Im Hinblick auf Ziffer 5 (Zeitbasierte Tarifierung) bedarf es einer Klarstellung. Um der Festlegung
in Ziffer 5 nachzukommen, reicht eine taktungsbezogene Darstellung nicht aus. Dieses
entspricht auch der bislang seitens der Behörde vertretenen Rechtsauffassung zur Vorgängerregelung
in § 14 TKV und einer weitestgehenden am Markt durchgesetzten Praxis der
betroffenen Anbieter. Denn bei einer lediglich taktungsbezogenen Ausweisung ist nur ein
Rückschluss von der Tarifeinheit auf die Tarifzeit möglich und damit nur ein indirekter Rückschluss
auf die tatsächlich in Anspruch genommene Verbindungsdauer. Diese Darstellung
entspricht nicht der für einen Durchschnittskunden zumutbaren Nachvollziehbarkeit. Der
Verbraucher hat lediglich die Möglichkeit, während seines Gespräches die tatsächliche Gesprächsdauer
sowie Beginn und Ende der Verbindung zu ermitteln. Werden nicht wenigstens
zwei dieser Parameter vom Anbieter in seiner Rechnung aufgeführt, sondern durch die Tarifzeit
ersetzt, ist für den Kunden noch ein Zwischenschritt erforderlich, um seine
Verbindungsangaben mit denen des Einzelverbindungsnachweises in Einklang zu bringen.
Den Kunden interessiert ausschließlich, wie lange er tatsächlich telefoniert hat und nicht wie
lange er zu der von ihm gewählten Zeit für das von ihm zu entrichtende Entgelt hätte telefonieren
können.