PeterPawn
IPPF-Urgestein
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Mist ... da zeigt sich mal wieder, daß man sich nicht auf die Berichterstattung "in der Presse" verlassen sollte (ich hatte gestern tatsächlich nur bis zu heise.de gelesen), sondern immer bis zur Primärquelle gehen sollte.
Wenn ich das richtig sehe, ist das ja "nur" eine einstweilige Verfügung (auch wenn es wohl nicht zum Hauptsacheverfahren kam, weil der Provider keinen Widerspruch eingelegt hat?) gewesen und die richtete sich wiederum gegen einen ganz bestimmten Provider.
Damit würde ich jetzt nicht gleich hingehen und meinen eigenen Provider ebenfalls verklagen (als Kunde könnte ich das auch nicht auf der Basis des UWG, wie es die Verbraucherzentrale kann und bei einer einstweiligen Verfügung trägt immer der Antragsteller auch das Risiko, selbst ohne Verschulden mit (berechtigten) Schadensersatzforderungen konfrontiert zu werden, wenn das Hauptsacheverfahren zu seinen Ungunsten ausgehen sollte) - das kann eine andere Kammer (wenn eine andere Verbraucherzentrale die Klage führen sollte) schon wieder ganz anders sehen und wie es wirklich in einem Hauptsacheverfahren ausgegangen wäre, weiß man gar nicht genau. Schon die fehlenden Kenntnisse der jeweiligen Schriftsätze sind hinderlich, da die Urteilsbegründung für den vorläufigen Rechtsschutz ja gar nicht auf die Schriftsätze eingeht.
Auch hat das Gericht ja in diesem Falle darauf abgestellt, daß die Nachfrage des Kunden den Anspruch auf Herausgabe der Zugangsdaten begründet, weil die als unklar angesehene Formulierung im Gesetzestext
dahingehend ausgelegt wurde, daß "bei Vertragsschluß" in direktem Zusammenhang zu "unaufgefordert" zu sehen sei und somit nach Aufforderung durch den Kunden das auch für Bestandskunden anzuwenden wäre.
Spannenderweise gab es aber meines Wissens keine nähere Bezugnahme auf das ebenfalls dort zu lesende "kostenfrei" ... folgt man jetzt der Argumentation bzgl. des Zusammenhangs aus der Begründung (Urteil s.o., die verlinkte PDF-Datei im Punkt "Entscheidungsgründe" (2c, 2. Absatz, Seite 6)), könnte hier die Beklagte wohl immer noch eine finanzielle Forderung bei entsprechenden Anfragen geltend machen, denn wenn sich das "unaufgefordert" nur auf den Zeitpunkt "bei Vertragsschluß" bezieht, dann gilt das sicherlich für das "kostenfrei" ebenso - hier wäre jede andere Argumentation dann wieder nicht nachvollziehbar.
Wenn ich das richtig sehe, ist das ja "nur" eine einstweilige Verfügung (auch wenn es wohl nicht zum Hauptsacheverfahren kam, weil der Provider keinen Widerspruch eingelegt hat?) gewesen und die richtete sich wiederum gegen einen ganz bestimmten Provider.
Damit würde ich jetzt nicht gleich hingehen und meinen eigenen Provider ebenfalls verklagen (als Kunde könnte ich das auch nicht auf der Basis des UWG, wie es die Verbraucherzentrale kann und bei einer einstweiligen Verfügung trägt immer der Antragsteller auch das Risiko, selbst ohne Verschulden mit (berechtigten) Schadensersatzforderungen konfrontiert zu werden, wenn das Hauptsacheverfahren zu seinen Ungunsten ausgehen sollte) - das kann eine andere Kammer (wenn eine andere Verbraucherzentrale die Klage führen sollte) schon wieder ganz anders sehen und wie es wirklich in einem Hauptsacheverfahren ausgegangen wäre, weiß man gar nicht genau. Schon die fehlenden Kenntnisse der jeweiligen Schriftsätze sind hinderlich, da die Urteilsbegründung für den vorläufigen Rechtsschutz ja gar nicht auf die Schriftsätze eingeht.
Auch hat das Gericht ja in diesem Falle darauf abgestellt, daß die Nachfrage des Kunden den Anspruch auf Herausgabe der Zugangsdaten begründet, weil die als unklar angesehene Formulierung im Gesetzestext
FTEG-Änderung schrieb:Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
dahingehend ausgelegt wurde, daß "bei Vertragsschluß" in direktem Zusammenhang zu "unaufgefordert" zu sehen sei und somit nach Aufforderung durch den Kunden das auch für Bestandskunden anzuwenden wäre.
Spannenderweise gab es aber meines Wissens keine nähere Bezugnahme auf das ebenfalls dort zu lesende "kostenfrei" ... folgt man jetzt der Argumentation bzgl. des Zusammenhangs aus der Begründung (Urteil s.o., die verlinkte PDF-Datei im Punkt "Entscheidungsgründe" (2c, 2. Absatz, Seite 6)), könnte hier die Beklagte wohl immer noch eine finanzielle Forderung bei entsprechenden Anfragen geltend machen, denn wenn sich das "unaufgefordert" nur auf den Zeitpunkt "bei Vertragsschluß" bezieht, dann gilt das sicherlich für das "kostenfrei" ebenso - hier wäre jede andere Argumentation dann wieder nicht nachvollziehbar.