass man Besucher nicht über den Anschluss telefonieren lassen dürfte - wenn man alleiniger Anschlussinhaber ist, würde das auch die eigene Ehefrau und die Kinder betreffen, denn rechlich sind sie auf den Vertrag bezogen "Dritte". Uups, was das nun wieder für die Wirksamkeit dieser Passage bedeutet... "Automatisch generierte Verbindung" wäre in weitester Interpretation auch eine Rufumleitung. Überraschend? Jipp... Wirksam könnte die Weiterveräußerung und der Betrieb kommerzieller Dienste sein. Wobei letzteres auch bei nur eingehenden Verbindungen eines kommerziellen Dienstes überraschend sein könnte, also Wackelkandidat ist. Da der "1&1 Homeserver" VPN zwischen zwei Boxen erlaubt, was eine "Standleitung" wäre, ist ein möglicherweise damit ausgedrücktes Verbot zur Nutzung dieser Funktion auch nicht von vorneherein zu vermuten - uups...
Letztlich ist es hier allerdings nicht Thema, was die AGB zulassen bzw. ob sie wirksam sind - sondern die Frage, wie man
praktisch die Leistung einer Doppelflat zu einem günstigeren Preis bekommt. Und da es
praktisch möglich ist, ein Gateway einzusetzen, dass nach außen nicht anhand der IMEI als solches erkennbar ist, gilt die in meinem Eingangsbeitrag genannte Vorgehensweise unverändert wie dargestellt. Die
hypothetischen rechtlichen Einwendungen gegen die Lösung ändern
praktisch nichts daran, dass die Lösung funktioniert.