Unter "AVM-Dienste" über die "Inhalt"-Seite zu erreichen ... die von mir erwähnte Anzeige der automatisch aktivierten Option findet nur beim
ersten Kontakt mit dem GUI einer Version statt, die das "argo" dann unterstützt. Ist das erst einmal vorbei, sieht man den Punkt nie wieder, solange man ihn nicht auf dem o.a. Weg sucht.
Ich habe gerade keine 06.83 griffbereit, um darin die richtige URL zu finden (zumal das aus dem GUI heraus ja auch noch mehrfach über Redirections läuft, bis da die Hilfe-Seite erscheint) ... vermutlich wird da der Part "017p1" in der URL dann anders sein oder die beiden Versionen (ich beziehe mich halt auf diese Labor-Version hier) teilen sich doch die Online-Hilfe.
Ich weiß auch nicht, wann AVM diese Erklärungen erstellt und veröffentlicht hat, ich habe sie zum ersten Mal im Zusammenhang mit dieser Labor-Reihe bewußt wahrgenommen ... allerdings zuvor wurde bei mir das "argo"-Flag auch schon vor langer Zeit gesetzt, das war noch in der letzten Labor-Reihe (als das eingebaut wurde) und da gab es den Hinweis im GUI auch noch nicht so richtig bzw. es gab genug andere Möglichkeiten, mit denen man - auch ohne diesen Hinweis jemals zu Gesicht zu bekommen - eine Box in Betrieb nehmen konnte.
Da sind rückwirkend auch keine Recherchen zum Alter der derzeitigen Texte in der Online-Hilfe möglich, denn offensichtlich verbietet AVM für die URL
https://service.avm.de/help/de/ (und ggf. darüberliegende auch schon) das Indexieren über eine Suchmaschine, was dann auch die "wayback machine" fernhält. Man findet auch keine Datumsangabe in den AVM-Texten (zum Datenschutz) ... auch nicht im HTML-Quelltext irgendwo als Meta-Tag oder ähnliches.
Damit kann der Text eigentlich zu jedem beliebigen Zeitpunkt entstanden sein und theoretisch auch wieder geändert werden - worauf AVM auch eingeht, aber man sollte sich trotzdem prophylaktisch seine eigene Version einfach mal beiseite legen, falls man Befürchtungen hegt, daß der von AVM als "geeignet" angesehene Weg der Veröffentlichung entsprechender Änderungen mit den eigenen Ansichten (oder gar den rechtlichen Vorgaben) in der Zukunft kollidieren könnte. Schließlich stimmt man ja mit jeder weiteren Nutzung von AVM-Firmware den "in geeigneter Weise" veröffentlichten neuen Inhalten der Datenschutzerklärung dann auch automatisch wieder zu.
Unter dieser Maßgabe sehe ich auch die dort "versteckte" Genehmigung zum Update etwas kritischer ... auch wenn das bei "Updates" weiter oben in derselben Seite ebenfalls ausdrücklich erwähnt wird, steht es halt in der
Datenschutzerklärung und die ist max. Bestandteil eines (konkludenten) Vertrags zwischen AVM und dem Kunden (der auch noch von AVM einseitig geändert werden kann) und per se ja noch keine Einwilligung zum Eingriff in die Technik des Kunden.
AVM leitet das in der Präambel ihrer Erklärung eigentlich auch selbst schon richtig her:
In unserer Datenschutzerklärung erläutern wir Ihnen, welche Daten wir vor welchem Hintergrund erheben, wie wir diese Daten nutzen und welche Möglichkeiten Sie haben, die Erhebung der Daten zu deaktivieren.
Ich kann da zunächst mal nichts erkennen, was den Leser darauf hinweisen würde, daß in dieser Erläuterung nachfolgend auch die Genehmigung zur
Veränderung von Daten angeführt werden wird (es ist ausschließlich von Erhebung und Nutzung die Rede). Das wäre dann doch eher ein Punkt für AGB oder irgendwelche Zusatzvereinbarungen (weil per se nach deutschem Recht den Käufer auch max. die AGB des Händlers tangieren und nicht die irgendeines Herstellers).
Das ist sicherlich ein schmaler Grat und nicht so ganz einfach für einen Hersteller, der sich tatsächlich um die (automatische oder halbautomatische) Aktualisierung seiner Firmware bemüht ... aber nicht ganz umsonst schließen z.B. die Hersteller von anderen Systemen (vom Smartphone über's Tablet bis zum PC oder zur IoT-Klobrille) VOR dem Einsatz ihres Produktes (nachträglich ist das nach deutschem und EU-Recht i.d.R. kaum noch möglich) ein EULA ab (auch nicht immer unumstritten) und auch wenn das praktisch niemand liest, so fehlt es doch bei AVM gänzlich und eigentlich wäre das der eher richtige (wenn auch noch nicht ideale) Ort für die Vereinbarung des Rechts auf einen solchen, je nach Umstand und Erfolg durchaus schwerwiegenden, Eingriff in die Technik des Kunden.
Am Ende ist das wieder genau dasselbe, wie beim Zurücksetzen von Provider-Geräten auf Werkseinstellungen durch den Provider selbst ... wenn das ohne Protokollierung oder gar ohne Einverständnis des Besitzers vorgenommen wird (bei den Provider-Boxen kann man wenigstens noch das Eigentum als Begründung anführen, wobei auch hier AGB/BGB i.d.R. diese Eingriffe noch einmal gesondert autorisieren), dann kann das auch zu Schäden beim Kunden führen und wie will man solche "gewollten" Aktionen (die zu einem Mißerfolg führten) am Ende von einem technischen Fehler des Gerätes unterscheiden (und damit Vorsatz bis Fahrlässigkeit von höherer Gewalt trennen), wenn das nicht sauber protokolliert wurde oder wird?
Wenn irgendein AVM-Firmware-Image sich als "Downgrade" betrachtet (und auch über TR-069 kann das "-f" als "force" gesetzt werden), dann löscht das auch - ohne jede weitere Rückfrage - die vorhandenen Einstellungen und alle vom Besitzer getroffenen Vorkehrungen (z.B. das Wegsperren kritischer Systeme in ein Gastnetz an LAN4 einer dafür geeigneten Box) sind für die Katz.
Also bei aller Anerkennung für die AVM-Bemühungen ... diese Datenschutzerklärung ist m.E. tatsächlich der falsche Platz, um sich einen Eingriff in die Firmware beim Kunden (immerhin eine Straftat nach StGB 303b, spätestens wenn das Update schiefgehen sollte oder ein Downgrade gemacht wird) in einer Weise genehmigen zu lassen, die ohne jeden Zweifel von einer Zustimmung des Kunden ausgehen kann.
Für die damit u.U. verbundenen Konsequenzen finde ich (rein persönlich) den von AVM in dieser Version verwendeten Hinweistext:
deutlich zu schwammig und zu unbestimmt.
Welcher "normale Benutzer" würde hier herauslesen, daß damit auch die Einwilligung zu einem automatischen Update (und das hält sich ja nicht an die ansonsten noch gewählten Einstellungen, es hilft also auch nichts, wenn man das "Auto-Update" dann abschaltet) durch den Hersteller erteilt wird?
Zumal auch AVM da mit der Formulierung "im Bedarfsfall ein (Notfall-)Software-Update" sich (nach meinem Dafürhalten) ein weiteres Hintertürchen offenhält ... der geklammerte "Notfall" macht daraus (ich denke, auch nach allg. Verständnis deutscher Sprache) ja auch eine Möglichkeit, da ohne diesen "Notfall" ein einfaches "Software-Update" einzuspielen. Ansonsten wäre das ja nicht der "Bedarfsfall", sondern bereits selbst der "Notfall" - wer kann zum heutigen Zeitpunkt schon sicher sagen, wann da nun "Bedarf" bestehen wird und wann nicht.